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   LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2022 - 7 Sa 228/20   

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LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2022 - 7 Sa 228/20 (https://dejure.org/2022,19118)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.01.2022 - 7 Sa 228/20 (https://dejure.org/2022,19118)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. Januar 2022 - 7 Sa 228/20 (https://dejure.org/2022,19118)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 314 Abs 2 BGB, § 1 Abs 2 S 1 KSchG, § 1 Abs 1 KSchG
    Verhaltensbedingte Kündigung wegen verspäteten Arbeitsbeginns und überlanger Mittagspause sowie betriebsbedingte Kündigung wegen des Wegfalls von Arbeitsaufgaben

  • IWW
  • arbeitsrechtsiegen.de

    Kündigung: Cerspäteter Arbeitsbeginn und überlanger Mittagspause

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1
    Abmahnung; verspätetes Erscheinen; betriebsbedingte Kündigung; verhaltensbedingte Kündigung; überlange Mittagspause; Verhaltensbedingte Kündigung wegen verspäteten Arbeitsbeginns und überlanger Mittagspause sowie betriebsbedingte Kündigung wegen des Wegfalls von ...

  • rechtsportal.de

    KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1
    Abmahnung; verspätetes Erscheinen; betriebsbedingte Kündigung; verhaltensbedingte Kündigung; überlange Mittagspause; Verhaltensbedingte Kündigung wegen verspäteten Arbeitsbeginns und überlanger Mittagspause sowie betriebsbedingte Kündigung wegen des Wegfalls von ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 346/12

    Massenentlassung - Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2022 - 7 Sa 228/20
    Regelmäßig entsteht ein Überhang an Arbeitskräften nicht allein und unmittelbar durch bestimmte wirtschaftliche Entwicklungen (Produktions- oder Umsatzrückgang etc.), sondern aufgrund einer - häufig durch diese Entwicklungen veranlassten - unternehmerischen (Organisations-)Entscheidung des Arbeitgebers (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 12 mwN.).

    Behauptet der Arbeitgeber, das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung sei wegen eines solchen Auftragsrückgangs entfallen, und bestreitet der Arbeitnehmer dies, hat das Gericht in vollem Umfang nachzuprüfen, ob die außerbetrieblichen Umstände für die Kündigung tatsächlich vorlagen und zu einem dauerhaften Rückgang des Beschäftigungsvolumens geführt haben (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 13 mwN.).

    Die Möglichkeit einer "normalen", im Rahmen des Üblichen liegenden Auftragsschwankung muss prognostisch ausgeschlossen sein (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 14 mwN.).

    Dieser hat den nachhaltigen Rückgang des Arbeitsvolumens nachvollziehbar darzustellen, indem er die einschlägigen Daten aus repräsentativen Referenzperioden miteinander vergleicht (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 14 mwN.).

    Eine solche unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 15 mwN.).

    Ohne Einschränkung nachzuprüfen ist hingegen, ob die fragliche Entscheidung faktisch umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer wirklich entfallen ist (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 15 mwN.).

    Daran fehlt es, wenn die Entscheidung in ihrer Folge zu einer Überforderung oder Benachteiligung des im Betrieb verbliebenen Personals führen würde oder sie lediglich Vorwand dafür ist, bestimmte Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeiten objektiv fortbestehen und etwa nur der Inhalt des Arbeitsvertrags als zu belastend angesehen wird (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 16 mwN.).

    Der Arbeitgeber muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose im Einzelnen darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen, das heißt im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erledigt werden können (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 17 mwN.; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 23 mwN.; 23. Februar 2012 - 2 AZR 548/10 - Rn. 18 mwN.; 13. Februar 2008 - 2 AZR 1041/06 - Rn. 16, juris).

    Andernfalls kann ein Wegfall des Arbeitsplatzes nicht sicher prognostiziert werden (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 18).

    Entscheidend ist, ob die Beklagte im Kündigungszeitpunkt davon ausgehen konnte, dass die anderen Mitarbeiter in der Lage sein würden, innerhalb ihrer regulären , das heißt ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, weitere Arbeiten zu verrichten (vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 26; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 23 mwN.; 23. Februar 2012 - 2 AZR 548/10 - Rn. 18 mwN.).

  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 406/03

    Verhaltensbedingte Kündigung; Abmahnung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2022 - 7 Sa 228/20
    b) Ein wiederholt verspätetes Erscheinen im Betrieb trotz einschlägiger Abmahnungen sowie eine Überschreitung der für die Mittagspause vorgesehenen Zeitdauer kann als Verletzung der Arbeitspflicht - je nach den Umständen des Einzelfalls - einen zur Kündigung berechtigenden Grund im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinn von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG darstellen (vgl. BAG 16. September 2004 - 2 AZR 406/03 - Rn. 28; 15. November 2001 - 2 AZR 609/00 - Rn. 36 mwN., jeweils juris).

    Vertragsverstöße, die zu bereits abgemahnten Pflichtverletzungen in keinem Zusammenhang stehen, können nichts zur Beantwortung der Frage beitragen, ob mit einer Wiederholung der abgemahnten Pflichtverstöße zu rechnen ist (BAG 16. September 2004 - 2 AZR 406/03 Rn. 34 mwN.).

    Allenfalls könnte das Erscheinen erst am Ende der Laborleiterbesprechung ebenfalls Ausdruck einer spezifischen Unzuverlässigkeit des Klägers sein, die zeigt, dass der Kläger es "nicht so genau hält" und pünktliches Erscheinen zur Arbeit oder zu Besprechungen für sich nicht als Verpflichtung begreift, sondern als unverbindlichen Vorschlag, dem man nicht stets folgen muss (vgl. BAG 16. September 2004 - 2 AZR 406/03 - Rn. 35 zur Gleichartigkeit von Verspätungen und Verstößen gegen die Anzeigepflicht).

