Weitere Entscheidung unten: FG München, 25.06.2023

Rechtsprechung
   FG München, 17.04.2023 - 7 K 434/19   

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FG München, 17.04.2023 - 7 K 434/19 (https://dejure.org/2023,14174)
FG München, Entscheidung vom 17.04.2023 - 7 K 434/19 (https://dejure.org/2023,14174)
FG München, Entscheidung vom 17. April 2023 - 7 K 434/19 (https://dejure.org/2023,14174)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW

    § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
    GewStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung

  • rechtsportal.de

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer | Erweiterte Kürzung bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Nutzungsüberlassung von Grundbesitz durch eine Kapitalgesellschaft an eine sie mittelbar beherrschende Personengesellschaft (umgekehrte Betriebsaufspaltung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 16.09.2021 - IV R 7/18

    Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft

    Auszug aus FG München, 17.04.2023 - 7 K 434/19
    Grundbesitz "dient" dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters eines Grundstücksunternehmens i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG u.a. dann, wenn er von diesem aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags genutzt wird, aber auch dann, wenn das Grundstück von einer Gesellschaft genutzt wird, an der der Gesellschafter des Grundstücksunternehmens als Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz - EStG ) beteiligt ist (BFH-Urteil vom 16.09.2021 IV R 7/18, BStBl II 2022, 767 m.w.N.).

    Die mittelbare Beteiligung am Grundstücksunternehmen über eine Kapitalgesellschaft hat hingegen keine solche Wirkung; die Kapitalgesellschaft entfaltet insoweit mangels einer ausdrücklich entgegenstehenden gesetzlichen Regelung eine Abschirmwirkung, die zum Verbot des Durchgriffs auf ihre Gesellschafter führt, weil sonst die rechtliche Selbständigkeit der Kapitalgesellschaft ignoriert würde (BFH-Urteil vom 16.09.2021 IV R 7/18, BStBl II 2022, 767 m.w.N.).

    Denn das sogenannte Durchgriffsverbot hindert in Bezug auf den Begriff des "Gesellschafters" in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG nicht nur daran, eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft am Grundstücksunternehmen einer unmittelbaren Beteiligung gleichzustellen, sondern auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "dienen" in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG daran, eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an dem grundstücksnutzenden Unternehmen einer mitunternehmerischen Beteiligung daran gleichzustellen (vgl. BFH in BStBl II 2022, 767 m.w.N.).

    Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird deshalb als gewerbliche Tätigkeit beurteilt und schließt eine erweiterte Kürzung aus (BFH in BStBl II 2022, 767 m.w.N., Brandis/Heuermann/Gosch, 164. EL November 2022, GewStG § 9 Rn. 62-63a, Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG , 2. Auflage 2022, § 9 Nr. 1 Rn. 50).

    Die Herrschaft über das Betriebsunternehmen kann auch mittelbar über eine Kapitalgesellschaft ausgeübt und damit eine personelle Verflechtung begründet werden (vgl. BFH in BFH/NV 2015, 1109 und in BStBl II 2022, 767 m.w.N.).

    In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der IV. Senat des BFH zwar nunmehr entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist (BFH in BStBl II 2022, 767 ).

    Auf Anfrage des erkennenden IV. Senats im Verfahren IV R 7/18 (BStBl II 2022, 767 ) hat der I. Senat des BFH unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung, insbesondere das BFH-Urteil vom 28.01.2015 I R 20/14, mitgeteilt, dass einer Kapitalgesellschaft als Besitzunternehmen weder die von ihren Gesellschaftern gehaltenen Anteile an der Betriebs-GmbH noch die mit diesem Anteilsbesitz verbundene Beherrschungsfunktion "zugerechnet" werden.

  • BFH, 28.01.2015 - I R 20/14

    Versagung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auszug aus FG München, 17.04.2023 - 7 K 434/19
    Zwar könne auch eine Kapitalgesellschaft Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein ("kapitalistische Betriebsaufspaltung", vgl. etwa BFH-Urteil vom 28.01.2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109 Rz 13 m.w.N.).

    Eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft reiche für eine personelle Verflechtung nur dann aus, wenn der Gesellschafter mittelbar an der Betriebsgesellschaft beteiligt sei (z.B. BFH vom 28.01.2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109 Rn. 15 und vom 22.06.2016 X R 54/14, BStBl II 2010, 529 Rn. 25), nicht aber dann, wenn der Gesellschafter - wie im Streitfall - mittelbar an der Besitzgesellschaft beteiligt ist.

