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   OLG Saarbrücken, 10.09.2009 - 6 UF 40/09   

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OLG Saarbrücken, 10.09.2009 - 6 UF 40/09 (https://dejure.org/2009,4555)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.09.2009 - 6 UF 40/09 (https://dejure.org/2009,4555)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 (https://dejure.org/2009,4555)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt; Rechtsfolgen der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung hinsichtlich einer einstweiligen Anordnung über den Trennungsunterhalt

  • Judicialis

    ZPO § 628 S. 1 Nr. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 628 S. 1 Nr. 4
    Voraussetzungen der Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt; Rechtsfolgen der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung hinsichtlich einer einstweiligen Anordnung über den Trennungsunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 54/85

    Lösung des Scheidungsverbundes

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.09.2009 - 6 UF 40/09
    Wird einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache gegen den Willen des Betroffenen stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch rügbare Beschwer, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der Berufungskläger selbst auf Scheidung der Ehe angetragen hat (vgl. BGH FamRZ 1996, 1070; 1996, 1333; 1986, 898; 1984, 254; Senatsurteil vom 29. Juli 2004, 0LGR Saarbrücken 2004, 660 m.w.N.).

    Hiervon ist bei einer - im Falle der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zu gewärtigenden - Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren in der Regel auszugehen (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteil vom 29. Juli 2004, 0LGR Saarbrücken 2004, 660 m.w.N.).

    Es kann jedoch vorliegend dahinstehen, ob die von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vorausgesetzte außergewöhnliche Verzögerung schon eingetreten sein muss oder ob diesbezüglich eine Prognose statthaft ist, die die voraussichtliche weitere Dauer des Verfahrens in der Folgesache einbegreifen darf (so BGH FamRZ 1986, 898; a.A. OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]).

    b) Denn jedenfalls vermag der Senat der weiteren Annahme des Familiengerichts, im Aufschub der Scheidung sei unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den - sich allein hierauf berufenden - Antragsgegner zu sehen, nach der gebotenen Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 1986, 898) nicht beizutreten.

    Zwar kann ein Parteiverhalten, das der prozessualen Förderungspflicht nicht entspricht, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1986, 898; OLG Hamm, FamRZ 2009, 711; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Frankfurt, FamRZ 1986, 921; OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 458).

    Die Regelung des Nachscheidungsunterhalts hat, weil sie die gegenwärtige Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten unmittelbar berührt, mehr Bedeutung als etwa eine im Scheidungsverbund veranlasste Regelung güterrechtlicher Verhältnisse (BGH FamRZ 1986, 898).

  • OLG Hamm, 17.11.2008 - 6 UF 131/08

    Begriff der unzumutbaren Härte

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.09.2009 - 6 UF 40/09
    Etwas anderes mag dann gelten können, wenn ein Kind aus der neuen Verbindung erwartet wird oder die Lebenserwartung des Ehegatten, der nach der Scheidung wieder heiraten will, durch hohes Alter oder schlechten Gesundheitszustand begrenzt ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710; KG FamRZ 2001, 928).

    Zu dieser Zeit war das Trennungsunterhaltsverfahren anhängig und es liegt nahe, dass sie dessen Verlauf und etwaige Vergleichsverhandlungen abwarten wollte (vgl. dazu OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

    Ein schuldhaftes Verhalten der Antragstellerin kann hieraus mithin nicht hergeleitet werden (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

    Genau eine derartige Situation der Unsicherheit soll durch die gesetzliche Regelung des § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO, der eine gleichzeitige Entscheidung von Scheidungs- und Folgesache vorschreibt, vermieden werden (OLG Hamm, FamRZ 2009, 710).

  • OLG Stuttgart, 21.08.2008 - 16 UF 65/08

    Scheidungsverbundverfahren: Unzumutbare Härte als Voraussetzung einer Abtrennung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.09.2009 - 6 UF 40/09
    Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes die Vermeidung der Rechtslage, die dadurch eintreten kann, dass eine Streitpartei ihren Status als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsurteils verliert, ohne dass eine Regelung über die Folgen getroffen ist (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Köln, FamRZ 1998, 301).

    Zwar kann ein Parteiverhalten, das der prozessualen Förderungspflicht nicht entspricht, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1986, 898; OLG Hamm, FamRZ 2009, 711; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Frankfurt, FamRZ 1986, 921; OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 458).

