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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 60 PV 5.17   

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https://dejure.org/2018,14834
OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 60 PV 5.17 (https://dejure.org/2018,14834)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.01.2018 - 60 PV 5.17 (https://dejure.org/2018,14834)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - 60 PV 5.17 (https://dejure.org/2018,14834)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 613a Abs 6 BGB, § 203 Abs 3 S 1 StGB
    Gesamtpersonalratswahlberechtigung von von der Charité an deren Tochterunternehmen gestellte Arbeitnehmer

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 613a Abs 6 BGB, § ... 203 Abs 3 S 1 StGB, § 3 Abs 1 PersVG BE, § 4 Abs 1 PersVG BE, § 12 PersVG BE, § 13 Abs 1 PersVG BE, § 22 Abs 1 PersVG BE, § 51 Abs 3 PersVG BE, § 27 Abs 1 HSchulMedNOG BE, § 27 Abs 2 HSchulMedNOG BE, § 4 Abs 1 TVöD, § 4 Abs 3 TVöD, § 5 Abs. 1 und Abs. 3 TV Charité
    Gesamtpersonalrat; Wahl; Wahlanfechtung; Dienstkraft; Arbeitnehmer; Charité; Tochterfirmen der -; zu - gestellte Arbeitnehmer; Gestellungsvertrag; Wahlrecht; Wahlberechtigung; Wählbarkeit; Teilbetriebsübergang; Eingliederung; Weisungsbefugnis; Abordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14

    Beteiligtenfähigkeit des Wahlvorstandes; Erlöschen des Amtes des Wahlvorstandes;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 60 PV 5.17
    Diese Voraussetzungen einer Dienststellenzugehörigkeit gelten auch in Fällen der Personalgestellung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. September 2015 - BVerwG 5 P 12.14 -, juris Rn. 24 ff.).

    Entscheidend ist, ob die gestellten Beschäftigten bei der jeweiligen Tochtergesellschaft ein- und bei der Charité ausgegliedert sind (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2015 - BVerwG 5 P 12.14 -, juris Rn. 28 ff.).

    Denn er ist wegen seiner Sachnähe und Personenkenntnis in erster Linie berufen, die Belange der Beschäftigten einerseits und die Erfordernisse des Dienstbetriebes andererseits einzuschätzen und in Zusammenarbeit mit der Dienststelle auf eine an ihnen ausgerichtete Ausgestaltung des Dienstbetriebes und der Beschäftigungsverhältnisse hinzuwirken (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2015, a.a.O., Rn. 25).

    Denn diese Dienststelle gibt dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Beschäftigten in erster Linie seine individuelle Ausgestaltung und lässt es damit von der abstrakten Rechtsbeziehung zum konkreten, den Arbeitsalltag des Beschäftigten bestimmenden und ausfüllenden Beschäftigungsverhältnis werden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2015, a.a.O., Rn. 25).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2016 - 60 PV 5.16

    (Wählbarkeitsvoraussetzung zu einer Jugend- und Auszubildendenvertretung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 60 PV 5.17
    Die Wahlberechtigung setzt jedoch unausgesprochen, aber zwangsläufig neben dieser Dienstkrafteigenschaft die Zugehörigkeit zu derjenigen Dienststelle voraus, in der die Personalvertretung gewählt werden soll (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2016 - OVG 60 PV 5.16 -, juris Rn. 28 ff.).

    Als wesentlich im Sinne des § 22 Abs. 1 PersVG Berlin sind jedenfalls alle zwingenden Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung anzusehen, also auch die Vorschriften über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit in § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 PersVG Berlin (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2016 - OVG 60 PV 5.16 -, juris Rn. 34 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.03.2012 - 6 P 6.11

    Personalvertretungsrecht; Mitbestimmung bei Abordnungen; Maßgeblichkeit des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 60 PV 5.17
    Davon darf aber nur ausgegangen werden, wenn er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass und in welcher Weise er vom dienstrechtlichen Begriffsinhalt abweichen wollte (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2012 - BVerwG 6 P 6.11 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 11.03.2014 - 6 PB 42.13

    Vorlage einer Liste über geeignete behinderte Bewerber bzgl. Bewerbungsgesprächs

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 60 PV 5.17
    Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann; das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2014 - BVerwG 6 PB 42.13 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 24.11.2021 - 5 P 6.20

    Berücksichtigung von nach § 44g SGB II dem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten

    Mangels einer - wie bereits dargelegt - fortbestehenden Eingliederung in die Stammdienststelle haben die Betroffenen aber ihre Wahlberechtigung beim Bezirksamt nach § 12 Abs. 1, § 3 Abs. 1 PersVG BE grundsätzlich verloren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 - OVG 60 PV 5.17 - juris Rn. 24 ff. m.w.N.; Germelmann/Binkert/Germelmann, PersVG BE, 3. Aufl. 2010, § 12 Rn. 6) und damit auch keine Möglichkeit, auf die Zusammensetzung des dortigen Personalrats durch diesen Einfluss auf die Maßnahmen zu nehmen, die ihre Statusrechte berühren.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2020 - 60 PV 3.19

    Zur Feststellung der Anzahl der Regeldienstkräfte in der gemeinsame Einrichtung

    b) Für das Landespersonalvertretungsrecht ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats anerkannt, dass parallel zum Bundesrecht neben der an die Stelle der Beschäftigteneigenschaft tretenden Dienstkrafteigenschaft ein Dienststellenbezug erforderlich ist, der sich ebenfalls danach richtet, in welche Dienststelle die Dienstkraft eingegliedert ist (vgl. etwa für die Wahlberechtigung Beschluss vom 25. Januar 2018 - OVG 60 PV 5.17 -, juris Rn. 27; für die Bestimmung der Anzahl der Regelbeschäftigten nach § 43 Abs. 1 PersVG Berlin Beschluss vom 28. Januar 2016 - OVG 60 PV 9.14 -, juris Rn. 21).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2018 - 60 PV 9.17

    Antragsbefugnis für die Feststellung eines Verstoßes der Dienststelle gegen § 43

    Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2014 - BVerwG 6 PB 42.13 -, juris Rn. 4, und vom 8. Februar 2018 - BVerwG 5 P 7.16 -, juris Rn. 21; vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 25. Januar 2018 - OVG 60 PV 5.17 -, juris Rn. 21).
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