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   VGH Bayern, 03.06.1991 - 7 CS 91.1104   

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VGH Bayern, 03.06.1991 - 7 CS 91.1104 (https://dejure.org/1991,7930)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.06.1991 - 7 CS 91.1104 (https://dejure.org/1991,7930)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Juni 1991 - 7 CS 91.1104 (https://dejure.org/1991,7930)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 320
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Bayern, 16.03.2004 - 7 CS 03.3171

    Feststellung der aufschiebenden Wirkung, Teilnehmerentgelt, keine öffentliche

    Das ist der Fall, wenn der Hoheitsträger sich mit ihrer Hilfe eine Einnahmequelle erschließt, die es ihm ermöglicht, seine eigenen Ausgaben voll oder jedenfalls teilweise zu decken (BVerwG a.a.O.; siehe auch BayVGH vom 2.12.1999 BayVBl 2000, 724; vom 3.6.1991 NVwZ-RR 1992, 320 jeweils m.w.N.; kritisch z.B. Jörg Schmidt, a.a.O., RdNr. 19 zu § 80).
  • OVG Brandenburg, 15.09.2003 - 2 B 130/02

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anforderung eines Wassernutzungsentgelts;

    Der Qualifizierung als öffentliche Abgabe nach diesen Kriterien steht nicht entgegen, wenn mit ihr nicht ausschließlich Finanzierungs-, sondern auch weitere, insbesondere Lenkungszwecke verfolgt werden, sofern die Finanzierungsfunktion nicht als von nur ganz untergeordneter Bedeutung hinter diesen anderen Zwecken zurücktritt (BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 1991 - 7 CS 91.1104 -, NVwZ-RR 1992, 320).
  • VG Frankfurt/Main, 11.03.1997 - 10 G 940/94
    Mit dem noch streitigen Teil seines Antrags will der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Abgabenbescheide vom 15.12.1993 und 6.4.1994 erreichen (§§ 88 i. V. m. 122 VwGO), da eine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung einer öffentlichen Abgabe (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - wie sie die Fehlbelegungsabgabe als Ausgleichsabgabe darstellt - entfällt (BayVGH 3.6.1991, NVwZ-RR 1992, 320; HambOVG 23.4.1991 - Bs II 16/91 -, NVwZ-RR 1992, 318; OVG Berlin 8.4.1986 - 2 S 65.86 -, NVwZ 1987, 61; OVG NW 3.9.1992 - 14 B 684/92 -, NVwZ-RR 1993, 269; OVG RP 21.5.1992 - 7 B 10444/92 -, NJW-RR 1992, 1426; VGH BW 2.4.1992 - 14 S 2369/91 -, HSGZ 1992, 442; VG Frankfurt am Main 14.6.1996 - 10 G 1397/94 -).
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