    Im Rahmen der Beurteilung ihres Prozessverhaltens ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Verbundgedanken entspricht, das Interesse des Ehegatten an wirtschaftlicher Sicherung hoch zu bewerten (Beschluss des 9. Zivilsenats, FamRZ 1980, 282; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 8 m.w.N.), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin wegen der Betreuung des gemeinsamen Sohnes unter Umständen nur eingeschränkt verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb sie - als wirtschaftlich schwächere Partei - ein beachtens- und schützenswertes Interesse daran hat, dass im Falle der Scheidung ihrer Ehe auch ihre wirtschaftliche Absicherung geregelt ist, damit sie ihre Dispositionen für die Zukunft treffen kann (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Schleswig-Holstein, MDR 2004, 514).

  • BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 575/80

    Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.09.2009 - 6 UF 40/09
    Entgegen ihrem aus der Berufungsschrift hervortretenden Rechtsverständnis bliebe zwar die bestehende einstweilige Anordnung - vorbehaltlich ihrer Abänderung - wegen §§ 621 g S. 2, 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO über die Rechtskraft der Ehescheidung hinaus wirksam (BGH FamRZ 1981, 242).

    Zum anderen tritt - in Fortdenkung des Grundsatzes der Nichtidentität von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt (vgl. dazu grundlegend BGH FamRZ 1981, 242) - nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung mit Rechtskraft (zu diesem Erfordernis BGH FamRZ 2000, 751) der Hauptsacheentscheidung über den Trennungsunterhalt eine diesen bezüglich bestehende einstweilige Anordnung wegen § 621 g S. 2 i.V.m. § 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO endgültig außer Kraft (Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2004, Rz. 71; Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2007, § 2, Rz. 226; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl. 2009, Kapitel 5, Rz. 257; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl. 2008, 6. Kapitel, Rz. 597 b; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 620 f, Rz. 7; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 17; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 855; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO; 30. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 2).

  • OLG Schleswig, 24.09.2003 - 12 UF 34/03

    Keine Abtrennung der Verbundfolgesache Unterhalt trotz 5-jähriger Verfahrensdauer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.09.2009 - 6 UF 40/09
    Insoweit ist - in Abweichung von der Handhabung des Familiengerichts - auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (OLG Schleswig-Holstein, MDR 2004, 514; OLG Stuttgart, MDR 1998, 290 m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 5a).

    Im Rahmen der Beurteilung ihres Prozessverhaltens ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Verbundgedanken entspricht, das Interesse des Ehegatten an wirtschaftlicher Sicherung hoch zu bewerten (Beschluss des 9. Zivilsenats, FamRZ 1980, 282; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 628, Rz. 8 m.w.N.), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin wegen der Betreuung des gemeinsamen Sohnes unter Umständen nur eingeschränkt verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb sie - als wirtschaftlich schwächere Partei - ein beachtens- und schützenswertes Interesse daran hat, dass im Falle der Scheidung ihrer Ehe auch ihre wirtschaftliche Absicherung geregelt ist, damit sie ihre Dispositionen für die Zukunft treffen kann (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Schleswig-Holstein, MDR 2004, 514).

  • OLG Köln, 13.01.2000 - 14 UF 152/99

    Außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs durch die Folgesache

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.09.2009 - 6 UF 40/09
    Es kann jedoch vorliegend dahinstehen, ob die von § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vorausgesetzte außergewöhnliche Verzögerung schon eingetreten sein muss oder ob diesbezüglich eine Prognose statthaft ist, die die voraussichtliche weitere Dauer des Verfahrens in der Folgesache einbegreifen darf (so BGH FamRZ 1986, 898; a.A. OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]).

    Schlussendlich ist die Zeitdauer des Verfahrens abwägungsrelevant (OLG Köln, FamRZ 2000, 1294 [Leitsatz, Volltext in juris]); diese bewegt sich hier am unteren Bereich derjenigen, ab der von einer außergewöhnlichen Dauer des Verfahrens gesprochen werden kann.

  • BGH, 27.10.1999 - XII ZR 239/97

    Zuvielzahlung von Unterhalt aufgrund einer einstweiligen Anordnung zur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.09.2009 - 6 UF 40/09
    Zum anderen tritt - in Fortdenkung des Grundsatzes der Nichtidentität von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt (vgl. dazu grundlegend BGH FamRZ 1981, 242) - nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung mit Rechtskraft (zu diesem Erfordernis BGH FamRZ 2000, 751) der Hauptsacheentscheidung über den Trennungsunterhalt eine diesen bezüglich bestehende einstweilige Anordnung wegen § 621 g S. 2 i.V.m. § 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO endgültig außer Kraft (Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2004, Rz. 71; Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2007, § 2, Rz. 226; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl. 2009, Kapitel 5, Rz. 257; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl. 2008, 6. Kapitel, Rz. 597 b; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 620 f, Rz. 7; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 17; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 855; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO; 30. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 2).
  • OLG Karlsruhe, 25.04.1988 - 2 WF 55/88

