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   LG Hamburg, 24.08.2022 - 607 StVK 395/22   

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LG Hamburg, 24.08.2022 - 607 StVK 395/22 (https://dejure.org/2022,23809)
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.08.2022 - 607 StVK 395/22 (https://dejure.org/2022,23809)
LG Hamburg, Entscheidung vom 24. August 2022 - 607 StVK 395/22 (https://dejure.org/2022,23809)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Einziehung, Vollstreckung, Entreicherung, Verhältnismäßigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Einziehung: Ist der Verurteilte entreichert = pleite? - Tatsachengrundlage und Verhältnismäßigkeit

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19

    Darlegungs- und Beweislast des Einziehungsadressaten für einen behaupteten

    Auszug aus LG Hamburg, 24.08.2022 - 607 StVK 395/22
    Bloße nicht nachprüfbare Behauptungen des Verurteilten bilden dabei keine ausreichende Grundlage für die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts, da dies dem gesetzgeberischen Zweck der effektiven Abschöpfung inkriminierten Vermögens zuwiderliefe (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2020, 161 AR 146/19, BeckRS 2020, 39454).

    Würde man in solchen Fällen die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast senken, so hätte dies die ungerechtfertigte Privilegierung einzelner Tätergruppen zur Folge und begründete die Gefahr, dass die vom Gesetzgeber bezweckte effektive Vermögensabschöpfung unterlaufen würde (so auch: KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2020, 161 AR 146/19, BeckRS 2020, 39454).

    Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Gründe hinzutreten, die eine Gefährdung der Resozialisierungsmöglichkeiten durch die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung konkret befürchten lassen und denen nicht durch Maßnahmen nach § 459g Abs. 2 StPO i.V.m. § 459a StPO begegnet werden kann (vgl. hierzu auch: KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2020, 161 AR 146/19, BeckRS 2020, 39454).

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 467/18

    Anfrageerfahren; Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im

    Auszug aus LG Hamburg, 24.08.2022 - 607 StVK 395/22
    Hiernach hatte die Vollstreckung der Einziehung zwingend und ohne Wertungsmöglichkeit zu unterbleiben, wenn der Betroffene mit Blick auf den Tatertrag entreichert war (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11.07.2019, 1 StR 467/18).
  • OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22

    Zeitliche Geltung der Regelungen über die Vollstreckung von Nebenfolgen

    Auszug aus LG Hamburg, 24.08.2022 - 607 StVK 395/22
    Teilweise wird nun vertreten, gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 StGB sei aufgrund des strafähnlichen Charakters und einer damit einhergehenden materiellen Komponente der Einziehung auf Fälle, bei denen die Tat vor dem 01.07.2021 beendet wurde, die bis zum 30.06.2021 geltende Fassung des § 459g Abs. 5 StPO als das mildere Gesetz anzuwenden (so: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2022, 1 Ws 122/22, BeckRS 2022, 11716).
  • LG Hamburg, 15.07.2021 - 632 KLs 8/21

    Verwertbarkeit von WhatsApp-Chat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten im

    Auszug aus LG Hamburg, 24.08.2022 - 607 StVK 395/22
    Der Antrag des Verurteilten, das Unterbleiben der Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.07.2021, rechtskräftig seit dem 03.03.2022, Az. 632 KLs 8/21 (= 6002 Js 64/21), angeordneten Einziehung des Wertersatzes des Taterlangten in Höhe von 70.815,00 Euro anzuordnen, wird abgelehnt.
  • OLG Schleswig, 30.01.2020 - 2 Ws 69/19

    Keine Heranziehung zivilrechtlicher Grundsätze im strafprozessualen

    Auszug aus LG Hamburg, 24.08.2022 - 607 StVK 395/22
    Nur bei einer Luxusaufwendung käme eine Entreicherung in Betracht, da die mit Blick auf Luxusaufwendungen greifende verschärfte Haftung des § 819 BGB im Strafvollstreckungsrecht keine Anwendung finden soll (vgl. nur OLG Schleswig, NStZ-RR 2021, 63).
  • OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 Ws 63/22

    Unterbleiben der weiteren Vollstreckung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Auszug aus LG Hamburg, 24.08.2022 - 607 StVK 395/22
    Eine Übergangsregelung sei für die Verfahrensvorschrift nicht geschaffen worden und die Neuregelung erlaube weiterhin nachvollziehbare und verfassungskonforme Ergebnisse (so: OLG Schleswig, Beschluss vom 07.07.2022, 2*Ws 63/22, BeckRS 2022, 16351).
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