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   FG Münster, 12.09.2008 - 6 K 676/04 E   

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FG Münster, 12.09.2008 - 6 K 676/04 E (https://dejure.org/2008,6731)
FG Münster, Entscheidung vom 12.09.2008 - 6 K 676/04 E (https://dejure.org/2008,6731)
FG Münster, Entscheidung vom 12. September 2008 - 6 K 676/04 E (https://dejure.org/2008,6731)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Vereinnahmung von Einnahmen im Namen und für Rechnung eines anderen für die Annahme von Fremdgeld; Bestimmung des Zeitpunkts des wirtschaftlichen Zuflusses von Einnahmen im Veranlagungszeitraum für die Einkommensteuer; Wahlrecht eines Rechtsanwalts zur ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 10d Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Scheckzahlung als Betriebseinnahme; Wechsel der Gewinnermittlungsart, Verlustrücktrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: - Scheckzahlung als Betriebseinnahme; Wechsel der Gewinnermittlungsart, Verlustrücktrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Zufluss einer Betriebseinnahme bei Scheckgutschrift

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Zufluss einer Betriebseinnahme bei Scheckgutschrift

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 466
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 04.11.1992 - XI R 9/92

    Hemmung der Festsetzungsfrist (§ 10d Abs. 1 S. 3 EStG

    Auszug aus FG Münster, 12.09.2008 - 6 K 676/04
    Auch hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung aus der besonderen Regelung für Festsetzungsverjährung in § 10d Abs. 1 EStG abgeleitet, dass der Verlustabzug insoweit zu berücksichtigen ist, als für das Verlustentstehungsjahr die Festsetzungsfrist bezogen auf die nicht ausgeglichenen Verluste noch nicht abgelaufen ist (s. BFH-Urteile vom 24. Juni 2008 IX R 64/06 abgedruckt in [...] undvom 4. November 1992 XI R 9/92, BFHE 169, 365, BStBl II 1993, 231).

    Zweck der Regelung ist es, zu verhindern, dass Verluste infolge Verjährung des Steueranspruchs im Verlustrücktragsjahr unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. BTDrucks 7/4707, S. 6, s auch BFH-Urteil vom 4. November 1992 XI R 9/92, a.a.O. ).

  • BFH, 29.04.1982 - IV R 95/79

    Vorschußweise geleistete Honorare sind auch zugeflossen, wenn im Zeitpunkt der

    Auszug aus FG Münster, 12.09.2008 - 6 K 676/04
    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn bei der ESt-Veranlagung feststeht, dass die vereinnahmten Beträge zurückzuzahlen sind, selbst dann, wenn sie unter einer Bedingung geleistet worden sind (s. BFH-Urteil vom 29.04.1982 IV R 95/79, BFHE 136, 94, BStBl. II 1982, 593).

    Hat er aufgrund der gewählten Gestaltung sich für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG entschieden, so ist sein späteres Verlangen, der Besteuerung einen nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermittelnden Gewinn zugrunde zu legen, eine unzulässige nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart (s. BFH-Urteil v. 02.03.1998 IV R 45/73, BFHE 125, 45, BStBl. II 1978, 431 und BFH-Urteil v. 29.04.1982 IV R 95/79, BFHE 136, 94, BStBl. II 1982, 593).

  • BFH, 24.06.2008 - IX R 64/06

    Auslegung einer Erklärung einer Finanzbehörde als Verwaltungakt - Gewährung eines

    Auszug aus FG Münster, 12.09.2008 - 6 K 676/04
    Auch hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung aus der besonderen Regelung für Festsetzungsverjährung in § 10d Abs. 1 EStG abgeleitet, dass der Verlustabzug insoweit zu berücksichtigen ist, als für das Verlustentstehungsjahr die Festsetzungsfrist bezogen auf die nicht ausgeglichenen Verluste noch nicht abgelaufen ist (s. BFH-Urteile vom 24. Juni 2008 IX R 64/06 abgedruckt in [...] undvom 4. November 1992 XI R 9/92, BFHE 169, 365, BStBl II 1993, 231).
  • BFH, 14.11.1989 - VIII R 209/85

    Berichtigung nach § 10d Sätze 2 und 3 EStG 1979 bei irrtümlich gewährtem

    Auszug aus FG Münster, 12.09.2008 - 6 K 676/04
    Die Regelungen des § 10d Abs. 1 EStG enthalten aber eine gegenüber den Vorschriften der AO 1977 eigenständige Korrekturvorschrift, aufgrund derer ein bestandskräftiger Bescheid, in dem ein Verlustrücktrag dem Grunde oder der Höhe nach unzutreffend berücksichtigt wurde, geändert werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl.u.a.Urteil vom 14.11.1989 VIII R 209/85, BFHE 160, 219, BStBl II 1990, 620 = SIS 90 14 40).
  • BFH, 23.02.2000 - X R 142/95