    Ausgestaltung der Rechtskraft eines Ehescheidungsurteils; Ausgestaltung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.09.2009 - 6 UF 40/09
    Zum anderen tritt - in Fortdenkung des Grundsatzes der Nichtidentität von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt (vgl. dazu grundlegend BGH FamRZ 1981, 242) - nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung mit Rechtskraft (zu diesem Erfordernis BGH FamRZ 2000, 751) der Hauptsacheentscheidung über den Trennungsunterhalt eine diesen bezüglich bestehende einstweilige Anordnung wegen § 621 g S. 2 i.V.m. § 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO endgültig außer Kraft (Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2004, Rz. 71; Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl. 2007, § 2, Rz. 226; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl. 2009, Kapitel 5, Rz. 257; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl. 2008, 6. Kapitel, Rz. 597 b; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 620 f, Rz. 7; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 17; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 855; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO; 30. Aufl. 2009, § 620 f, Rz. 2).
  • BGH, 21.09.1993 - X ZB 31/92

    Einsicht in Patentakten - Akteneinsicht XIII

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.09.2009 - 6 UF 40/09
    Von einer eigenen Sachentscheidung unter Einbeziehung der beim Familiengericht anhängig gebliebenen Folgesache (siehe dazu BGH NJW-RR 1994, 381) sieht der Senat ab, weil diese noch nicht entscheidungsreif ist.
  • OLG Oldenburg, 18.11.1991 - 12 UF 90/91

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs; Getrennte Verfahren; Zurückweisung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.09.2009 - 6 UF 40/09
    Zwar kann ein Parteiverhalten, das der prozessualen Förderungspflicht nicht entspricht, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1986, 898; OLG Hamm, FamRZ 2009, 711; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Frankfurt, FamRZ 1986, 921; OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 458).
  • OLG Karlsruhe, 13.02.1998 - 2 WF 173/97

    Abtrennung; Verbund; Ermessensentscheidung; Beschwerde, außerordentliche

  • OLG Zweibrücken, 12.05.1998 - 5 UF 73/97
  • OLG Frankfurt, 18.03.1986 - 4 UF 248/85
  • BGH, 20.10.2004 - XII ZB 35/04

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Abtrennung einer

  • BGH, 27.03.1996 - XII ZR 83/95

    Fassung von Berufungsanträgen; Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung;

  • BGH, 29.05.1991 - XII ZR 108/90

    Begriff der unzumutbaren Härte

  • BGH, 29.06.1957 - IV ZR 88/57

    Anforderungen an den Rügeverzicht

  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 4/96

    Anfechtung der Auflösung des Scheidungsverbundes; Abtrennung von Folgesachen

  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 62/82

    Revision in einem Scheidungsverfahren wegen verfassungsrechtlicher Bedenken der

  • OLG Köln, 16.07.1997 - 26 UF 31/97

    Zulässigkeit der Vorabscheidung, Scheidung, Folgesache, Versorgungsausgleich

  • OLG Brandenburg, 04.12.1997 - 10 UF 83/96

    Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gegen die Durchführung

  • KG, 24.11.2000 - 13 UF 7180/00
  • OLG Stuttgart, 06.11.1997 - 11 UF 176/97
  • OLG Saarbrücken, 31.03.2011 - 6 UF 128/10

    Scheidungsverbundverfahren: anwendbares Verfahrensrecht; Zulässigkeit der

    Denn wird einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache gegen den Willen des Betroffenen stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch rügbare Beschwer (vgl. - zum alten Recht - BGH FamRZ 2008, 2268; 1996, 1070 und 1333; 1986, 898; 1984, 254; Senatsurteile vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris m.w.N. und vom 3. März 2011 - 6 UF 117/10 - ebenso zum neuen Recht OLG Bremen, Beschluss vom 22. November 2010 - 4 WF 151/10 -, juris).

    Hiervon ist bei einer - im Falle der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zu gewärtigenden - Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren in der Regel auszugehen, wobei auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen ist, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteile vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris, m.w.N.).

    Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes die Vermeidung der Rechtslage, die dadurch eintreten kann, dass ein Beteiligter seinen Status als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs verliert, ohne dass eine Regelung über die Folgen getroffen ist (vgl. zu § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F. Senatsurteil vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 64; OLG Köln, FamRZ 1998, 301).

    Zwar kann das Verhalten eines Beteiligten, das der prozessualen Förderungspflicht nicht entspricht, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteil vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris, m.w.N.).