    Auch unter Einbeziehung der FH als Gesellschafter der FKG bzw. der Anteilseigner der FH sei aufgrund der beherrschenden Beteiligungsverhältnisse von der faktischen Durchsetzbarkeit eines einheitlichen Betätigungswillens im Interessengleichklang bei der FKG und der Klägerin auszugehen (BFH-Urteil vom 28.01.2015 I R 20/14).

    Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , Abs. 2 EStG (originär) gewerblich tätig (z.B. BFH-Beschluss vom 24.01.2012 I B 136/11, BFH/NV 2012, 1176 , BFH-Urteil vom 28.01.2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109 Rn. 9 jeweils m.w.N.).

    Hierzu ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch eine Kapitalgesellschaft Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein kann, sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung (BFH in BFH/NV 2012, 1176 und in BFH/NV 2015, 1109 , BFH -Urteil vom 16.09.1994 III R 45/92, BStBl II 1995, 75 Rn. 41).

    Die Herrschaft über das Betriebsunternehmen kann auch mittelbar über eine Kapitalgesellschaft ausgeübt und damit eine personelle Verflechtung begründet werden (vgl. BFH in BFH/NV 2015, 1109 und in BStBl II 2022, 767 m.w.N.).

    Auf Anfrage des erkennenden IV. Senats im Verfahren IV R 7/18 (BStBl II 2022, 767 ) hat der I. Senat des BFH unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung, insbesondere das BFH-Urteil vom 28.01.2015 I R 20/14, mitgeteilt, dass einer Kapitalgesellschaft als Besitzunternehmen weder die von ihren Gesellschaftern gehaltenen Anteile an der Betriebs-GmbH noch die mit diesem Anteilsbesitz verbundene Beherrschungsfunktion "zugerechnet" werden.

  • BFH, 24.01.2012 - I B 136/11

    Sog. erweiterte Kürzung zur Ermittlung des Gewerbeertrags

    Auszug aus FG München, 17.04.2023 - 7 K 434/19
    Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , Abs. 2 EStG (originär) gewerblich tätig (z.B. BFH-Beschluss vom 24.01.2012 I B 136/11, BFH/NV 2012, 1176 , BFH-Urteil vom 28.01.2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109 Rn. 9 jeweils m.w.N.).

    Hierzu ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch eine Kapitalgesellschaft Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein kann, sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung (BFH in BFH/NV 2012, 1176 und in BFH/NV 2015, 1109 , BFH -Urteil vom 16.09.1994 III R 45/92, BStBl II 1995, 75 Rn. 41).

    Die Klägerin wurde nicht über das übliche Maß der Vermögensverwaltung hinaus tätig, so dass sie durch die persönliche und sachliche Verflechtung mit der Betriebsgesellschaft auch nicht an deren originär gewerblicher Tätigkeit teilnimmt (BFH-Beschluss vom 24.01.2012 I B 136/11, GmbHR 2012, 698 , Roser in: Lenski/Steinberg, GewStG , § 9 Nr. 1 Kürzungen, Rn. 154).

  • BFH, 16.09.1994 - III R 45/92

    1. Ausnahme von dreijähriger Bindungsvoraussetzung bei Betriebsaufspaltung nur

    Auszug aus FG München, 17.04.2023 - 7 K 434/19
    Hierzu ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch eine Kapitalgesellschaft Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein kann, sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung (BFH in BFH/NV 2012, 1176 und in BFH/NV 2015, 1109 , BFH -Urteil vom 16.09.1994 III R 45/92, BStBl II 1995, 75 Rn. 41).

    Im Streitfall wird das Besitzunternehmen (Klägerin) vom Betriebsunternehmen (FKG) beherrscht (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.1994 III R 45/92, BStBl II 1995, 75 , Rn. 41).

  • BFH, 22.06.2016 - X R 54/14

    Keine erweiterte Kürzung für Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG München, 17.04.2023 - 7 K 434/19
    Dies gelte auch dann, wenn es sich bei der grundstücksbesitzenden Gesellschaft um eine Kapitalgesellschaft handle (BFH vom 22.06.2016 X R 54/14, BStBI II 2017, 529 unter Rz. 25 m.w.N.).

    Eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft reiche für eine personelle Verflechtung nur dann aus, wenn der Gesellschafter mittelbar an der Betriebsgesellschaft beteiligt sei (z.B. BFH vom 28.01.2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109 Rn. 15 und vom 22.06.2016 X R 54/14, BStBl II 2010, 529 Rn. 25), nicht aber dann, wenn der Gesellschafter - wie im Streitfall - mittelbar an der Besitzgesellschaft beteiligt ist.

  • BFH, 15.04.1999 - IV R 11/98

    Erweiterte Kürzung bei mittelbarer Beteiligung

    Auszug aus FG München, 17.04.2023 - 7 K 434/19
    Im Übrigen sei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der mittelbar über eine Kapitalgesellschaft an einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft Beteiligte nicht Gesellschafter im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.04.1999 IV R 11/98, BStBI II 1999, 532, vom 27.08.1992 IV R 13/91, BStBI II 1993, 134, Urteil des Finanzgerichts - FG - Hessen vom 24.01.2018 8 K 2233/15, EFG 2018, 762 m.w.N.).

    Eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft schließe infolge der so genannten Abschirmwirkung die erweiterte Kürzung nicht aus (vgl. BFH vom 15.04.1999 IV R 11/98, BStBI II 1999, 532).

  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 77/93

    Grundstücksgesellschaften: erweiterte Gewerbeertragskürzung

    Auszug aus FG München, 17.04.2023 - 7 K 434/19
    Anders verhalte es sich wegen des hier zu beachtenden Transparenzprinzips nur bei einer mittelbaren Beteiligung über eine Personengesellschaft (BFH vom 15.12.1999 VIII R 77/93, BStBI II 1999, 168).

    Als Gesellschafter i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG gilt neben dem unmittelbar Beteiligten auch derjenige, der nur mittelbar über eine Personenhandelsgesellschaft am Grundstücksunternehmen beteiligt ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.1998 VIII R 77/93, BStBl II 1999, 168 , unter 2.b).

  • BFH, 20.05.2021 - IV R 31/19

    Beherrschungsidentität bei treuhänderischer Bindung der mehrheitlich an einer

    Auszug aus FG München, 17.04.2023 - 7 K 434/19
    Eine Beherrschungsidentität wird regelmäßig durch die Mehrheitsbeteiligung von Gesellschaftern an Besitz- und Betriebsunternehmen indiziert (vgl. BFH-Urteil vom 20.05.2021 IV R 31/19, BStBl II 2021, 768 , Rz 24 f.).
  • BFH, 19.12.2007 - I R 111/05

    Bindung an den Wertansatz des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung von

    Auszug aus FG München, 17.04.2023 - 7 K 434/19
    Unstreitig sind diese Grundstücke als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen (vgl. BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 111/05, BStBl II 2008, 536 ).
  • BFH, 26.03.1993 - III S 42/92

    Ausnahme von dreijähriger Bindungsvoraussetzung bei Betriebsaufspaltung nur bei

    Auszug aus FG München, 17.04.2023 - 7 K 434/19
    Der Besitzgesellschaft können nicht die Beteiligungen der Gesellschafter ihrer Muttergesellschaft an der Betriebsgesellschaft zugerechnet werden (BFH -Beschluss vom 26.03.1993 III S 42/92, BStBl II 1993, 723 , Wacker in Schmidt, EStG , 41. Auflage 2022, § 15 Rdn. 863).
  • FG Köln, 17.10.2019 - 6 K 832/16

    Gewährung der erweiterten Kürzung der Gewerbesteuer; Notwendige sachliche

  • BFH, 29.07.1976 - IV R 145/72

    Rechtsgrundsätze der Betriebsaufspaltung - Rechtsform einer Personengesellschaft

  • BFH, 27.08.1992 - IV R 13/91

    Alleingesellschafter-Herrschaft bei GmbH & Co KG

  • BFH, 01.08.1979 - I R 111/78

    Erweiterte Kürzung bei Betriebsaufspaltung, wenn die Gesellschafter einer auf

  • BFH, 28.11.2001 - X R 50/97

    GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42

  • BFH, 07.08.2008 - IV R 36/07

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für grundstücksverwaltende

  • FG Hessen, 24.01.2018 - 8 K 2233/15

    § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG

  • BFH, 26.02.2008 - II R 82/05

    Keine Übertragbarkeit der Grundsätze des Erbvergleichs auf Vergleich der Erben

  • BFH, 22.02.2024 - III R 13/23

    Umgekehrte Betriebsaufspaltung und erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 17.04.2023 - 7 K 434/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG München vom 17.04.2023 - 7 K 434/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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   FG München, 25.06.2023 - 7 K 434/19   

