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   LG Braunschweig, 13.01.2009 - 7 S 93/08   

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LG Braunschweig, 13.01.2009 - 7 S 93/08 (https://dejure.org/2009,14862)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 13.01.2009 - 7 S 93/08 (https://dejure.org/2009,14862)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 13. Januar 2009 - 7 S 93/08 (https://dejure.org/2009,14862)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, Bestimmung der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten unter Bezugnahme auf den Schwacke Automietpreisspiegel

  • IWW
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Nach Verkehrsunfall muss günstiger Mietwagen gewählt werden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus LG Braunschweig, 13.01.2009 - 7 S 93/08
    Der Geschädigte erhält im Fall mehrerer auf dem örtlichen Markt erreichbarer Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens im Grundsatz nur den günstigeren bzw. (objektiv, wirtschaftlich) günstigsten Mietpreis ersetzt weil er von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg wählen muss (BGH, Urteil vom 14.10.2008, NJW 2009, 58 m. w. N.).

    Der BGH hat dem bei der Schadensberechnung gem. § 287 ZPO besonders freien Tatrichter gestattet, den Normaltarif anhand einer geeigneten Schätzungsgrundlage zu bestimmen (beachte insbesondere BGH vom 24.06.2008, NJW 2008, 2910 = VersR 2008, 1370 = ZfS 2008, 622 = DAR 2008, 643, und vom 14.10.2008, NJW 2009, 58).

    Die Problematik des Schwacke Automietpreisspiegels 2006 ist in der Rechtsprechung (s. insbesondere OLG München, Urteil vom 25.07.2008, r+s 2008, 439 = Schaden-Praxis 2008, 397 = NJW-Spezial 2008, 585) sowie in der Literatur (Nachweise im BGH Urteil vom 14.10.2008 a. a. O.) dargestellt worden.

    Zudem billigt der BGH (Urteil vom 24.06.2008, NJW 2008, 2910 sowie vom 14.10.2008, NJW 2009, 58) ausdrücklich die Heranziehung dieses Preisspiegels.

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Braunschweig, 13.01.2009 - 7 S 93/08
    Der BGH hat dem bei der Schadensberechnung gem. § 287 ZPO besonders freien Tatrichter gestattet, den Normaltarif anhand einer geeigneten Schätzungsgrundlage zu bestimmen (beachte insbesondere BGH vom 24.06.2008, NJW 2008, 2910 = VersR 2008, 1370 = ZfS 2008, 622 = DAR 2008, 643, und vom 14.10.2008, NJW 2009, 58).

    Zudem billigt der BGH (Urteil vom 24.06.2008, NJW 2008, 2910 sowie vom 14.10.2008, NJW 2009, 58) ausdrücklich die Heranziehung dieses Preisspiegels.

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Braunschweig, 13.01.2009 - 7 S 93/08
    Zu den Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, gehören vielmehr die Kosten einer Kaskoversicherung bei der Anmietung eines Mietwagens regelmäßig, vgl. BGH vom 15.02.2005, NJW 2005, 1041 = NZV 2005, 301 = DAR 2005, 270.
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus LG Braunschweig, 13.01.2009 - 7 S 93/08
    Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Tarife bei Vermietungen an Unfallgeschädigte gegenüber von Normaltarifen höher sein können, weil Besonderheiten mit Rücksicht auf die konkrete (Unfall-) Situation einen gegenüber einem sonstigen (Normal-) Tarif für Selbstzahler höheren Preis rechtfertigen, weil besondere Leistungen des Mietwagenunternehmens (Vermieters) durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH vom 25.10.2005, NJW 2006, 360 = NZV 2006, 139 = DAR 2006, 83 = VersR 2006, 133).
  • OLG Celle, 24.10.2007 - 14 U 85/07

    Voraussetzungen einer Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei der

    Auszug aus LG Braunschweig, 13.01.2009 - 7 S 93/08
    Diesen Anteil schätzt die Kammer hier auf 10 % des Grundtarifs (vgl. OLG Hamm vom 20.03.2000, VersR 2001, 206 und OLG Celle v. 24.10.2007, NJW 2008, 446 = NZV 2008, 145 = DAR 2008, 205), so dass ein Abzug in Höhe von 89, 93 Euro vorzunehmen ist.
  • OLG Hamm, 20.03.2000 - 13 U 181/99

    Anscheinsbeweis; Auffahren; Vorangegangener Fahrspurwechsel; Mietwagenkosten;

