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   FG Münster, 13.10.2010 - 7 K 4838/08 E   

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FG Münster, 13.10.2010 - 7 K 4838/08 E (https://dejure.org/2010,14360)
FG Münster, Entscheidung vom 13.10.2010 - 7 K 4838/08 E (https://dejure.org/2010,14360)
FG Münster, Entscheidung vom 13. Oktober 2010 - 7 K 4838/08 E (https://dejure.org/2010,14360)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidung zwischen Ermittlungsfehler und offenbarer Unrichtigkeit im steuerrechtlichen Bescheid; Pflichtverletzung zur Ermittlung des Sachverhalts im Falle von erkennbaren Widersprüchlichkeiten im Sachverhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 129
    Doppelberücksichtigung von Entfernungskilometern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen als abziehbar keine offenbare Unrichtigkeit oder neue Tatsache

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren: - Doppelberücksichtigung von Entfernungskilometern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen als abziehbar keine offenbare Unrichtigkeit oder neue Tatsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 760
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 24.07.1984 - VIII R 304/81

    Übernimmt das Finanzamt einen Fehler des Steuerpflichtigen, der nicht aus der

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2010 - 7 K 4838/08
    So liegt zwar eine offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsaktes vor, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung des Steuerpflichtigen enthaltene offenbare, d. h. als solche erkennbare Unrichtigkeit als eigene in den Verwaltungsakt übernimmt (vgl. BFH-Urteile vom 24.07.1984 VIII R 304/81, BStBl. II 1984, 785 und vom 02.04.1987 IV R 255/84, BStBl. II 1987, 762; Tipke, in: Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, § 129 Tz. 15 m. w. N.).

    Anderenfalls liegt ein Ermittlungsfehler, aber keine offenbare Unrichtigkeit vor (BFH-Urteile vom 24.07.1984 VIII R 304/81, BStBl. II 1984, 785 und vom 12.04.1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1).

  • BFH, 28.02.2008 - IV B 53/07

    Änderung der Steuerfestsetzung wegen neuer Tatsachen - Rüge gegen offenbar

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2010 - 7 K 4838/08
    Der auch im Steuerschuldrecht geltende Grundsatz verbietet es dem Finanzamt, unter Berufung auf das nachträgliche Bekanntwerden einer Tatsache einen Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu erlassen, wenn dem Finanzamt die Tatsache vor dem Erlass des zu ändernden Bescheids in Folge Verletzung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht - zunächst - unbekannt geblieben ist (vgl. BFH-Beschluss vom 28.02.2008 IV B 53/07, BFH/NV 2008, 924 m.w.N.).

    In der Regel trifft in diesem Fall die Verantwortlichkeit den Steuerpflichtigen, so dass der Steuerbescheid geändert werden kann, es sei denn, der Verstoß gegen die Ermittlungspflicht überwiegt deutlich den Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht (vgl. BFH-Beschluss vom 28.02.2008 IV B 53/07, BFH/NV 2008, 924 m.w.N.).

  • BFH, 12.04.1994 - IX R 31/91

    Verfahrensrecht; Keine offenbare Unrichtigkeit beim Übersehen einer

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2010 - 7 K 4838/08
    Anderenfalls liegt ein Ermittlungsfehler, aber keine offenbare Unrichtigkeit vor (BFH-Urteile vom 24.07.1984 VIII R 304/81, BStBl. II 1984, 785 und vom 12.04.1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1).
  • FG Baden-Württemberg, 24.02.2005 - 8 K 85/03

    Berichtigung nach § 129 AO 1977 wegen Übernahme einer in der Steuererklärung

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2010 - 7 K 4838/08
    Insbesondere wenn der Steuerpflichtige infolge eines Rechtsirrtums eine unvollständige oder unzutreffende Steuererklärung abgibt, scheidet eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO aus (vgl. Urteil FG Baden Württemberg vom 24.02.2005 8 K 85/03, EFG 2005, 748; Tipke, in: Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, § 129 AO Tz. 15).
  • BFH, 23.10.2001 - IX R 75/98

    Offenbare Unrichtigkeit

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2010 - 7 K 4838/08
    § 129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung (Ermittlungsfehler) beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.10.2001 IX R 75/98, BFH/NV 2002, 467 und vom 16.03.2000 IV R 3/99, BStBl. II 2000, 372).
  • BFH, 13.11.2007 - VI B 160/06

    Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers in Fällen des Erhalts eines geldwerten

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2010 - 7 K 4838/08
    Der steuerlich relevante Sachverhalt muss hierbei richtig, vollständig und deutlich dem Finanzamt zur Prüfung unterbreitet worden sein (vgl. BFH-Beschluss vom 13.11.2007 VI B 160/06, BFH/NV 2008, 341 m.w.N.).
  • BFH, 16.03.2000 - IV R 3/99

    Offenbare Unrichtigkeit bei verletzter Amtsermittlungspflicht?

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2010 - 7 K 4838/08
    § 129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung (Ermittlungsfehler) beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.10.2001 IX R 75/98, BFH/NV 2002, 467 und vom 16.03.2000 IV R 3/99, BStBl. II 2000, 372).
  • BFH, 20.04.2004 - IX R 39/01

    Einbringung privater Beziehungen bei geschäftlicher Transaktion

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2010 - 7 K 4838/08
    So ist eine Ermittlungspflichtverletzung des Finanzamtes bei der Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO unbeachtlich, wenn der Steuerpflichtige den Sachverhalt ganz bewusst falsch darlegt und bei dem Finanzamt einen Irrtum über einen tatsächlichen Geschehensablauf hervorruft (vgl. BFH-Urteil vom 20.04.2004 IX R 39/01, BStBl. II 2004, 1072 m.w.N.).
  • BFH, 13.01.2005 - II R 48/02

    Änderung des Vermögensteuerbescheides wegen erhöhter Einkommensteuerschulden nach

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2010 - 7 K 4838/08
    Tatsache im Sinne dieser Vorschrift ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Rechtliche Schlussfolgerungen, insbesondere juristische Wertungen und Subsumtionen, sind demgegenüber keine Tatsachen (vgl. BFH-Urteil vom 13.01.2005 II R 48/02, BStBl. II 2005, 451 m.w.N.).
  • BFH, 02.04.1987 - IV R 255/84

    Offenbare Unrichtigkeit - Anlagegegenstand - Restbuchwert - Absetzung im

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2010 - 7 K 4838/08
    So liegt zwar eine offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsaktes vor, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung des Steuerpflichtigen enthaltene offenbare, d. h. als solche erkennbare Unrichtigkeit als eigene in den Verwaltungsakt übernimmt (vgl. BFH-Urteile vom 24.07.1984 VIII R 304/81, BStBl. II 1984, 785 und vom 02.04.1987 IV R 255/84, BStBl. II 1987, 762; Tipke, in: Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, § 129 Tz. 15 m. w. N.).
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