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   FG Köln, 09.12.2016 - 7 K 1860/16   

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https://dejure.org/2016,57451
FG Köln, 09.12.2016 - 7 K 1860/16 (https://dejure.org/2016,57451)
FG Köln, Entscheidung vom 09.12.2016 - 7 K 1860/16 (https://dejure.org/2016,57451)
FG Köln, Entscheidung vom 09. Dezember 2016 - 7 K 1860/16 (https://dejure.org/2016,57451)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Umsatzsteuer: Keine Umsatzsteuer-Masseverbindlichkeiten aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit als Insolvenzschuldner, wenn der Schuldner die Erträge nicht an die Masse abführt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behandlung von Umsatzsteuerschulden eines Insolvenzschuldners als Masseverbindlichkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung von Umsatzsteuerschulden eines Insolvenzschuldners als Masseverbindlichkeiten

  • rechtsportal.de

    InsO § 36 Abs. 1 S. 2; InsO § 300a Abs. 1 S. 1
    Behandlung von Umsatzsteuerschulden eines Insolvenzschuldners als Masseverbindlichkeiten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Frage der Erfassung von Umsatzsteuerschulden als Masseverbindlichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 751
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 16.04.2015 - III R 21/11

    Einkommensteuer als Masseschuld

    Auszug aus FG Köln, 09.12.2016 - 7 K 1860/16
    Der Beklagte nahm zur weiteren Begründung Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.04.2015 (III R 21/11, BFH/NV 2015, 1638).

    Unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 16.04.2015 (III R 21/11, BFH/NV 2015, 1638) ist der Beklagte der Ansicht, dass durch die Erlaubnis des Klägers zur Fortführung der selbständigen Tätigkeit sämtliche durch diese Tätigkeit entstanden Verbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten darstellen würden.

    Seiner Ansicht nach sei die Entscheidung des BFH vom 16.04.2015 (III R 21/11, BFH/NV 2015, 1638) im Streitfall nicht einschlägig, da in dem dort entschiedenen Fall der Insolvenzverwalter Kenntnis über alle Umstände gehabt habe.

    Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss die Verbindlichkeit auf eine - wie auch immer geartete - Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters in Bezug auf die Insolvenzmasse zurückzuführen sein (vgl. BFH-Urteile vom 21.07.2009 VII R 49/08, BFHE 226, 97, BStBl II 2010, 13 unter II.1.b aa; und vom 16.04.2015 III R 21/11, BFHE 250, 7; BStBl II 2016, 29).

    Eine Fortführung des Gewerbebetriebs oder der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter in Form eines massebezogenen Verwaltungshandelns i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz InsO a.F. ist u.a. dann anzunehmen, wenn er die selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners im Interesse der Masse erlaubt, die Betriebseinnahmen zur Masse zieht, soweit sie dem Schuldner nicht auf dessen Antrag nach § 850i der Zivilprozessordnung i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. vom Gericht belassen werden, und die Fortführung der Tätigkeit ermöglicht, indem er zur Masse gehörende Mittel einsetzt, um durch die Tätigkeit entstehende Forderungen Dritter zu begleichen (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2015 III R 21/11, BFHE 250, 7; BStBl II 2016, 29 unter II.2.a.aa. m.w.N.).

    In diesem Fall zählen die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielten Einnahmen des Schuldners grundsätzlich in vollem Umfang, ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben oder Lebenshaltungskosten, zur Insolvenzmasse (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2015 III R 21/11, BFHE 250, 7; BStBl II 2016, 29 m.w.N.).

    Auch wenn der Insolvenzmasse letztlich nicht die gesamten Einnahmen verbleiben, da Beträge an den Schuldner für die benötigten Lebenshaltungskosten zurückfließen oder Beträge für den Erwerbsaufwand verwandt werden, kommt eine Aufteilung der Steuerschuld auf Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner nicht in Betracht (so zur Einkommensteuer: BFH-Urteile vom 16.04.2015 III R 21/11, BFHE 250, 7; BStBl II 2016, 29 unter II.4.

    Führt der Insolvenzverwalter das Geschäft oder die freiberufliche Praxis des Schuldners fort, ist er konsequenterweise auch zur Befriedigung der daraus resultierenden Verbindlichkeiten verpflichtet (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2015 III R 21/11, BFHE 250, 7; BStBl II 2016, 29 m.w.N.).

    Gleichfalls werden keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO a.F. begründet, wenn der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ohne Wissen und Billigung durch den Insolvenzverwalter ausübt und die entsprechenden Erträge für sich vereinnahmt und diese tatsächlich nicht zur Masse gelangen (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.2010 X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114; dem folgend BFH-Urteil vom 16.04.2015 III R 21/11, BFHE 250, 7; BStBl II 2016, 29 unter II.2.a.bb.).

    Da der Insolvenzmasse in den Streitjahren 2008 bis 2011 insoweit kein Vermögen zugeflossen ist, können die daraus resultierenden Verbindlichkeiten nicht als Masseverbindlichkeiten beurteilt werden (vgl. BFH-Urteile vom 18.05.2010 X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114 und vom 16.04.2015 III R 21/11, BFHE 250, 7; BStBl II 2016, 29 unter II.2.a.bb.).

  • BFH, 18.05.2010 - X R 11/09

    Zur Entstehung einer Masseverbindlichkeit bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit des

    Auszug aus FG Köln, 09.12.2016 - 7 K 1860/16
    Gleichfalls werden keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO a.F. begründet, wenn der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ohne Wissen und Billigung durch den Insolvenzverwalter ausübt und die entsprechenden Erträge für sich vereinnahmt und diese tatsächlich nicht zur Masse gelangen (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.2010 X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114; dem folgend BFH-Urteil vom 16.04.2015 III R 21/11, BFHE 250, 7; BStBl II 2016, 29 unter II.2.a.bb.).