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FG München, 25.06.2023 - 7 K 434/19 (https://dejure.org/2023,14659)
FG München, Entscheidung vom 25.06.2023 - 7 K 434/19 (https://dejure.org/2023,14659)
FG München, Entscheidung vom 25. Juni 2023 - 7 K 434/19 (https://dejure.org/2023,14659)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 16.09.2021 - IV R 7/18

    Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft

    Auszug aus FG München, 25.06.2023 - 7 K 434/19
    Grundbesitz "dient" dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters eines Grundstücksunternehmens i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG u.a. dann, wenn er von diesem aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags genutzt wird, aber auch dann, wenn das Grundstück von einer Gesellschaft genutzt wird, an der der Gesellschafter des Grundstücksunternehmens als Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz - EStG) beteiligt ist (BFH-Urteil vom 16.09.2021 IV R 7/18, BStBl II 2022, 767 m.w.N.).

    Die mittelbare Beteiligung am Grundstücksunternehmen über eine Kapitalgesellschaft hat hingegen keine solche Wirkung; die Kapitalgesellschaft entfaltet insoweit mangels einer ausdrücklich entgegenstehenden gesetzlichen Regelung eine Abschirmwirkung, die zum Verbot des Durchgriffs auf ihre Gesellschafter führt, weil sonst die rechtliche Selbständigkeit der Kapitalgesellschaft ignoriert würde (BFH-Urteil vom 16.09.2021 IV R 7/18, BStBl II 2022, 767 m.w.N.).

    Denn das sogenannte Durchgriffsverbot hindert in Bezug auf den Begriff des "Gesellschafters" in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG nicht nur daran, eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft am Grundstücksunternehmen einer unmittelbaren Beteiligung gleichzustellen, sondern auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "dienen" in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG daran, eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an dem grundstücksnutzenden Unternehmen einer mitunternehmerischen Beteiligung daran gleichzustellen (vgl. BFH in BStBl II 2022, 767 m.w.N.).

    Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird deshalb als gewerbliche Tätigkeit beurteilt und schließt eine erweiterte Kürzung aus (BFH in BStBl II 2022, 767 m.w.N., Brandis/Heuermann/Gosch, 164. EL November 2022, GewStG § 9 Rn. 62-63a, Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Auflage 2022, § 9 Nr. 1 Rn. 50).

    Die Herrschaft über das Betriebsunternehmen kann auch mittelbar über eine Kapitalgesellschaft ausgeübt und damit eine personelle Verflechtung begründet werden (vgl. BFH in BFH/NV 2015, 1109 und in BStBl II 2022, 767 m.w.N.).

    In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der IV. Senat des BFH zwar nunmehr entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist (BFH in BStBl II 2022, 767).

    Auf Anfrage des erkennenden IV. Senats im Verfahren IV R 7/18 (BStBl II 2022, 767) hat der I. Senat des BFH unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung, insbesondere das BFH-Urteil vom 28.01.2015 I R 20/14, mitgeteilt, dass einer Kapitalgesellschaft als Besitzunternehmen weder die von ihren Gesellschaftern gehaltenen Anteile an der Betriebs GmbH noch die mit diesem Anteilsbesitz verbundene Beherrschungsfunktion "zugerechnet" werden.

  • BFH, 28.01.2015 - I R 20/14

    Versagung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auszug aus FG München, 25.06.2023 - 7 K 434/19
    Zwar könne auch eine Kapitalgesellschaft Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein ("kapitalistische Betriebsaufspaltung", vgl. etwa BFH-Urteil vom 28.01.2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109 Rz 13 m.w.N.).

    Eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft reiche für eine personelle Verflechtung nur dann aus, wenn der Gesellschafter mittelbar an der Betriebsgesellschaft beteiligt sei (z.B. BFH vom 28.01.2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109 Rn. 15 und vom 22.06.2016 X R 54/14, BStBl II 2010, 529 Rn. 25), nicht aber dann, wenn der Gesellschafter - wie im Streitfall - mittelbar an der Besitzgesellschaft beteiligt ist.

