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   BVerwG, 13.05.1985 - 7 B 54.84   

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BVerwG, 13.05.1985 - 7 B 54.84 (https://dejure.org/1985,2237)
BVerwG, Entscheidung vom 13.05.1985 - 7 B 54.84 (https://dejure.org/1985,2237)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Mai 1985 - 7 B 54.84 (https://dejure.org/1985,2237)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wissenschaftsfreiheit - Teilrechtsfähigkeit - Fakultät - Prüfungsordnungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 3; HRG § 28 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 654
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1985 - 7 B 54.84
    Der in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten freien Entfaltung der Wissenschaft ist hochschulintern durch organisatorische Vorkehrungen Rechnung zu tragen, die sicherstellen, daß wissenschaftsrelevante Entscheidungen - zu denen auch die Festlegung von Hochschulprüfungsordnungen gehört (BVerfGE 35, 79 ) - nicht wissenschaftsfremd getroffen werden können.
  • BVerwG, 11.07.1975 - VII B 62.74
    Auszug aus BVerwG, 13.05.1985 - 7 B 54.84
    Die weitere Frage, ob das Oberverwaltungsgericht - wie die Beschwerde meint - allgemeingültige Auslegungsgrundsätze dadurch verletzt hat, daß es der Fakultät als Organ der Hochschule "im Zweifel" nur Kompetenzen, nicht aber auch Rechte zuspricht, ist in einem Revisionsverfahren schon darum nicht zu klären, weil solche Auslegungsgrundsätze - ihre Existenz unterstellt - die landes- bzw. satzungsrechtliche Rechtsnatur der hochschulrechtlichen Vorschriften teilen würden, zu deren näherer Bestimmung sie das Oberverwaltungsgericht angewendet hat; dem revisiblen Bundesrecht sind allgemeingültige Auslegungsgrundsätze nur zuzuordnen, wenn sie zu dessen Ergänzung dienen (Beschluß vom 11. Juli 1975 - BVerwG 7 B 62.74 - ; ständige Rechtsprechung).
  • VG Göttingen, 24.11.1994 - 4 A 4252/93

    Beteiligungsfähigkeit eines Fachbereichs einer Universität im

    Ob dem Fachbereich im Verhältnis zu der ihn tragenden Hochschule ein eigenständiges Recht zum Erhalt von Studiengängen zukommt, ob er also insoweit ein teilrechtsfähiges Glied der Hochschule bildet ( § 61 Nr. 2 VwGO ), oder ob er als Hochschulorgan lediglich eine körperschaftsinterne Zuständigkeit zur Wahrnehmung der mit der Aufhebung von Studiengängen verbundenen Aufgaben inne hat, bestimmt sich nach dem geltenden Hochschulrecht der Länder (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.05.1985 - 7 B 54.84 - Buchholz 421.2 Nr. 107 zum Erlaß von Prüfungsordnungen).

    Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl.v. 13.05.1985, a.a.O., S. 70), der die Kammer folgt, daraus, daß der in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten freien Entfaltung der Wissenschaft hochschulintern durch organisatorische Vorkehrungen Rechnung zu tragen ist, die sicherstellen, daß wissenschaftsrelevante Entscheidungen nicht wissenschaftsfremd getroffen werden können.

  • VGH Hessen, 29.08.1990 - 6 N 3630/87

    Normenkontrollverfahren gegen eine Studienordnung, die die Prüfungsform zur

    Die passive Prozeßführungsbefugnis der Antragsgegnerin hängt damit ausschließlich von der Frage ab, ob die Fachbereiche die Studienordnung in Wahrnehmung eines eigenen Rechts oder einer internen Zuständigkeit erlassen haben, denn nur wenn letzteres der Fall war, handelt es sich um eine Rechtsvorschrift der Hochschule (vgl. allg. zur Frage der Teilrechtsfähigkeit von Fachbereichen BVerwG, Beschluß vom 13. Mai 1985 -- 7 B 54.84 --, NVwZ 1985, 654 und Urteil vom 22. Februar 1974 -- VII C 9.71 --, BVerwGE 45, 39; OVG Lüneburg, Beschluß vom 22. November 1988 -- 10 OVG B 331/88 --; VGH Baden- Württemberg, Urteile vom 17. Dezember 1985 -- 9 S 1740/83 --, DVBl 1986, 630 und vom 16. Juli 1969 -- VI 734/66 --, Verw.Rspr. Bd. 21, 251; BayVGH, Urteil vom 2. April 1968 -- 302 III 64 --, Verw.Rspr. Bd. 20, 508; OVG Hamburg, Urteil vom 21. April 1964 -- OVG Bf. I 14/63 --, Verw.Rspr. Bd. 16, 828; Maurer, Zur Rechtsstellung der Fachbereiche, WissR.
  • VGH Hessen, 13.06.1995 - 6 TG 1456/95

    Zum notwendigen Inhalt einer Diplomprüfungsordnung

    Da er aus eigenem Recht die Prüfungsordnungen erläßt (§ 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Hessen - FHG -), ist er nach § 61 Nr. 2 VwGO fähig, am Verfahren beteiligt zu sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Mai 1985 - 7 B 54.84 - KMK- HSchR 1986, 972 f.).
  • VG Hannover, 17.04.2012 - 6 A 2562/11

    Fakultät; Klagebefugnis; Wissenschaftsfreiheit; Prüfungsordnung; Genehmigung;

    Der Gesetzgeber hat sich dabei gerade auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestützt, wonach er bei der Neuregelung der Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Organen der Hochschulselbstverwaltung eine weite Gestaltungsfreiheit hat (Regierungsentwurf vom 31.05.2001, LT-Drs. 14/2541, a.a.O.) und ihn das Grundrecht der Freiheit von Wissenschaft und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht dazu verpflichtet, eine Teilrechtsfähigkeit der Fakultäten zum Erlass von Prüfungsordnungen für ihre Studiengänge zu begründen (BVerwG, Beschl. vom 13.05.1985 - BVerwG 7 B 54.84 -, NVwZ 1985 S. 654).
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   OVG Berlin, 23.09.1987 - 7 B 54.84   

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OVG Berlin, Entscheidung vom 23. September 1987 - 7 B 54.84 (https://dejure.org/1987,21594)
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