    Mag auch das Gesamtverhalten der Antragsgegnerin in jüngster Zeit tendenziell eine solche Absicht nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, so fehlt es doch - wie dargestellt - bezogen auf den gesamten Verfahrensablauf bisher noch an einer schuldhaften Verzögerung einseitig durch die Antragsgegnerin, zumal zu berücksichtigen ist, dass es dem Verbundgedanken entspricht, das Interesse des Ehegatten an wirtschaftlicher Sicherung hoch zu bewerten (Senatsurteil vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris, m.w.N), und der Regelung des Nachscheidungsunterhalts außerdem, weil sie die gegenwärtige Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten unmittelbar berührt, hohe Bedeutung zukommt (BGH FamRZ 1986, 898).

    Mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung über den Trennungsunterhalt ist die - ausdrücklich allein diesen bezüglich - erlassene einstweilige Anordnung wegen § 621 g S. 2 i.V.m. § 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. endgültig außer Kraft getreten (vgl. auch Senatsurteil vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris, m.w.N.).

    Mit einer einstweiligen Anordnung würde daher dem Interesse der Antragsgegnerin an der Beibehaltung des Verbunds nicht entsprochen (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris, m.w.N; OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 1525).

  • OLG Saarbrücken, 16.11.2021 - 6 UF 139/21

    Der Umstand, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe nicht vorab geschieden wird, für die

    Denn wird einem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch - und nicht gegen den separat erfolgten, nach § 140 Abs. 6 i.V.m. § 58 Abs. 2 FamFG jedoch nicht selbständig anfechtbaren Abtrennungsbeschluss - rügbare Beschwer (Senatsbeschluss vom 31. März 2011 - 6 UF 128/10 -, FamRZ 2011, 1890, m.z.w.N., auch zum alten Recht; Senatsurteile vom 3. März 2011 - 6 UF 117/10 - und vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris m.w.N.; OLG Bremen, FamRZ 2014, 232 sowie Beschluss vom 22. November 2010 - 4 WF 151/10 -, juris; vgl. zum alten Recht BGH FamRZ 2008, 2268; 1996, 1070 und 1333; 1986, 898; 1984, 254).

    Hiervon ist bei einer - im Falle der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zu gewärtigenden - Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren in der Regel auszugehen, wobei auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen ist, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteil vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 31. März 2011, a.a.O.).

    Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes die Vermeidung der Rechtslage, die dadurch eintreten kann, dass ein Beteiligter seinen Status als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs verliert, ohne dass eine Regelung über die Folgen getroffen ist (vgl. bereits zu § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F: Senatsentscheidungen vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris, und vom 31. März 2011, a.a.O.; zu den gesetzgeberischen Motiven der Einführung des Scheidungsverbundes zuletzt: BGH FamRZ 2021, 1521).

    Mit einer einstweiligen Anordnung würde daher dem Interesse der Ehefrau an der Beibehaltung des Verbunds hier nicht adäquat entsprochen (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris, m.w.N; OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 1525).

  • OLG Saarbrücken, 18.11.2021 - 6 UF 139/21

    Ehescheidungverbund: Abtrennung der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" wegen

    Denn wird einem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch - und nicht gegen den separat erfolgten, nach § 140 Abs. 6 i.V.m. § 58 Abs. 2 FamFG jedoch nicht selbständig anfechtbaren Abtrennungsbeschluss - rügbare Beschwer (Senatsbeschluss vom 31. März 2011 - 6 UF 128/10 -, FamRZ 2011, 1890, m.z.w.N., auch zum alten Recht; Senatsurteile vom 3. März 2011 - 6 UF 117/10 - und vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris m.w.N.; OLG Bremen, FamRZ 2014, 232 sowie Beschluss vom 22. November 2010 - 4 WF 151/10 -, juris; vgl. zum alten Recht BGH FamRZ 2008, 2268; 1996, 1070 und 1333; 1986, 898; 1984, 254).

    Hiervon ist bei einer - im Falle der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zu gewärtigenden - Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren in der Regel auszugehen, wobei auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen ist, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (BGH FamRZ 1986, 898; Senatsurteil vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 31. März 2011, a.a.O.).

    Danach ist Sinn und Zweck des Verbundes die Vermeidung der Rechtslage, die dadurch eintreten kann, dass ein Beteiligter seinen Status als Ehegatte durch die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs verliert, ohne dass eine Regelung über die Folgen getroffen ist (vgl. bereits zu § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO a.F: Senatsentscheidungen vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris, und vom 31. März 2011, a.a.O.; zu den gesetzgeberischen Motiven der Einführung des Scheidungsverbundes zuletzt: BGH FamRZ 2021, 1521).

    Mit einer einstweiligen Anordnung würde daher dem Interesse der Ehefrau an der Beibehaltung des Verbunds hier nicht adäquat entsprochen (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris, m.w.N; OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 1525).

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