Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   7. Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a)   
§ 61

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Rechtsprechung zu § 61 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Landkreis B. ./. Landkreis B., 6.11.91 (NJW 1992, 927)
    §§ 40, 43 VwGO, § 61 VwGO, Insichprozeß grundsätzlich zulässig, entscheidend ist die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses (hier verneint bei gemeinsamer Entscheidungsspitze)

  • BVerwG, Studiendirektorstelle, 25.8.88 (BVerwGE 80, 127) 
    Art. 33 II GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist nicht anfechtbar;
    §§ 61 Nr. 3, 78 I Nr. 2 VwGO regeln eine Prozeßstandschaft von Behörden für die Körperschaft, der sie angehören;
    § 65 VwGO, keine Beiladung einer Landesbehörde (Bundesbehörde) bei einer Klage gegen das Land (Bund)

Literatur im Internet zu § 61 VwGO

Querverweise

Auf § 61 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
    Rettungsdienstgesetz (RDG )
      Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
        § 5 (Bereichsausschuß für den Rettungsdienst)
     
      Finanzierung des Rettungsdienstes
        § 28 (Benutzungsentgelte)
Redaktionelle Querverweise zu § 61 VwGO:
    VwGO
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          § 78 I Nr. 2 (zu § 61 Nr. 3)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 61 VwGO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht