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   FG Niedersachsen, 28.08.2001 - 6 K 792/97   

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https://dejure.org/2001,7361
FG Niedersachsen, 28.08.2001 - 6 K 792/97 (https://dejure.org/2001,7361)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.08.2001 - 6 K 792/97 (https://dejure.org/2001,7361)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. August 2001 - 6 K 792/97 (https://dejure.org/2001,7361)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Organträgereigenschaft einer KG durch konzernleitende Tätigkeit ihres Gesellschafters

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Vermittlung der gewerblichen Tätigkeit einer KG als Holding durch die Leitungstätigkeit ihres Gesellschafters; Halten der Anteile an den abhängigen Unternehmen im Sonderbetriebsvermögen der KG; Geschäftsleitende Holding als gewerbliches Unternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuermessbetrag; Organschaft; Eingliederung; Zweckabhängigkeit; Geschäftsleitende Holding; Leitungstätigkeit; Gewerbebetrieb kraft Rechtsform - Vermittlung der gewerblichen Tätigkeit einer KG als Holding durch die Leitungstätigkeit ihres Gesellschafters, wenn ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vermittlung der gewerblichen Tätigkeit einer KG als Holding durch die Leitungstätigkeit ihres Gesellschafters, wenn dieser die Anteile an den abhängigen Unternehmen im Sonderbetriebsvermögen der KG hält; geschäftsleitende Holding als gewerbliches Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 43
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 26.04.1989 - I R 152/84

    Zum Begriff der wirtschaftlichen Eingliederung bei Organschaft

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2001 - 6 K 792/97
    Die V-KG übt zwar im Rahmen der Betriebsaufspaltung eine gewerbliche Verpachtungstätigkeit und damit einen Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 1 Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV) aus (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1989 I R 152/84, BFHE 157, 127; BStBl II 1989, 868).

    Das beherrschte Unternehmen muss den gewerblichen Zwecken des Herrschenden dienen, d.h. es muss i.S. einer eigenen wirtschaftlichen Unselbständigkeit die gewerblichen Zwecke des herrschenden Unternehmens fördern oder ergänzen (vgl. BFH-Urteil BStBl II 1989, 668, 669 m.w.N.).

    An einer solchen wirtschaftlichen Zweckabhängigkeit fehlt es, wenn das herrschende Unternehmen nur Gewerbebetrieb kraft Rechtsform ist oder wenn es nur eine Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 1 GewStDV ausübt, die ausschließlich den Zwecken des beherrschten Unternehmens dient (BFH-Urteil BFHE 157, 127, BStBl II 1989, 668).

  • BFH, 17.12.1969 - I 252/64

    Herrschendes Unternehmen - Firma - Eintragung im Handelsregister - Konzern -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2001 - 6 K 792/97
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann eine geschäftsleitende Holding unter folgenden Voraussetzungen ein gewerbliches Unternehmen mit der Eignung zur Organträgerschaft darstellen (BFH-Urteil vom 17.12.1969 I 252/64, BFHE 98, 152 B, BStBl II 1970, 257): Die Holding muss sich dadurch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen, dass einerseits die abhängigen Unternehmen ihre Wirtschaftsfaktoren nach einem einheitlichen Plan einsetzen und andererseits die Ausübung der Konzernleitung durch äußere Merkmale erkennbar wird.

    Dagegen reicht es nicht aus, dass sich die einheitliche Leitung stillschweigend aus einer weitgehenden personellen Verflechtung der Geschäftsführungen der Konzernunternehmen ergibt (BFH-Urteil vom 17.12.1969 I 252/64, BFHE 98, 152 B, BStBl II, 1970, 257, 261).

  • BFH, 13.09.1989 - I R 110/88

    Zum Begriff der wirtschaftlichen Eingliederung bei Organschaft

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2001 - 6 K 792/97
    Schließlich muss die Holding mindestens zwei Tochtergesellschaften beherrschen (vgl. auch BFH-Urteil vom 13.09.1989 I R 110/88, BFHE 158, 346, BStBl II 1990, 24).

