Rechtsprechung
OLG Jena, 18.12.2002 - 6 W 683/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Thüringer Oberlandesgericht
ZPO § 141; ZPO § 380
Ordnungsgeld; persönliches Erscheinen der Partei - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sinn und Zweck des Ordnungsgeldes nach § 141 Abs.3 ZPO; Persönliches Erscheinen der Partei; Verzögerung oder Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung; Ermessen des Gerichts bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes; Verfahrensförderung; Kostenentscheidung bei Beschlüssen über ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 141 § 380
Zweck des Ordnungsgeldes ist die Verfahrensförderung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
ZPO § 141; ZPO § 380
Ordnungsgeld; persönliches Erscheinen der Partei - nomos.de , S. 53 (Leitsatz)
§§ 141, 380 ZPO
Ordnungsgeld - Ausbleiben einer Partei im Termin - pflichtgemäßes Ermessen des Gerichts - Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Ordnungsgeld gegen Partei
Verfahrensgang
- LG Mühlhausen, 12.11.2002 - 5 O 405/01
- OLG Jena, 18.12.2002 - 6 W 683/02
Papierfundstellen
- NJ 2003, 211 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Jena, 12.02.2001 - 6 W 70/01
Ordnungsgeld gegen Prozesspartei
Auszug aus OLG Jena, 18.12.2002 - 6 W 683/02
Der Zweck des Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO liegt nicht in einer Bestrafung, etwa wegen einer im Nichterscheinen liegenden Missachtung des Gerichts oder des Gesetzes, sondern in der Verfahrensförderung (vgl. Senatsbeschluss vom 12.02.2001, 6 W 70/01).Eine Kostenentscheidung ist bei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren, mit denen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufgehoben wird, nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht veranlasst, weil diese Kosten zu den Verfahrenskosten zählen und von den Parteien mithin entsprechend der Kostenverteilung in der Hauptsache zu tragen sind vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2001, 6 W 70/01).
Nach der vom Senat geteilten überwiegenden Auffassung liegt der Zweck des Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO nicht in einer Bestrafung, etwa wegen einer im Nichterscheinen liegenden Missachtung des Gerichts oder des Gesetzes, sondern in der Verfahrensförderung (vgl. Senatsbeschluss vom 12.02.2001, 6 W 70/01; OLGR Hamm 1997, 235;… Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., § 141 Rz. 12).
Eine Kostenentscheidung ist bei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren, mit denen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufgehoben wird, nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht veranlasst, weil diese Kosten zu den Verfahrenskosten zählen und von den Parteien mithin entsprechend der Kostenverteilung in der Hauptsache zu tragen sind vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2001, 6 W 70/01; OLG Frankfurt, OLG-Report 1999, 138).
- OLG Jena, 03.12.1998 - 6 W 781/98
Ungenügend unterrichteter Parteivertreter
Auszug aus OLG Jena, 18.12.2002 - 6 W 683/02
(vgl. Senatsbeschluss vom 03.12.1998, 6 W 781/98).Für diese im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung, die das Beschwerdegericht auch hinsichtlich der Ermessensausübung voll inhaltlich überprüfen kann (vgl. OLG Köln JurBüro 1976, 1112), ist neben dem Verschuldensgrad maßgebend, ob das Ausbleiben der gem. § 141 ZPO ordnungsgemäß geladenen Partei die Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verzögert (vgl. Senatsbeschluss vom 03.12.1998, 6 W 781/98).
- OLG Koblenz, 20.01.2004 - 12 W 25/04 Will das Gericht gegen die Partei ein Ordnungsgeld festsetzen, so muss es in diesem Sinne begründen, warum es dies unter pflichtgemäßer Abwägung aller Gesichtspunkte des Für und Wider für erforderlich hält (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 6 W 683/02 ; OLG Köln NJW-RR 1992, 827 [OLG Köln 25.09.1991 - 19 W 35/91] ; OLG Naum-burg JurBüro 1999, 155 f.; LAG Bremen MDR 1993, 1007 [OLG Köln 29.07.1993 - 2 W 73/92] ).
Eine Kostenentscheidung ist bei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren, mit denen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufgehoben wird, nicht veranlasst, weil diese Kosten zu den Verfahrenskosten zählen und deshalb von den Parteien entsprechend der Kostenverteilung in der Endentscheidung über die Hauptsache zu tragen sind (vgl. OLG Jena Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 6 W 683/02 ; OLG Naumburg JurBüro 1999, 155, 156).
- LSG Sachsen, 08.11.2004 - L 6 B 164/04
Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Nichterscheinen zu einer Verhandlung als …
Die Ermessensausübung, was die Festsetzung des Ordnungsgeldes betrifft, unterliegt der vollen inhaltlichen Überprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. Thüringer OLG NJ 2003, 211).