    Auszug aus LG Braunschweig, 13.01.2009 - 7 S 93/08
    Diesen Anteil schätzt die Kammer hier auf 10 % des Grundtarifs (vgl. OLG Hamm vom 20.03.2000, VersR 2001, 206 und OLG Celle v. 24.10.2007, NJW 2008, 446 = NZV 2008, 145 = DAR 2008, 205), so dass ein Abzug in Höhe von 89, 93 Euro vorzunehmen ist.
  • OLG Karlsruhe, 17.03.2008 - 1 U 17/08

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Mietwagenkostenschätzung auf der Grundlage

    Auszug aus LG Braunschweig, 13.01.2009 - 7 S 93/08
    Ob u. U. in einem besonderen Fall - insbesondere bei der Abrechnung als konkrete Nebenkosten - zu der einer Vollkaskoversicherung vergleichbaren Haftungsbefreiung (ggf. unter Ausschluss jeder Selbstbeteiligung) zusätzlich entstandene Kosten nur der Hälfte nach erstattungsfähig sind, weil und wenn der Geschädigte nicht vorträgt und ggf. beweist, dass sein eigenes Fahrzeug (ggf. unter Ausschluss jeder Selbstbeteiligung) vollkaskoversichert ist oder/und ein Vollkaskoversicherung der wirtschaftlichen Vernunft entspricht (s. zum Problem näher OLG Karlsruhe vom 17.03.2008, NJW-RR 2008, 1113 = NZV 2008, 456), kann hier offen bleiben.
  • LG Bonn, 25.04.2007 - 5 S 197/06

    Mietwagen - Schwacke Mietwagenliste 2006

    Auszug aus LG Braunschweig, 13.01.2009 - 7 S 93/08
    So verhält es sich jedenfalls, wenn der Mehraufwand im Fall der Vermietung wegen eines Unfallschadens über einen pauschalen Aufschlag auf den Ausgangs-, Normaltarif erfasst wird, s. u. a. so auch LG Bonn vom 25.4.2007, NZV 2007, 362 m. w. N. und LG Düsseldorf vom 8.2.2008, 20 S 190/06.
  • LG Dortmund, 03.07.2008 - 4 S 29/08

    Schwacke-Liste 2007 als Schätzungsgrundlage für Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Braunschweig, 13.01.2009 - 7 S 93/08
    Anders als LG Dortmund vom 3.7.2008, 4 S 29/08, hält es die Kammer nicht für angängig, von der Schwacke-Liste 2007 (oder 2008) auszugehen und entsprechende Werte auf die relevante Zeit "herunter zu rechnen".
  • LG Hof, 07.03.2008 - 22 S 98/07

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Gerichtliche Schätzung erstattungsfähiger

    Auszug aus LG Braunschweig, 13.01.2009 - 7 S 93/08
    Den Modus der Schwacke - Liste 2006 lehnt das LG Hof (vom 7.3.2008, NZV 2008, 459) als Schätzgrundlage ab, da dies an dem am häufigst genannten Wert orientiert ist, aber nicht die Bandbreite der Angebote wiederspiegelt.
  • LG Düsseldorf, 08.02.2008 - 20 S 190/06

    Verstoß der Abtretung einer Mietwagenforderung gegen § 1 Abs. 1

  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2007 - 1 W 23/07

    Wer zu früh klagt, trägt die Kosten

  • OLG München, 25.07.2008 - 10 U 2539/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzgrundlage für Mietwagenkosten

  • LG Braunschweig, 30.12.2015 - 7 S 98/15

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Ersatz von Mietwagenkosten; Beurteilung der

    Diese Berechnung sei der Addition von Wochentarif und einzelnen Einzeltarifen (2x 7 Tage, 1 x 3 Tage, 1x 1 Tag) vorzuziehen (vgl. LG Braunschweig v. 13.1. 2009, 7 S 93/08), da in jedem Einzeltarif (Tages-, Dreitages- oder Wochentarif) ein Kostenanteil für die organisatorische Abwicklung enthalten ist.

    Die durchschnittlichen Kosten für Winterreifen schätzt das Tatgericht gem. § 287 ZPO auf 11 EUR am Tag (mit LG Braunschweig Urt.v.13.1.2009, 7 S 93/08).

