Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   7. Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 61
[Beteiligungsfähigkeit]

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Rechtsprechung zu § 61 VwGO

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Querverweise

Auf § 61 VwGO verweisen folgende Vorschriften:

    Rettungsdienstgesetz (RDG) 
      Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
        § 5 (Bereichsausschuß für den Rettungsdienst)
     
      Finanzierung des Rettungsdienstes
        § 28 (Benutzungsentgelte)

Redaktionelle Querverweise zu § 61 VwGO:

    Börsengesetz (BörsG) 
      Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
        § 2 IV (Börsen und weitere Begriffsbestimmungen)
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