Rechtsprechung
   OLG Jena, 18.12.2002 - 6 W 683/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6795
OLG Jena, 18.12.2002 - 6 W 683/02 (https://dejure.org/2002,6795)
OLG Jena, Entscheidung vom 18.12.2002 - 6 W 683/02 (https://dejure.org/2002,6795)
OLG Jena, Entscheidung vom 18. Dezember 2002 - 6 W 683/02 (https://dejure.org/2002,6795)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,6795) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    ZPO § 141; ZPO § 380
    Ordnungsgeld; persönliches Erscheinen der Partei

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sinn und Zweck des Ordnungsgeldes nach § 141 Abs.3 ZPO; Persönliches Erscheinen der Partei; Verzögerung oder Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung; Ermessen des Gerichts bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes; Verfahrensförderung; Kostenentscheidung bei Beschlüssen über ...

  • Judicialis

    ZPO § 141; ; ZPO § 380

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 141 § 380
    Zweck des Ordnungsgeldes ist die Verfahrensförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2003, 211 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Jena, 12.02.2001 - 6 W 70/01

    Ordnungsgeld gegen Prozesspartei

    Auszug aus OLG Jena, 18.12.2002 - 6 W 683/02
    Der Zweck des Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO liegt nicht in einer Bestrafung, etwa wegen einer im Nichterscheinen liegenden Missachtung des Gerichts oder des Gesetzes, sondern in der Verfahrensförderung (vgl. Senatsbeschluss vom 12.02.2001, 6 W 70/01).

    Eine Kostenentscheidung ist bei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren, mit denen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufgehoben wird, nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht veranlasst, weil diese Kosten zu den Verfahrenskosten zählen und von den Parteien mithin entsprechend der Kostenverteilung in der Hauptsache zu tragen sind vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2001, 6 W 70/01).

    Nach der vom Senat geteilten überwiegenden Auffassung liegt der Zweck des Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO nicht in einer Bestrafung, etwa wegen einer im Nichterscheinen liegenden Missachtung des Gerichts oder des Gesetzes, sondern in der Verfahrensförderung (vgl. Senatsbeschluss vom 12.02.2001, 6 W 70/01; OLGR Hamm 1997, 235; Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., § 141 Rz. 12).

    Eine Kostenentscheidung ist bei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren, mit denen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufgehoben wird, nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht veranlasst, weil diese Kosten zu den Verfahrenskosten zählen und von den Parteien mithin entsprechend der Kostenverteilung in der Hauptsache zu tragen sind vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2001, 6 W 70/01; OLG Frankfurt, OLG-Report 1999, 138).

  • OLG Jena, 03.12.1998 - 6 W 781/98

    Ungenügend unterrichteter Parteivertreter

    Auszug aus OLG Jena, 18.12.2002 - 6 W 683/02
    (vgl. Senatsbeschluss vom 03.12.1998, 6 W 781/98).

    Für diese im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung, die das Beschwerdegericht auch hinsichtlich der Ermessensausübung voll inhaltlich überprüfen kann (vgl. OLG Köln JurBüro 1976, 1112), ist neben dem Verschuldensgrad maßgebend, ob das Ausbleiben der gem. § 141 ZPO ordnungsgemäß geladenen Partei die Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verzögert (vgl. Senatsbeschluss vom 03.12.1998, 6 W 781/98).

  • OLG Koblenz, 20.01.2004 - 12 W 25/04
    Will das Gericht gegen die Partei ein Ordnungsgeld festsetzen, so muss es in diesem Sinne begründen, warum es dies unter pflichtgemäßer Abwägung aller Gesichtspunkte des Für und Wider für erforderlich hält (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 6 W 683/02 ; OLG Köln NJW-RR 1992, 827 [OLG Köln 25.09.1991 - 19 W 35/91] ; OLG Naum-burg JurBüro 1999, 155 f.; LAG Bremen MDR 1993, 1007 [OLG Köln 29.07.1993 - 2 W 73/92] ).

    Eine Kostenentscheidung ist bei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren, mit denen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufgehoben wird, nicht veranlasst, weil diese Kosten zu den Verfahrenskosten zählen und deshalb von den Parteien entsprechend der Kostenverteilung in der Endentscheidung über die Hauptsache zu tragen sind (vgl. OLG Jena Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 6 W 683/02 ; OLG Naumburg JurBüro 1999, 155, 156).

  • LSG Sachsen, 08.11.2004 - L 6 B 164/04

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Nichterscheinen zu einer Verhandlung als

    Die Ermessensausübung, was die Festsetzung des Ordnungsgeldes betrifft, unterliegt der vollen inhaltlichen Überprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. Thüringer OLG NJ 2003, 211).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht