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   FG München, 11.02.2003 - 6 K 2406/01   

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https://dejure.org/2003,19169
FG München, 11.02.2003 - 6 K 2406/01 (https://dejure.org/2003,19169)
FG München, Entscheidung vom 11.02.2003 - 6 K 2406/01 (https://dejure.org/2003,19169)
FG München, Entscheidung vom 11. Februar 2003 - 6 K 2406/01 (https://dejure.org/2003,19169)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Langfristig wiederkehrende Bezüge mit Versorgungscharakter bei Veräußerung eines GbR-Anteils gegen Zahlung eines sofort fälligen Teilbetrages und gegen jährliche Zahlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 14; EStG § 24 Nr. 2; EStG § 34
    Wahlrecht zwischen sofortiger Besteuerung und nachträglicher Besteuerung bei Anteilsveräußerung; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1995

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wahlrecht zwischen sofortiger Besteuerung und nachträglicher Besteuerung bei Anteilsveräußerung - gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1995

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.07.1984 - IV R 137/82

    Zum Besteuerungswahlrecht bei Veräußerung eines Teilbetriebs gegen Zeitrente

    Auszug aus FG München, 11.02.2003 - 6 K 2406/01
    Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten diese Grundsätze jedoch nicht ausnahmslos; für bestimmte Fälle gesteht die Rechtsprechung dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zu zwischen einer tarifbegünstigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns im Zeitpunkt der Betriebs- oder Anteilsveräußerung nach Maßgabe der §§ 14, 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung nachträglicher Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im jeweiligen Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses nach Maßgabe des § 24 Nr. 2 i. V. m. §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 13 EStG ; die Rechtsgrundlage dieses Wahlrechts sieht die Rechtsprechung in einer teleologischen Reduktion des (zwingenden) Anwendungsbereichs der §§ 16, 34 EStG im Verhältnis zu § 24 Nr. 2 EStG sowie im "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung" (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.12.1988 VIII R 110/82, BFH/NV 1989, 630; vom 26.07.1984 IV R 137/82, BStBl II 1984, 829, jeweils m. w. N.).

    - in langfristig wiederkehrenden Bezügen, die hauptsächlich im Interesse des Veräußerers, um dessen Versorgung zu sichern, und nicht im Interesse des Erwerbers vereinbart wurden (BFH-Urteile vom 12.06.1968 IV 254/62, BStBl II 1968, 653 und in BStBl II 1984, 829).

    Als langfristige wiederkehrende Bezüge, die wagnisbehaftet sind und demgemäß ein Wahlrecht begründen, wertet die Rechtsprechung auch für eine kalendermäßig fest bestimmte Zeit eingeräumte Renten (sogenannte Zeitrenten), falls diese für einen ungewöhnlich langen, nicht mehr übersehbaren Zeitraum bedungen sind (BFH-Urteil in BStBl II 1984, 829, m. w. N.).

    Eine Ratenvereinbarung über 21 Jahre liegt außerhalb der im Geschäftsleben üblichen Stundungszeiträume (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1984, 829, m. w. N.).

    Ein gewisses Ausfallwagnis folgt insoweit bereits aus der außergewöhnlich langen Laufzeit der Zeitrente von 21 Jahren (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1984, 829, zu einer Zeitrente von 25 Jahren).

    Das hiermit verbundene Wagnis rechtfertigt nach Auffassung des Senats - unabhängig von der Einstufung der Bezüge als dem Versorgungsinteresse des Veräußerers dienend - die Zubilligung eines Wahlrechts zwischen einer sofortigen Besteuerung des Veräußerungsgewinns und einer nachträglichen Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Einkünfte im Zeitpunkt des Zuflusses, da die Rechtsprechung selbst grundbuchrechtlich gesicherte Forderungen aus langjährigen Zeitrenten unter gewissen Umständen als wagnisbehaftet ansieht (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1984, 829).

  • BFH, 20.12.1988 - VIII R 110/82

    Streit über die Höhe des Gewinns aus der Veräußerung eines gewerblichen Betriebs

    Auszug aus FG München, 11.02.2003 - 6 K 2406/01
    Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten diese Grundsätze jedoch nicht ausnahmslos; für bestimmte Fälle gesteht die Rechtsprechung dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zu zwischen einer tarifbegünstigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns im Zeitpunkt der Betriebs- oder Anteilsveräußerung nach Maßgabe der §§ 14, 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung nachträglicher Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im jeweiligen Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses nach Maßgabe des § 24 Nr. 2 i. V. m. §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 13 EStG ; die Rechtsgrundlage dieses Wahlrechts sieht die Rechtsprechung in einer teleologischen Reduktion des (zwingenden) Anwendungsbereichs der §§ 16, 34 EStG im Verhältnis zu § 24 Nr. 2 EStG sowie im "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung" (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.12.1988 VIII R 110/82, BFH/NV 1989, 630; vom 26.07.1984 IV R 137/82, BStBl II 1984, 829, jeweils m. w. N.).

    Auch der Umstand, dass lediglich ein Teil des im Vertrag vom 01. Dezember 1995 und im Nachtrag vom 20. Juni 1996 vorgesehenen Gesamtkaufpreises "verrentet" worden ist, spricht unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Streitfalles nicht gegen den Versorgungscharakter der zum 01. Januar 1996 beginnenden Zahlungsverpflichtung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 630).

    Auch die im Vertrag vereinbarte Verzinsung des verrenteten Betrages über die gesamte Laufzeit ist als Indiz für das Versorgungsinteresse des Veräußerers zu werten; denn sie ist geeignet, dem Veräußerer ein gleichbleibendes Einkommen zu sichern (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 630).

  • BFH, 24.01.1996 - X R 14/94

    Dem Erben nachträglich zugeflossene Rentenzahlungen auch bei Verwendung zur

    Auszug aus FG München, 11.02.2003 - 6 K 2406/01
    der Veräußerungskosten übersteigt (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.1996 X R 14/94, BStBl II 1996, 287, m. w. N.).
  • BFH, 12.06.1968 - IV 254/62

    Erfassen von Kaufpreisratenzahlungen für einen Gewerbebetrieb als laufende Bezüge

    Auszug aus FG München, 11.02.2003 - 6 K 2406/01
    - in langfristig wiederkehrenden Bezügen, die hauptsächlich im Interesse des Veräußerers, um dessen Versorgung zu sichern, und nicht im Interesse des Erwerbers vereinbart wurden (BFH-Urteile vom 12.06.1968 IV 254/62, BStBl II 1968, 653 und in BStBl II 1984, 829).
  • BFH, 08.03.2005 - IV B 73/03

    Praxisübertragung; Wahlrecht auf Zuflussversteuerung des Gewinns

    Das FG hat der Klage stattgegeben (Urteil des FG München vom 11. Februar 2003 6 K 2406/01, juris).
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