    Telefonsex als Gewerbebetrieb

    Auszug aus FG Münster, 12.09.2008 - 6 K 676/04
    Gem. § 40 Abgabenordnung (AO) ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (s. auch BFH-Urteil vom 23.02.2000 X R 142/95, BFHE 191, 498, BStBl. II 2000, 610 zum Telefonsex).
  • BFH, 28.05.1968 - IV R 202/67

    Gewinnkorrekturen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

    Auszug aus FG Münster, 12.09.2008 - 6 K 676/04
    Geht ein Steuerpflichtiger aber von der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG über, so erfordert der Wechsel vom Zu- und Abflussprinzip zum Realisationsprinzip die Vornahme von Zu- und Abrechnungen, damit sich Geschäftsvorfälle nicht doppelt oder (andererseits) überhaupt nicht auswirken (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 7.12.1938 VI 774/37, RStBl 1939, 172; s. auch BFH-Urteile vom 28.5.1968 IV R 202/67, BFHE 92, 555, BStBl II 1968, 650 undvom 24.1.1985 IV R 155/83, BFHE 143, 78, BStBl II 1985, 255 undvom 23.8.1995 IV B 78/94, BFH/NV 1996, 119).
  • BFH, 02.03.1978 - IV R 45/73

    Keine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bei nicht buchführungspflichtigem

    Auszug aus FG Münster, 12.09.2008 - 6 K 676/04
    Hat er aufgrund der gewählten Gestaltung sich für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG entschieden, so ist sein späteres Verlangen, der Besteuerung einen nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermittelnden Gewinn zugrunde zu legen, eine unzulässige nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart (s. BFH-Urteil v. 02.03.1998 IV R 45/73, BFHE 125, 45, BStBl. II 1978, 431 und BFH-Urteil v. 29.04.1982 IV R 95/79, BFHE 136, 94, BStBl. II 1982, 593).
  • BFH, 30.01.1975 - IV R 190/71

    Einnahmezufluß - Kalenderjahr - Herausgabeanspruch - Pfändung - Überweisung -

    Auszug aus FG Münster, 12.09.2008 - 6 K 676/04
    Ein Zufluss liegt vor, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder geldeswert bestehenden Güter erlangt hat (siehe BFH-Urteil vom 30. Januar 1975 IV R 190/71, BFHE 115, 559, BStBl. II 1975, 776).
  • BFH, 24.01.1985 - IV R 155/83

    Zum Ansatz von Korrektivposten beim Übergang von der

    Auszug aus FG Münster, 12.09.2008 - 6 K 676/04
    Geht ein Steuerpflichtiger aber von der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG über, so erfordert der Wechsel vom Zu- und Abflussprinzip zum Realisationsprinzip die Vornahme von Zu- und Abrechnungen, damit sich Geschäftsvorfälle nicht doppelt oder (andererseits) überhaupt nicht auswirken (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 7.12.1938 VI 774/37, RStBl 1939, 172; s. auch BFH-Urteile vom 28.5.1968 IV R 202/67, BFHE 92, 555, BStBl II 1968, 650 undvom 24.1.1985 IV R 155/83, BFHE 143, 78, BStBl II 1985, 255 undvom 23.8.1995 IV B 78/94, BFH/NV 1996, 119).
  • BFH, 01.03.1977 - VIII R 106/74

    Ausschüttung auf im Privatvermögen gehaltene Beteiligung als Einnahme aus

    Auszug aus FG Münster, 12.09.2008 - 6 K 676/04
    Einnahmen sind danach auch in den Fällen zugeflossen, in denen noch nicht zweifelsfrei feststeht, ob die Einnahmen beim Empfänger endgültig verbleiben; stellt sich später heraus, dass der Empfänger den ihm zunächst zugegangenen Wert nicht endgültig behalten darf, sondern in einem späteren Veranlagungszeitraum zurückgewähren muss, so ist dieser Vorgang einkommensteuerrechtlich nach § 11 EStG erst in dem späteren Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen (s. BFH-Urteile vom 01. März 1977 VIII R 106/74, BFHE 122, 60, BStBl. II 1977, 545; vom 13. Dezember 1963 VI 22/61 S, BFHE 78, 477, BStBl. III 1964, 184).
  • BFH, 13.12.1963 - VI 22/61 S

    Einoprdnung von zurückgezahlten Zinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

  • BFH, 23.08.1995 - IV B 78/94

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage über die Art und Weise der Ausübung des

  • Drs-Bund, 06.02.1976 - BT-Drs 7/4707
  • BFH, 27.01.2010 - IX R 59/08

    Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr in ein offenes

    Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 466 veröffentlichten Urteil aus, zwar seien die dem Konto im Streitjahr gutgeschriebenen, im eigenen Namen vereinnahmten 230.000 DM nach § 11 Abs. 1 EStG im Streitjahr zu erfassen und nicht lediglich durchlaufende Posten i.S. von § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG.
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