Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.2006 - 7 A 10017/06.OVG   

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https://dejure.org/2006,6181
OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.2006 - 7 A 10017/06.OVG (https://dejure.org/2006,6181)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.05.2006 - 7 A 10017/06.OVG (https://dejure.org/2006,6181)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. Mai 2006 - 7 A 10017/06.OVG (https://dejure.org/2006,6181)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Erhebung von Abgaben für die Erteilung von Auflagen im Hinblick auf die Genehmigung einer Versammlung; Gebührenrechtliche Inanspruchnahme des Versammlungsveranstalters für nicht veranlasste Auflagen; Ausschluss einer Kostenerstattungspflicht wegen der ...

  • Judicialis

    GG Art. 8; ; GG Art. 8 Abs. 1; ; GG Art. 8 Abs. 2; ; VersammlG § 15; ; VersammlG § 15 Abs. 1; ; LGebG § 13; ; LGebG § 13 Abs. 1; ; LGebG § 13 Abs. 1 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Gebühr für Auflagen bei Versammlung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gericht hebt Gebührenbescheid für Auflagen bei einer Versammlung mit Gegendemonstration auf - Veranstalter sollte 100,- EUR Gebühren zahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 236
  • DÖV 2006, 1056
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.2006 - 7 A 10017/06
    In dieser individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (st. Rspr.; vgl. nur BVerwGE 109, 272 [275 f.]).
  • BVerwG, 06.09.1988 - 1 C 71.86

    Straßenverunreinigung wegen Großdemonstration II - Art. 8 GG; Verhältnis VersG -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.2006 - 7 A 10017/06
    Dies wird auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, nach der das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit eine Kostenerstattungspflicht bei über das übliche Maß hinaus verunreinigten Straßen nach den Vorschriften des Straßen- und Wegerechts nicht ausschließt (vgl. BVerwGE 80, 158 und BVerwGE 80, 164).
  • BVerwG, 06.09.1988 - 1 C 15.86

    Kostenerstattung für Straßenreinigung nach einer Großdemonstration: keine

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.2006 - 7 A 10017/06
    Dies wird auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, nach der das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit eine Kostenerstattungspflicht bei über das übliche Maß hinaus verunreinigten Straßen nach den Vorschriften des Straßen- und Wegerechts nicht ausschließt (vgl. BVerwGE 80, 158 und BVerwGE 80, 164).
  • BVerfG, 25.10.2007 - 1 BvR 943/02

    Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Erhebung einer Verwaltungsgebühr für

    Eine solche Abwehr konkreter Gefahren wird dagegen nicht bezweckt bei Amtshandlungen, die sich in bloßen Hinweisen auf die allgemeine Rechtslage erschöpfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2007 - 1 BvR 232/04 -, NVwZ 2007, S. 1183 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai 2006 - 7 A 10017/06 -, NVwZ 2007, S. 236 ) oder bei Verhaltensanweisungen, die Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorsehen oder im Sinne vorsorgender Maßnahmen auch ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr den reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26. April 2006 - 5 UE 1567/05 -, NVwZ-RR 2007, S. 6 f.).

    bb) Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist eine eigenständige Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten, dass zwischen der Verwaltungsleistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen (vgl. BVerwGE 109, 272 ; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 2007, S. 236 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2009 - 1 S 1678/07

    Verwaltungsgebühr für versammlungsrechtliche Auflage zur Gefahrenabwehr

    Ebenso wenig genügt die bloße Verursachung der Amtshandlung durch Anmeldung oder Durchführung einer Versammlung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.2007, a.a.O.; BVerwGE 109, 272 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2006 - 7 A 10017/06 -, NVwZ 2007, 236 f.).
  • VG Karlsruhe, 29.03.2007 - 2 K 1163/05

    Zur Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsgebühr für eine Auflage im Zusammenhang mit

    20 Demgegenüber ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urt. v. 16.05.2006 - 7 A 10017/06.OVG -, mit dem das oben genannte Urteil des VG Neustadt an der Weinstraße abgeändert und der angefochtene Gebührenbescheid aufgehoben worden ist) der Auffassung, dass der Veranstalter einer Versammlung nur dann als Kostenschuldner herangezogen werden kann, wenn durch ihn selbst oder die Teilnehmer seiner Versammlung nach den zur Zeit des Erlasses der Auflagenverfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet werde.

    Diese sehr hohe maximale Gebühr erscheint für die Erteilung einer versammlungsrechtlichen Auflage unverhältnismäßig (vgl. demgegenüber die speziellen Regelungen in Rheinland-Pfalz: 25 EUR bis 150 EUR, siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.05.2006 - 7 A 10017/06.OVG - und Bayern 30 DM bis 400 DM, siehe VGH München, Beschl. v. 16.04.2002 - 24 ZB 01.1338 -).

  • VG Magdeburg, 27.08.2013 - 7 A 620/11

    Gebührenpflichten im Versammlungsrecht

    "Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist eine eigenständige Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten, dass zwischen der Verwaltungsleistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen (vgl. BVerwGE 109, 272 ; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 2007, S. 236 ).
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