    Für den Landgerichtsbezirk ... hat die (früher wie jetzt nach dem Geschäftsverteilungsplan im Turnussystem zuständige, nicht spezialisierte Berufungs-) Kammer in der Vergangenheit angenommen, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 keine Schätzung eines Normaltarifs zulässt, für die Schadensschätzung deshalb von dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 auszugehen ist und für eine Zeit danach bis zum Schadensjahr wegen der jährlichen Preissteigerung ein Zuschlag vorzunehmen ist, der für die Zeiträume 2004 bis 2006 mit 2 % pro Jahr angenommen worden ist (u.a. Urt. v. 13.1.2009, 7 S 394/08; Urt. v. 15.1.2009, 7 S 278/08; Urt. v. 13.1.2009, 7 S 93/08).

    Im Urt.v.13.1.2009, 7 S 93/08, hat die Kammer als ihr durch Internetrecherchen bekannt bezeichnet, dass die Zurverfügungstellung von Winterreifen regelmäßig nur gegen zusätzliche Gebühr erfolgt.

    Kosten für die Einräumung der Möglichkeit, das Fahrzeug einem Zusatzfahrer zu überlassen, sind nur erforderlich, wenn die Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer den Gepflogenheiten entspricht und real wahrscheinlich ist, Kammer, Urt.v.13.1.2009, 7 S 93/08.

  • LG Braunschweig, 30.12.2015 - 7 S 328/14

    Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten, Bestimmung der erforderlichen

    97 Für den Landgerichtsbezirk Braunschweig hat die (früher wie jetzt nach dem Geschäftsverteilungsplan im Turnussystem zuständige, nicht spezialisierte Berufungs-) Kammer in der Vergangenheit angenommen, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 keine Schätzung eines Normaltarifs zulässt, für die Schadensschätzung deshalb von dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 auszugehen ist und für eine Zeit danach bis zum Schadensjahr wegen der jährlichen Preissteigerung ein Zuschlag vorzunehmen ist, der für die Zeiträume 2004 bis 2006 mit 2 % pro Jahr angenommen worden ist (u.a. Urt. v. 13.1.2009, 7 S 394/08; Urt. v. 15.1.2009, 7 S 278/08; Urt. v. 13.1.2009, 7 S 93/08).

    Im Urt.v.13.1.2009, 7 S 93/08, hat die Kammer als ihr durch Internetrecherchen bekannt bezeichnet, dass die Zurverfügungstellung von Winterreifen regelmäßig nur gegen zusätzliche Gebühr erfolgt.

    Kosten für die Einräumung der Möglichkeit, das Fahrzeug einem Zusatzfahrer zu überlassen, sind nur erforderlich, wenn die Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer den Gepflogenheiten entspricht und real wahrscheinlich ist, Kammer, Urt.v.13.1.2009, 7 S 93/08.

  • LG Braunschweig, 30.12.2015 - 7 S 535/14

    Bestimmung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten im Rahmen tatrichterlichen

    78 Für den Landgerichtsbezirk Braunschweig hat die (früher wie jetzt nach dem Geschäftsverteilungsplan im Turnussystem zuständige, nicht spezialisierte Berufungs-) Kammer in der Vergangenheit angenommen, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 keine Schätzung eines Normaltarifs zulässt, für die Schadensschätzung deshalb von dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 auszugehen ist und für eine Zeit danach bis zum Schadensjahr wegen der jährlichen Preissteigerung ein Zuschlag vorzunehmen ist, der für die Zeiträume 2004 bis 2006 mit 2 % pro Jahr angenommen worden ist (u.a. Urt. v. 13.1.2009, 7 S 394/08; Urt. v. 15.1.2009, 7 S 278/08; Urt. v. 13.1.2009, 7 S 93/08).

    Im Urt.v.13.1.2009, 7 S 93/08, hat die Kammer als ihr durch Internetrecherchen bekannt bezeichnet, dass die Zurverfügungstellung von Winterreifen regelmäßig nur gegen zusätzliche Gebühr erfolgt.

    Kosten für die Einräumung der Möglichkeit, das Fahrzeug einem Zusatzfahrer zu überlassen, sind nur erforderlich, wenn die Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer den Gepflogenheiten entspricht und real wahrscheinlich ist, Kammer, Urt.v.13.1.2009, 7 S 93/08.