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 619/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2022 - 7 Sa 228/20
    a) Eine Kündigung ist im Sinn von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist (BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 619/19 - Rn. 15 mwN.).

    Zwar schließt auch ein Fehlen von Betriebsablaufstörungen es nicht generell aus, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist (vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 619/19 - Rn. 41 mwN.).

    Dazu gehören auch die bisherigen und zukünftig zu erwartenden Auswirkungen einer Pflichtverletzung (BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 619/19 - Rn. 41 mwN.).

  • ArbG Siegburg, 11.12.2019 - 3 Ca 1587/19
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2022 - 7 Sa 228/20
    Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz mit dem Az. 3 Ca 1587/19 verfolgte der Kläger einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnungen vom 14. August 2019 wegen " Arbeitsverweigerung und unterlassener Informationsweitergabe " und vom 30. August 2019 " wegen Bedrohung einer übergestellten Person " aus seiner Personalakte.

    Das Landesarbeitsgericht hat die Akten Arbeitsgericht Mainz 3 Ca 1627/16 ( LAG Rheinland-Pfalz 3 Sa 323/17 ) und 3 Ca 1587/19 beigezogen.

    aa) Die beiden Abmahnungen vom 14. August 2019, die Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Mainz mit dem Az. 3 Ca 1587/19 waren, waren nach dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

  • BAG, 23.02.2012 - 2 AZR 548/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Reduzierung des Arbeitsvolumens und Kurzarbeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2022 - 7 Sa 228/20
    Der Arbeitgeber muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose im Einzelnen darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen, das heißt im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erledigt werden können (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 17 mwN.; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 23 mwN.; 23. Februar 2012 - 2 AZR 548/10 - Rn. 18 mwN.; 13. Februar 2008 - 2 AZR 1041/06 - Rn. 16, juris).

    Entscheidend ist, ob die Beklagte im Kündigungszeitpunkt davon ausgehen konnte, dass die anderen Mitarbeiter in der Lage sein würden, innerhalb ihrer regulären , das heißt ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, weitere Arbeiten zu verrichten (vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 26; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 23 mwN.; 23. Februar 2012 - 2 AZR 548/10 - Rn. 18 mwN.).

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 124/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall einer Hierarchieebene

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2022 - 7 Sa 228/20
    Der Arbeitgeber muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose im Einzelnen darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen, das heißt im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erledigt werden können (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 17 mwN.; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 23 mwN.; 23. Februar 2012 - 2 AZR 548/10 - Rn. 18 mwN.; 13. Februar 2008 - 2 AZR 1041/06 - Rn. 16, juris).

    Entscheidend ist, ob die Beklagte im Kündigungszeitpunkt davon ausgehen konnte, dass die anderen Mitarbeiter in der Lage sein würden, innerhalb ihrer regulären , das heißt ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, weitere Arbeiten zu verrichten (vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 26; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 23 mwN.; 23. Februar 2012 - 2 AZR 548/10 - Rn. 18 mwN.).

  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 994/12

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag desArbeitgebers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2022 - 7 Sa 228/20
    Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen - wie etwa eine Abmahnung - von Seiten des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12 - Rn. 20).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23 mwN.; 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12 - Rn. 21 mwN.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.10.2017 - 3 Sa 323/17

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit - Rückgang des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2022 - 7 Sa 228/20
    Das Landesarbeitsgericht ( 3 Sa 323/17 ) wies die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 30. Oktober 2017 zurück.

    Das Landesarbeitsgericht hat die Akten Arbeitsgericht Mainz 3 Ca 1627/16 ( LAG Rheinland-Pfalz 3 Sa 323/17 ) und 3 Ca 1587/19 beigezogen.

  • BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 1041/06

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2022 - 7 Sa 228/20
    Der Arbeitgeber muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose im Einzelnen darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen, das heißt im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erledigt werden können (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 17 mwN.; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 23 mwN.; 23. Februar 2012 - 2 AZR 548/10 - Rn. 18 mwN.; 13. Februar 2008 - 2 AZR 1041/06 - Rn. 16, juris).
  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19

    Außerordentliche Kündigung - Erklärungsfrist - Ermächtigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2022 - 7 Sa 228/20
    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23 mwN.; 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12 - Rn. 21 mwN.).
  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 609/00

    Abmahnung

  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83

    Kündigung wegen Betriebsstillegung und Betriebsübergang

  • BAG, 19.11.2014 - 4 AZR 761/12

    Ablösung verbandstariflicher Regelungen

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.08.2023 - 5 Sa 172/22

    Kündigung wegen Strafanzeige gegen Arbeitgeber - Auflösungsantrag des

    BAG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 2 AZR 867/11 - Rn. 35, juris = NZA 2013, 1003; BAG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 AZR 548/10 - Rn. 18, juris = NJW 2012, 2747; LAG Köln, Urteil vom 8. September 2022 - 8 Sa 605/21 - Rn. 54, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2022 - 7 Sa 228/20 - Rn. 134, juris).
  • LAG Köln, 20.10.2022 - 8 Sa 465/22

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen verspäteter Arbeitsausnahme; mehrere

    b) Ein wiederholt verspätetes Erscheinen im Betrieb trotz einschlägiger Abmahnungen kann als Verletzung der Arbeitspflicht - je nach den Umständen des Einzelfalls°- einen zur Kündigung berechtigenden Grund im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinn von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG darstellen (vgl. v. BAG 16. September 2004 - 2 AZR 406/03 - Rn. 28; v. 15. November 2001 - 2 AZR 609/00 - Rn. 36 mwN., jeweils juris; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2022 - 7 Sa 228/20 -, Rn. 111, juris).
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