    In diesem Fall entsteht auch kein Neuerwerb, der zur Insolvenzmasse nach § 35 InsO a.F. zählt, denn Voraussetzung für einen solchen ist, dass der Insolvenzverwalter die Einnahmen zur Masse zieht und diese damit tatsächlich vermehrt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.2010 X R 11/09 BFH/NV 2010, 2114 unter II.2.c.aa.).

    Diese lässt erkennen, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet sein kann, Erträge zu versteuern, die er nicht erhalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.2010 X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114 unter II.3.c.cc. m.w.N.).

    Da der Insolvenzmasse in den Streitjahren 2008 bis 2011 insoweit kein Vermögen zugeflossen ist, können die daraus resultierenden Verbindlichkeiten nicht als Masseverbindlichkeiten beurteilt werden (vgl. BFH-Urteile vom 18.05.2010 X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114 und vom 16.04.2015 III R 21/11, BFHE 250, 7; BStBl II 2016, 29 unter II.2.a.bb.).

  • BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13

    Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren: Wegfall des

    Auszug aus FG Köln, 09.12.2016 - 7 K 1860/16
    Die Beteiligten sind sich auf Hinweis des Gerichts darüber einig, dass nach dem Ablauf der Abtretungsfrist am ....03.2011 die Umsatzsteuerschulden für 2011 keine Masseverbindlichkeiten mehr darstellen (s. BGH-Beschluss vom 13.02.2014 IX ZB 23/13, NZI 2014, 312 und Erlass des FinMin NRW vom 06.08.2015 Tz. 2.9).

    Soweit die Umsatzsteuerschulden im Zusammenhang mit Umsätzen nach dem Ablauf der Abtretungsfrist am ....03.2011 entstanden sind, folgt dies zur vor dem 01.07.2007 geltenden Insolvenzordnung aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 2014 (Az. IX ZB 23/13, NZI 2014, 312; dem folgend: Erlass des Finanzministeriums NRW vom 06.08.2015 - VO Kartei NW Insolvenzordnung Karte 25a, Tz. 2.9; ab dem 01.07.2007: § 300a Abs. 1 Satz 1 InsO n.F.), was zwischen den Beteiligten auf Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung unstreitig ist.

  • FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 3547/07

    Einkommensteuerschuld aufgrund gegen den Willen des Insolvenzverwalters

    Auszug aus FG Köln, 09.12.2016 - 7 K 1860/16
    Eine andere Auffassung würde dem Zweck des Insolvenzverfahrens, die gleichmäßige Verteilung des Schuldnervermögens unter der staatlichen Aufsicht und sachkundigen Begleitung eines Insolvenzverwalters zu gewährleisten, entgegenlaufen (vgl. Urteil des FG Köln vom 19.01.2011 7 K 3547/07, EFG 2011, 1257 m.w.N.).
  • BFH, 18.05.2010 - X R 60/08

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der

    Auszug aus FG Köln, 09.12.2016 - 7 K 1860/16
    Vielmehr sind sie als sonstige nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche zu qualifizieren, die insolvenzfrei und gegen den Insolvenzschuldner festzusetzen sind (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429).
  • BFH, 16.07.2015 - III R 32/13

    Entscheidung über Masseschuld im Festsetzungsverfahren - Einkommensteuer als

    Auszug aus FG Köln, 09.12.2016 - 7 K 1860/16
    und vom 16.07.2015 III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251 unter II.6.).
  • BFH, 21.07.2009 - VII R 49/08

    Keine Haftungsinanspruchnahme des Insolvenzverwalters über das Vermögen des

    Auszug aus FG Köln, 09.12.2016 - 7 K 1860/16
    Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss die Verbindlichkeit auf eine - wie auch immer geartete - Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters in Bezug auf die Insolvenzmasse zurückzuführen sein (vgl. BFH-Urteile vom 21.07.2009 VII R 49/08, BFHE 226, 97, BStBl II 2010, 13 unter II.1.b aa; und vom 16.04.2015 III R 21/11, BFHE 250, 7; BStBl II 2016, 29).
  • BFH, 18.09.2012 - VIII R 47/09

    Einkommensteuer auf freiberufliche Einkünfte einer Insolvenzschuldnerin keine

    Auszug aus FG Köln, 09.12.2016 - 7 K 1860/16
    Hiervon abzugrenzen sind die Fälle, in denen der Insolvenzverwalter die Freigabe der selbständigen Tätigkeit erklärt (§ 35 Abs. 2 InsO n.F.) bzw. vor Geltung des § 35 Abs. 2 InsO n.F. die Tätigkeit des Schuldners lediglich duldet (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18.09.2012 VIII R 47/09, BFH/NV 2013, 411).
  • FG Köln, 11.10.2017 - 9 K 3566/14

    Insolvenzordnung: Zur Abgrenzung von Aufklärungsmaßnahmen zu Verwaltungshandeln

    Zwar sei das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 9. Dezember 2016, 7 K 1860/16, zu der Auffassung gelangt, dass die Kenntnis des Insolvenzverwalters von einer Tätigkeit des Insolvenzschuldners dann nicht zu Masseverbindlichkeiten führe, wenn der Insolvenzschuldner die Einnahmen gegenüber dem Insolvenzverwalter verheimliche.

    Eine andere Auffassung würde dem Zweck des Insolvenzverfahrens, die gleichmäßige Verteilung des Schuldnervermögens unter der staatlichen Aufsicht und sachkundigen Begleitung eines Insolvenzverwalters zu gewährleisten, entgegenlaufen (so FG Köln, Urteil vom 09. Dezember 2016 7 K 1860/16, EFG 2017, 751).

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