  • LG Frankfurt/Main, 19.06.2009 - 24 S 186/08
    Des Weiteren ist die Erhöhungder Mehruvertsteuerum 3 Prozentzu berücksichtigen.Da die streitgegenständliche Anmietung im Oktober2OO7erfolgtist, ist insgesamtein Aufschlagvon 11% x 2 o/o) t$ + 3 %1 Mehnuertsteuererhöhung) zu berücksichtigen(vgl. auch LG Braunschweig, Urteilvom 13.01.2009 , Az.7 S 93/08,BeckRS 2009,03909)" Ergänzendist auszuführen,dass vorliegenddie Ermittlungdes ,,Normaltarifs" in Bezug auf das konkrete Fahrzeugdes Geschädigten,eines BMW 645ci, Baujahr2007 mit Vollkaskoversicherung, zu erfolgenhat und nicht in Bezugauf das angemietete klassenniedrigereErsatzfahrzeug.Der Geschädigteist im Rahmendes Schadenersatzes nämlich grundsätzlichberechtigtein dem eigenen Fahzeug gleichwertiges Ersatd ahrzeug anzumieten.

    auf Tagessätzeunter Multiplikationmit der Zahl berücksichtigungsfähiger Miettage.Vielmehr sind Reduzierungen durch Wochen- oder auch Dreitagespauschalen im Fall einer mehrtägigenVermietungzu berücksichtigen.Selbsfuerständlichkommt es dazu auf die Absehbarkeitder - mehrtägigen- Mietdaueran, wobei jeder Geschädigteauf Grund der ihn treffendenSchadensminderungsobliegenheiten- die im Zivrlprozess,,von Amts wegen"zu berücksichtigensind - gehaltenist, günstige(re)Pauschalenin Anspruchzu nehmen.Nach der einschlägigenTarifstruktur ist eine Anmietunggünstiger,je langfristiger sie erfolgtZeigt sich im Einzelfall,dass eine zunächstgeplanteMietzeitzukurz oder ggf. auch zu lang eingeschätä ist, gibt es im Regelfallkeine berechtigtenBelangeund lnteressen des Geschädigtenund des ihm gegenüberabrechnendenMietwagenunternehmens, die es ausschließenlassen,in der endgültigenAbrechnungbei Rückgabedes Mietfahzeugs als Basis den KostenansatzreduzierendeMehrtagestarifeanzuwenden (vgl. auch LG Braunschweig,urteil vom 13.01.2009,Ae.. T s 93/08, BeckRS 2009, 03909; LG Dortmund,Urteilvom 14.06.200T , Pe..4 S 129/06,Bl. 137ff.d.A.).

  • LG Braunschweig, 23.05.2013 - 7 S 380/12

    Zum Ersatzanspruch auf unfallbedingte Mietwagenkosten

    Zwar hat die Kammer in der Vergangenheit, u.a. in Urteilen im Jahr 2009, angenommen, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 im Landgerichtsbezirk Braunschweig keine Schätzung eines Normaltarifs im Sinne des § 287 ZPO zulässt, für die Schadensschätzung deshalb von dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 auszugehen ist und für eine Zeit danach bis zum Schadensjahr wegen der jährlichen Preissteigerung ein Zuschlag vorzunehmen ist, der für die Zeiträume 2004 bis 2006 mit 2 % pro Jahr angenommen worden ist (vgl. u.a. Urteil vom 13.01.2009, Az. 7 S 394/08; Urteil vom 15.01.2009, Az. 7 S 278/08; Urteil vom 13.01.2009, Az. 7 S 93/08).
  • LG Darmstadt, 10.02.2010 - 21 S 75/09
    Vielmehr ist es Sache des Autovermieters und liegt in seinem kalkulatorischen Ermessen, ob er die durch die Vorhaltung von Winterreifen begründeten Mehrkosten bei der Preisgestaltung als Preisbestandteil des Normaltarifs berücksichtigt oder - wie vorliegend - Zusatzkosten für Winterreifen in Rechnung stellt, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen worden sind (LG Bonn, Urt. v. 26. Juni 2009 - 15 O 7/09 -, juris Rn. 44; LG Braunschweig, Urt. v. 13. Januar 2009 - 7 S 93/08 -, juris Rn. 68).
  • AG Salzgitter, 08.06.2011 - 25 C 173/11
    Der Geschädigte hat die Umstände darzulegen und ggfs. zu beweisen, die ihn gehindert haben, keinen günstigeren Tarif erhalten haben zu können, so dass er zwingend auf den konkret gewählten Tarif angewiesen war (Landgericht Braunschweig, Urteil vom 16.12.2008, Aktenzeichen 7 S 93/08).
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