Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 26.08.2004

Rechtsprechung
   LSG Sachsen-Anhalt, 17.04.2008 - L 6 U 32/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6412
LSG Sachsen-Anhalt, 17.04.2008 - L 6 U 32/04 (https://dejure.org/2008,6412)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.04.2008 - L 6 U 32/04 (https://dejure.org/2008,6412)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. April 2008 - L 6 U 32/04 (https://dejure.org/2008,6412)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen zur Anerkennung von Schussverletzungen infolge eines Überfalls in einer Gaststätte als Arbeitsunfall; Verteilung der Darlegungslast und Beweislast in Bezug auf das einer vermuteten Unfallkausalität als konkurrierende Ursache für einen Überfall ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Unfallrente nach bewaffnetem Überfall

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch auf Unfallrente nach bewaffnetem Überfall in Gaststätte - Überfall erfolgte im Rahmen der Betriebszugehörigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB VII § 8 Abs. 1
    Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die gesetzliche Unfallversicherung, Unfallkausalität bei einem Überfall, Beweislast des Unfallversicherungsträgers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2009, 332 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - drogenbedingte

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 17.04.2008 - L 6 U 32/04
    Konkret bedeutet dies, dass die Verrichtung, die der Versicherte zur Zeit des Unfalls ausübt, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein muss (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem von außen auf den Körper wirkenden Ereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass dieses Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht haben muss (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. nur Urteil vom 30. Januar 2007- B 2 U 23/05 R - zitiert nach Juris m.w.N.).

    Wenn bei der Ausübung einer Verrichtung, die im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ein Unfallereignis eintritt, muss vom Vorliegen der Unfallkausalität ausgegangen werden, es sei denn, eine konkurrierende Ursache, wie z.B. eine innere Ursache oder eine eingebrachte Gefahr, ist feststellbar (dazu BSG, Urteil vom 30. Januar 2007, a.a.O., Rn. 17).

    Für diese konkurrierende Ursache, die der vermuteten Unfallkausalität bei einer versicherten Tätigkeit (ausnahmsweise) entgegensteht, trägt demzufolge die Beklagte als diejenige, die sich auf eine konkurrierende Ursache beruft, auch die Beweislast (BSG, Urteil vom 30. Januar 2007, a.a.O., Rn. 15 ff.).

    Erst wenn eine konkurrierende Ursache feststeht, ist auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie aufbauend in einem zweiten Prüfungsschritt wertend zu entscheiden, ob die versicherte Ursache wesentlich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 30. Januar 2007, a.a.O., Rn. 17).

  • BSG, 19.12.2000 - B 2 U 37/99 R

    Kein Unfallversicherungsschutz bei Überfall während eigenwirtschaftlicher

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 17.04.2008 - L 6 U 32/04
    Dementsprechend wird bei Unfällen infolge von Überfällen ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit vermutet, wenn die Tätlichkeit aus der Betriebszugehörigkeit unmittelbar hervorgegangen ist, ohne dass es eines betriebsbezogenen Motivs bedarf, sofern kein Tatmotiv aus dem persönlichen Bereich von Täter oder Opfer zum Überfall geführt hat (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - B 2 U 37/99, zitiert nach Juris m.w.N.).

    Trotz eines persönlichen Tatmotivs besteht wiederum Unfallversicherungsschutz, wenn besondere Verhältnisse bei der versicherten Tätigkeit (Dunkelheit, Umgebung) den Überfall erst ermöglicht oder wesentlich begünstigt haben (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000, a.a.O., m.w.N.).

  • LSG Sachsen, 22.06.2006 - L 2 U 146/03

    Streit um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und daraus folgend die Gewährung

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 17.04.2008 - L 6 U 32/04
    Der Grundsatz, wonach der fehlende Nachweis einer konkurrierenden Ursache und damit die Ungewissheit über das Motiv eines Überfalls während einer versicherten Tätigkeit zu Lasten der Beklagten geht (so auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Juni 2006 - L 2 U 146/03, zitiert nach Juris), ist im vorliegenden Rechtsstreit auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger möglicherweise nicht im ausreichenden Maße an den Ermittlungen mitgewirkt hat, anzuwenden.
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 26.08.2004 - 6 U 32/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,39077
OLG Celle, 26.08.2004 - 6 U 32/04 (https://dejure.org/2004,39077)
OLG Celle, Entscheidung vom 26.08.2004 - 6 U 32/04 (https://dejure.org/2004,39077)
OLG Celle, Entscheidung vom 26. August 2004 - 6 U 32/04 (https://dejure.org/2004,39077)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung des Bauunternehmers für mangelhaften Bodenbelag

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.01.1993 - VII ZR 185/91

    Verzugsbeginn, Schadensumfang und Mitverschulden bei Zahlungsverzug - Prozessuale

    Auszug aus OLG Celle, 26.08.2004 - 6 U 32/04
    Die Verursachungsbeiträge im Rahmen eines Mitverschuldens nach § 254 BGB können vom Gericht gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung geschätzt werden (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., § 287 Rdn. 2; BGHZ 121, 210).
  • BGH, 26.11.1986 - VIII ZR 260/85

    Schätzung des entgangenen Gewinns; Aufklärungspflicht des Geschäftsverkäufers

    Auszug aus OLG Celle, 26.08.2004 - 6 U 32/04
    Denn die Klägerin hat den erforderlichen Zeitaufwand mitgeteilt, sodass Anhaltspunkte für eine Schätzung durch das Gericht vorliegen (vgl. hierzu auch BGH, NJW 1987, 909).
  • BGH, 03.02.2005 - III ZR 411/04

    Heimvertragsklauel zu Unterkunft und Verpflegung

    Der Kläger vertritt in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung und den von ihm vorgelegten Urteilen des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Oktober 2003 - 2 O 45/03 - und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. November 2004 - I-6 U 32/04 - die Auffassung, § 5 Abs. 5 HeimG stelle für Verträge mit Personen, die Leistungen nach den §§ 41, 42 und 43 des SGB XI in Anspruch nehmen, lediglich zusätzliche Voraussetzungen auf, die neben § 5 Abs. 3 HeimG zu beachten seien (ähnlich Gitter/Schmidt, HeimG, Stand November 2004, § 5 Anm. V 1, VII 1; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 5 Rn. 23, 24).
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