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   VGH Hessen, 06.11.2007 - 6 TJ 1913/07   

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https://dejure.org/2007,8699
VGH Hessen, 06.11.2007 - 6 TJ 1913/07 (https://dejure.org/2007,8699)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06.11.2007 - 6 TJ 1913/07 (https://dejure.org/2007,8699)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06. November 2007 - 6 TJ 1913/07 (https://dejure.org/2007,8699)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 162 Abs 2 S 2 VwGO, § 75 VwGO
    Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bei Untätigkeitsklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für ein Vorverfahren; Zuziehung eines Bevollmächtigten bei Eröffnung des Vorverfahrens erst nach Erhebung einer Untätigkeitsklage durch Erhebung des Widerspruchs durch den Bevollmächtigten gegen einen nach Klageerhebung ...

  • Judicialis

    VwGO § 162 Abs. 2 S. 2; ; VwGO § 75

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 68 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.08.1991 - 11 S 177/91

    Zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

    Auszug aus VGH Hessen, 06.11.2007 - 6 TJ 1913/07
    Dass das Vorverfahren im späteren Verlauf nicht durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt abgeschlossen wurde, ist ohne Belang; für den gerichtlichen Ausspruch zu Gunsten des Prozessbeteiligten, dass die Gebühren und Auslagen seines Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind, ist nicht erforderlich, dass das Vorverfahren seinen Abschluss gefunden hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. August 1991 - 11 S 177/91 -, NVwZ-RR 1992, 388; Friese, DÖV 1974, 264 [267], Fußnote 43).

    Im Hinblick hierauf kann der Kläger die Hoffnung hegen, dass die Widerspruchsbehörde noch vor dem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens eine Widerspruchsentscheidung zu seinen Gunsten trifft (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. August 1991, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. November 1993 - Bs VII 120/93 -, NVwZ-RR 1994, 621).

    Erweist sich die Einlegung des Widerspruchs danach als zulässig, kann es, entgegen der Auffassung des OVG Hamburg in der vorgenannten Entscheidung, für die Kostenfeststellung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht darauf ankommen, ob die Durchführung des Vorverfahrens notwendig war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. August 1991, a.a.O.).

    Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. August 1991, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Rdnr. 18 zu § 162 VwGO).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 30.86

    Verzicht auf Vorverfahren; zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 06.11.2007 - 6 TJ 1913/07
    Dem Kläger kann in diesem Fall die Feststellung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch nicht unter Hinweis darauf verweigert werden, dass mangels einer Fristsetzung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 75 Satz 3 VwGO die Klage nicht wegen der mangelnden Durchführung des Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen werden konnte, es der Durchführung des Vorverfahrens also nicht mehr bedurfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 30.86 -, NVwZ 1987, 969).

    Die Einlegung des Widerspruchs ungeachtet der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens gleichwohl als zulässig zu betrachten, rechtfertigt sich daraus, dass die Widerspruchsbehörde trotz Rechtshängigkeit der Klage unverzüglich über den rechtzeitig eingelegten Widerspruch entscheiden muss (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 08.01.2007 - 1 OB 81/07

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Vorverfahrens im Falle einer

    Auszug aus VGH Hessen, 06.11.2007 - 6 TJ 1913/07
    Aus diesem Rechtsgrundsatz kann indessen entgegen der von der Beklagten und der Beigeladenen geteilten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (im gleichen Sinne der von der Beklagten in Bezug genommene Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 8. Januar 2007 - 1 OB 81/07 -, NVwZ-RR 2007, 430), nicht entnommen werden, dass der Beginn des Vorverfahrens der Einleitung des Hauptsacheverfahrens zeitlich vorangegangen sein müsste.

    Insbesondere ist es für § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO unerheblich, ob das Vorverfahren durch eine von dem Kläger beantragte oder angeregte Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO nachgeholt, oder aber ohne Rücksicht auf das Vorverfahren wie ein "normales" Klageverfahren fortgeführt wird (so aber Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8. Januar 2007, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 27.07.1998 - 4 TJ 315/98

    Erstattungsfähige Kosten - Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für

    Auszug aus VGH Hessen, 06.11.2007 - 6 TJ 1913/07
    Wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens nach § 80 bzw. § 123 VwGO ist für eine Kostenentscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch nach Abschluss des Verfahrens um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum (vgl. zum Vorstehenden: Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juni 1998 - 4 TJ 315/98 -, ESVGH 49, 78).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2004 - 14 E 1259/03

