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   FG Münster, 04.10.2010 - 7 K 4735/07 F   

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https://dejure.org/2010,27474
FG Münster, 04.10.2010 - 7 K 4735/07 F (https://dejure.org/2010,27474)
FG Münster, Entscheidung vom 04.10.2010 - 7 K 4735/07 F (https://dejure.org/2010,27474)
FG Münster, Entscheidung vom 04. Oktober 2010 - 7 K 4735/07 F (https://dejure.org/2010,27474)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung einer einem GbR-Gesellschafter auferlegten Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO durch die Gesellschaft kann als Sonderbetriebseinnahme des Gesellschafters eingeordnet werden; Zulässigkeit der steuerrechtlichen Einordnung der Zahlung einer einem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 153a Abs 1 S 2 Nr 2; EStG § 12 nr 4
    Nicht abzugsfähige Ausgaben; Geldbuße

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Personengesellschaften: - Nicht abzugsfähige Ausgaben; Geldbuße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Übernahme einer Geldauflage als Sonderbetriebseinnahme

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1616
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.07.2004 - VI R 29/00

    Arbeitslohn: Übernahme von Verwarnungsgeldern

    Auszug aus FG Münster, 04.10.2010 - 7 K 4735/07
    So habe bereits der BFH mit Urteil vom 07.07.2004 (VI R 29/00) entschieden, dass vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder der Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn darstellen, wenn dieses im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei.

    Der von der Klägerin insoweit auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt bemühte Vergleich des vorliegenden Sachverhalts mit dem, der der Entscheidung des BFH vom 07.07.2004 im sog. Paketzustellerfall (BStBl. II 2005, 367) zugrundeliegt, überzeugt nach Auffassung des Senats nicht.

    In Grenzfällen ist hier eine wertende Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller, den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände vorzunehmen, BFH, Urteil vom 07.07.2004 VI R 29/00, BStBl. II 2005, 367, 368 r. Sp.

  • BFH, 22.07.2008 - VI R 47/06

    Vom Arbeitgeber übernommene Zahlung einer gegen den Arbeitnehmer verhängten

    Auszug aus FG Münster, 04.10.2010 - 7 K 4735/07
    Je höher nämlich aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse, vgl. BFH, Urteil vom 22.07.2008 VI R 47/06, BStBl. II 2009, 151, 153 l. Sp. Vorliegend bestand bereits allein aufgrund der Höhe der Auflage (51.000 EUR) ein erhebliches Eigeninteresse des Beigeladenen an der Übernahme der beiden Zahlungen durch die GbR.
  • BFH, 12.07.1990 - IV R 37/89

    Zeitpunkt der Gewinnminderung bei Bürgschaft eines Kommanditisten für KG

    Auszug aus FG Münster, 04.10.2010 - 7 K 4735/07
    In den Gewinn, den ein Mitunternehmer aus seiner Beteiligung bezieht, geht nämlich nicht nur sein Anteil am Gesellschaftsgewinn, sondern auch Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben ein, die nur ihm im Zusammenhang mit seiner Beteiligung entstehen, vgl. BFH, Urteil vom 12.07.1990 IV R 37/89, BStBl. II 1991, 64, 65 r. Sp. Aus dem Sinnzusammenhang der Normen über die Besteuerung der Mitunternehmer folgt, dass persönliche Aufwendungen, die wirtschaftlich durch den Mitunternehmeranteil verursacht sind, als Sonderbetriebsaufwand die Einkünfte des Mitunternehmers mindern und andererseits persönliche Erträge, die wirtschaftlich durch den Mitunternehmeranteil bedingt sind, sich einkunftserhöhend für den jeweiligen Mitunternehmer auswirken.
  • BFH, 16.09.2014 - VIII R 21/11

    Zahlung der gegen einen Gesellschafter im Steuerstrafverfahren festgesetzten

    Das FG wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1616 genannten Gründen ab.

    Der Revisionskläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Münster vom 4. Oktober 2010  7 K 4735/07 F aufzuheben sowie den Feststellungsbescheid der Klägerin für 2003 vom 25. April 2008 dergestalt zu ändern, dass - der Gewinn auf Ebene der Gesellschaft um 51.000 EUR gemindert und - dem Revisionskläger nicht ein erhöhter Gewinnanteil in Höhe von 51.000 EUR zugerechnet wird,.

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