    Auch unter Einbeziehung der FH als Gesellschafter der FKG bzw. der Anteilseigner der FH sei aufgrund der beherrschenden Beteiligungsverhältnisse von der faktischen Durchsetzbarkeit eines einheitlichen Betätigungswillens im Interessengleichklang bei der FKG und der Klägerin auszugehen (BFH-Urteil vom 28.01.2015 I R 20/14).

    Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG (originär) gewerblich tätig (z.B. BFH-Beschluss vom 24.01.2012 I B 136/11, BFH/NV 2012, 1176, BFH-Urteil vom 28.01.2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109 Rn. 9 jeweils m.w.N.).

    Hierzu ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch eine Kapitalgesellschaft Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein kann, sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung (BFH in BFH/NV 2012, 1176 und in BFH/NV 2015, 1109, BFH -Urteil vom 16.09.1994 III R 45/92, BStBl II 1995, 75 Rn. 41).

    Die Herrschaft über das Betriebsunternehmen kann auch mittelbar über eine Kapitalgesellschaft ausgeübt und damit eine personelle Verflechtung begründet werden (vgl. BFH in BFH/NV 2015, 1109 und in BStBl II 2022, 767 m.w.N.).

    Auf Anfrage des erkennenden IV. Senats im Verfahren IV R 7/18 (BStBl II 2022, 767) hat der I. Senat des BFH unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung, insbesondere das BFH-Urteil vom 28.01.2015 I R 20/14, mitgeteilt, dass einer Kapitalgesellschaft als Besitzunternehmen weder die von ihren Gesellschaftern gehaltenen Anteile an der Betriebs GmbH noch die mit diesem Anteilsbesitz verbundene Beherrschungsfunktion "zugerechnet" werden.

  • BFH, 24.01.2012 - I B 136/11

    Sog. erweiterte Kürzung zur Ermittlung des Gewerbeertrags

    Auszug aus FG München, 25.06.2023 - 7 K 434/19
    Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG (originär) gewerblich tätig (z.B. BFH-Beschluss vom 24.01.2012 I B 136/11, BFH/NV 2012, 1176, BFH-Urteil vom 28.01.2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109 Rn. 9 jeweils m.w.N.).

    Hierzu ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch eine Kapitalgesellschaft Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein kann, sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung (BFH in BFH/NV 2012, 1176 und in BFH/NV 2015, 1109, BFH -Urteil vom 16.09.1994 III R 45/92, BStBl II 1995, 75 Rn. 41).

    Die Klägerin wurde nicht über das übliche Maß der Vermögensverwaltung hinaus tätig, so dass sie durch die persönliche und sachliche Verflechtung mit der Betriebsgesellschaft auch nicht an deren originär gewerblicher Tätigkeit teilnimmt (BFH-Beschluss vom 24.01.2012 I B 136/11, GmbHR 2012, 698, Roser in: Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 Kürzungen, Rn. 154).

  • BFH, 16.09.1994 - III R 45/92

    1. Ausnahme von dreijähriger Bindungsvoraussetzung bei Betriebsaufspaltung nur

    Auszug aus FG München, 25.06.2023 - 7 K 434/19
    Hierzu ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch eine Kapitalgesellschaft Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein kann, sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung (BFH in BFH/NV 2012, 1176 und in BFH/NV 2015, 1109, BFH -Urteil vom 16.09.1994 III R 45/92, BStBl II 1995, 75 Rn. 41).

    Im Streitfall wird das Besitzunternehmen (Klägerin) vom Betriebsunternehmen (FKG) beherrscht (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.1994 III R 45/92, BStBl II 1995, 75, Rn. 41).

  • BFH, 22.06.2016 - X R 54/14

    Keine erweiterte Kürzung für Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG München, 25.06.2023 - 7 K 434/19
    Dies gelte auch dann, wenn es sich bei der grundstücksbesitzenden Gesellschaft um eine Kapitalgesellschaft handle (BFH vom 22.06.2016 X R 54/14, BStBI II 2017, 529 unter Rz. 25 m.w.N.).

    Eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft reiche für eine personelle Verflechtung nur dann aus, wenn der Gesellschafter mittelbar an der Betriebsgesellschaft beteiligt sei (z.B. BFH vom 28.01.2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109 Rn. 15 und vom 22.06.2016 X R 54/14, BStBl II 2010, 529 Rn. 25), nicht aber dann, wenn der Gesellschafter - wie im Streitfall - mittelbar an der Besitzgesellschaft beteiligt ist.

  • BFH, 15.04.1999 - IV R 11/98

    Erweiterte Kürzung bei mittelbarer Beteiligung

    Auszug aus FG München, 25.06.2023 - 7 K 434/19
    Im Übrigen sei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der mittelbar über eine Kapitalgesellschaft an einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft Beteiligte nicht Gesellschafter im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.04.1999 IV R 11/98, BStBI II 1999, 532, vom 27.08.1992 IV R 13/91, BStBI II 1993, 134, Urteil des Finanzgerichts - FG - Hessen vom 24.01.2018 8 K 2233/15, EFG 2018, 762 m.w.N.).

    Eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft schließe infolge der so genannten Abschirmwirkung die erweiterte Kürzung nicht aus (vgl. BFH vom 15.04.1999 IV R 11/98, BStBI II 1999, 532).

  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 77/93

    Grundstücksgesellschaften: erweiterte Gewerbeertragskürzung

    Auszug aus FG München, 25.06.2023 - 7 K 434/19
    Anders verhalte es sich wegen des hier zu beachtenden Transparenzprinzips nur bei einer mittelbaren Beteiligung über eine Personengesellschaft (BFH vom 15.12.1999 VIII R 77/93, BStBI II 1999, 168).

    Als Gesellschafter i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG gilt neben dem unmittelbar Beteiligten auch derjenige, der nur mittelbar über eine Personenhandelsgesellschaft am Grundstücksunternehmen beteiligt ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.1998 VIII R 77/93, BStBl II 1999, 168, unter 2.b).

  • BFH, 20.05.2021 - IV R 31/19

    Beherrschungsidentität bei treuhänderischer Bindung der mehrheitlich an einer

    Auszug aus FG München, 25.06.2023 - 7 K 434/19
    Eine Beherrschungsidentität wird regelmäßig durch die Mehrheitsbeteiligung von Gesellschaftern an Besitz- und Betriebsunternehmen indiziert (vgl. BFH-Urteil vom 20.05.2021 IV R 31/19, BStBl II 2021, 768, Rz 24 f.).
  • BFH, 19.12.2007 - I R 111/05

    Bindung an den Wertansatz des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung von

    Auszug aus FG München, 25.06.2023 - 7 K 434/19
    Unstreitig sind diese Grundstücke als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen (vgl. BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 111/05, BStBl II 2008, 536).
  • BFH, 26.03.1993 - III S 42/92

    Ausnahme von dreijähriger Bindungsvoraussetzung bei Betriebsaufspaltung nur bei

    Auszug aus FG München, 25.06.2023 - 7 K 434/19
    Der Besitzgesellschaft können nicht die Beteiligungen der Gesellschafter ihrer Muttergesellschaft an der Betriebsgesellschaft zugerechnet werden (BFH -Beschluss vom 26.03.1993 III S 42/92, BStBl II 1993, 723, Wacker in Schmidt, EStG, 41. Auflage 2022, § 15 Rdn. 863).
  • FG Köln, 17.10.2019 - 6 K 832/16

    Gewährung der erweiterten Kürzung der Gewerbesteuer; Notwendige sachliche

  • BFH, 29.07.1976 - IV R 145/72

    Rechtsgrundsätze der Betriebsaufspaltung - Rechtsform einer Personengesellschaft

  • BFH, 27.08.1992 - IV R 13/91

    Alleingesellschafter-Herrschaft bei GmbH & Co KG

  • BFH, 01.08.1979 - I R 111/78

    Erweiterte Kürzung bei Betriebsaufspaltung, wenn die Gesellschafter einer auf

  • BFH, 28.11.2001 - X R 50/97

    GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42

  • BFH, 07.08.2008 - IV R 36/07

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für grundstücksverwaltende

  • FG Hessen, 24.01.2018 - 8 K 2233/15

    § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG

  • BFH, 26.02.2008 - II R 82/05

    Keine Übertragbarkeit der Grundsätze des Erbvergleichs auf Vergleich der Erben

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