    Es gibt Tätigkeiten, die als gewerblich im Sinne des § 15 EStG anzusehen sind, die auch zu einem Gewerbebetrieb nach § 2 GewStG führen, die aber nicht ausreichen, um dem Unternehmen die Eigenschaft eines Organträgers zu verleihen, so z.B. der Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und die gewerbliche Verpachtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (BFH-Urteil vom 13. September 1989 I R 110/88, BFHE 158, 346, BStBl II 1990, 24 m.w.N.).

  • BFH, 14.10.1987 - I R 26/84

    Organschaftsverhältnis zwischen einer Kommanditgesellschaft (KG) und einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2001 - 6 K 792/97
    Dies allein reicht jedoch zur Annahme eines gewerblichen Unternehmens "geschäftsleitende Holding" nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.1987 I R 26/84, BFH-NV 1989, 192).
  • BFH, 21.01.1988 - IV R 100/85

    Zur Organschaft im Zusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2001 - 6 K 792/97
    Dies schließt die wirtschaftliche Eingliederung des beherrschten Unternehmens in das beherrschende aus (vgl. BFH-Urteil vom 21.01.1988 IV R 100/85, BFHE 152, 352, BStBl II 1988, 456 m.w.N.).
  • BFH, 31.01.1973 - I R 166/71

    Konzernleitung - Voraussetzung einer Organschaft - Äußerlich erkennbare Form

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2001 - 6 K 792/97
    Erforderlich ist vielmehr eine objektive Überprüfbarkeit, so dass auf die Vorlage schriftlicher Weisungen und Empfehlungen nicht verzichtet werden kann (BFH-Urteil vom 31.01.1973 I R 166/71, BFHE 108, 348, BStBl II 1973, 420).
  • BFH, 27.03.1985 - I S 5/84

    Zulässigkeit eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung - Ablehnende

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.08.2001 - 6 K 792/97
    Dies rechtfertigt jedoch noch nicht die Zuordnung aller mit den Beteiligungen in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Gesellschaft (vgl. BFH-Beschluss vom 27.03.1985 I S 5/84, BFH/NV 1986, 118, wonach eine übergeordnete Tätigkeit des herrschenden Unternehmens nicht dadurch gegeben ist, dass dessen Gesellschafter zugleich die Gesellschafter-Geschäftsführer des beherrschten Unternehmens sind und dessen Unternehmen in ihrem Sinne leiten).
  • BFH, 12.08.2002 - VIII B 69/02

    Organschaft, Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG a.F.

    Wie das Niedersächsische FG mit Urteil vom 28. August 2001 6 K 792/97, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 43 (Revision beim Bundesfinanzhof --BFH-- anhängig unter dem Az. I R 95/01) im Verfahren betreffend den gegenüber der X-GmbH festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrag 1994 dargelegt habe, fehle es an der wirtschaftlichen Eingliederung der X-GmbH in das Unternehmen der X-KG.

    bb) Im Rahmen der summarischen Prüfung des Streitfalles ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Urteils des Niedersächsischen FG in EFG 2002, 43 (betr. Gewerbesteuer-Messbetrag der X-GmbH; Revision anhängig unter dem Az. I R 95/01) das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung mit der Begründung verneint hat, die Ausübung einer einheitlichen Konzernleitung sei --auch unter Berücksichtigung des im Jahre 1994 aufgenommenen und unter Rückgriff auf die Liquidität der X-GmbH zurückgezahlten Kredits-- weder bei der X-KG noch bei X durch äußere Merkmale erkennbar geworden.

  • BFH, 17.09.2003 - I R 95/01

    Eingliederung Organgesellschaft in Holding

    Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies sie mit --inhaltlich weitgehend übereinstimmenden-- Urteilen vom 28. August 2001 6 K 792/97 (betreffend die Klägerin zu 1), dieses abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 43, und 6 K 793/97 (betreffend die Klägerin zu 2) ab.
  • BFH, 17.09.2003 - I R 98/01

    Bestehen von Organschaftsverhältnissen; Wirtschaftliche Eingliederung;

    Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies sie mit --inhaltlich weitgehend übereinstimmenden-- Urteilen vom 28. August 2001 6 K 792/97 (betreffend die Klägerin zu 1), dieses abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 43, und 6 K 793/97 (betreffend die Klägerin zu 2) ab.
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