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bei

    Auszug aus VGH Hessen, 06.11.2007 - 6 TJ 1913/07
    Die Einlegung des Widerspruchs ist nämlich ungeachtet der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens gleichwohl statthaft (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 14 E 1259/03 -, NVwZ-RR 2004, 395; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Rdnr. 25).
  • OVG Hamburg, 16.11.1993 - Bs VII 120/93

    Erledigungsgebühr; Aufenthaltsgenehmigung; Kosten des Widerspruchs;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.11.2007 - 6 TJ 1913/07
    Im Hinblick hierauf kann der Kläger die Hoffnung hegen, dass die Widerspruchsbehörde noch vor dem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens eine Widerspruchsentscheidung zu seinen Gunsten trifft (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. August 1991, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. November 1993 - Bs VII 120/93 -, NVwZ-RR 1994, 621).
  • VG Neustadt, 23.04.2012 - 3 K 804/11

    Taxikonzession; Genehmigungsfiktion ohne Zwischenbescheid

    Dass das Vorverfahren im späteren Verlauf nicht durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides abgeschlossen wurde, ist ohne Belang; für den gerichtlichen Ausspruch zu Gunsten des Prozessbeteiligten, dass die Gebühren und Auslagen seines Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind, ist nicht erforderlich, dass das Vorverfahren seinen Abschluss gefunden hat (vgl. HessVGH, Entscheidung vom 6. November 2007 - 6 TJ 1913/07 -, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. August 1991 - 11 S 177/91 -, NVwZ-RR 1992, 388 ).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2008 - 1 O 108/08

    Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren

    Die Einlegung des Widerspruches bleibt ungeachtet der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens statthaft (vgl. VGH Kassel, 06.11.2007 - 6 TJ 1913/07 -, juris).
  • VG Berlin, 09.05.2014 - 19 K 177.12

    Kolonie Oeynhausen: Streit um Bauvorbescheid

    Die Zuziehung des Bevollmächtigten war gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat (vgl. zur Problematik der Zuziehungsentscheidung im Fall der Untätigkeitsklage: OVG M-V, Beschluss vom 30. September 2009 - 2 O 84/09; Hess. VGH, Entscheidung vom 6. November 2007 - 6 TJ 1913/07; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 2008 - 1 OB 14/08; OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 12 E 608/07 - sämtlich abgedr.
  • VG Wiesbaden, 18.09.2008 - 8 K 614/08

    Höherwertige Planstelle bei schuldhafter Fürsorgepflichtverletzung des

    Ohne dass ein Vorverfahren "geschwebt hat", ist auch eine Kostenerstattung hierfür nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht möglich (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 06.11.2007 - 6 TJ 1913/07 - LKRZ 2008, 63; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2008 - 12 E 608/07 -, zitiert nach Juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.09.2009 - 2 O 84/09

    Entscheidung nach VwGO § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO und Notwendigkeit des

    Es ist im Rahmen der Entscheidung i.S.d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO unerheblich, ob das Vorverfahren selbst notwendig war (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 23.07.2008 - 1 O 108/08 -, a.a.O. Rn. 3; VGH Kassel, Beschl. v. 06.11.2007 - 6 TJ 1913/07 -, zit. nach juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.08.1991 - 11 S 177/91 -, zit. nach juris Rn. 5; a.A. OVG Münster, Beschl. v. 28.05.2008 - 12 E 608/07 -, zit. nach juris Rn. 5; VG Hamburg, Beschl. v. 16.11.1993 - Bs VII 120/93 -, zit. nach juris Rn. 3).
  • VG Frankfurt/Main, 14.11.2008 - 3 E 4215/06

    Ausbildungsförderung: Bindung an die Bescheinigung der Ausbildungsstätte

    Eine darauf abstellende rückwirkende Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten aus der objektiven Sicht eines rechtskundigen Betrachters ist unzulässig (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 06.11.2007 - LKRZ 2008, 63 (64)).
  • VG Berlin, 20.06.2018 - 8 k 1124.16

    Die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind gegeben, wenn nach der

    Abzustellen sei vielmehr darauf, dass es sich - ungeachtet seiner Entbehrlichkeit - gleichwohl als statthaft darstellte (VGH Mannheim, Beschluss vom 21. August 1991 - 11 S 177/91 - NVwZ-RR 1992, 388, 389; VGH Kassel, Beschluss vom 6. November 2007 - 6 Tj 1913/07 - LKRZ 2008, 63; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 1 O 108/08 - NordÖR 2008, 532, 533; OVG Greifswald, Beschluss vom 30. September 2009 - 2 O 84/09 - BeckRS 2009, 42655; OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 O 51/16 - juris, Rn. 6).
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