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   VGH Hessen, 17.01.2007 - 7 TG 2908/06   

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VGH Hessen, 17.01.2007 - 7 TG 2908/06 (https://dejure.org/2007,8605)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.01.2007 - 7 TG 2908/06 (https://dejure.org/2007,8605)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. Januar 2007 - 7 TG 2908/06 (https://dejure.org/2007,8605)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hessen

    § 31 Abs 2 AufenthG 2004, § 8 Abs 1 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004
    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des vergewaltigten Ehegatten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis durch Gewährung eines eigenständigen, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängigen Aufenthaltsrechts; Annahme einer besonderen Härte; Zumutbarkeit des Festhaltens an einer ehelichen Lebensgemeinschaft; Begünstigung eines physisch ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 31 Abs. 1; AufenthG § 31 Abs. 2 S. 2 2. Alt; AufenthG § 31 Abs. 2 S. 1; AufenthG § 8 Abs. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2
    D (A), Ehegattennachzug, eigenständiges Aufenthaltsrecht, Zumutbarkeit, Ausweisungsgrund, Misshandlungen, häusliche Gewalt

  • Judicialis

    AufenthG § 31 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 31 Abs. 2
    Ausländerrecht: Eigenständiges Aufenthaltsrecht des vergewaltigten Ehegatten - Aufenthaltsrecht, Aufhebung der Lebensgemeinschaft, besondere Härte, Unzumutbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 1553 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Hessen, 10.10.2005 - 9 TG 2403/05

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht wegen besonderer Härte

    Auszug aus VGH Hessen, 17.01.2007 - 7 TG 2908/06
    Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten zur Vermeidung einer besonderen Härte setzt nach § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG tatbestandlich die objektive Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft für den nachgezogenen Ehegatten voraus, nicht aber, dass die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch ihn erfolgte (entgegen Hess. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 9 TG 2403/05 - AuAS 2005, 266).

    Im Hinblick auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Antragstellerin wegen besonderer Härte gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2005 - 9 TG 2403/05 -, AuAS 2005, 266 - aus, eine besondere Härte sei grundsätzlich nur dann gegeben, wenn der sich auf das eigenständige Aufenthaltsrecht berufende nachgezogene Ausländer und nicht der andere Ehegatte die Lebensgemeinschaft beendet habe.

    Der beschließende 7. Senat folgt aufgrund dieser Auslegung nicht der vom 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 9 TG 2403/05 - vertretenen restriktiven Auffassung, wonach § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG grundsätzlich nur demjenigen Ehegatten zugute kommen soll, der wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange die eheliche Lebensgemeinschaft auch tatsächlich beendet habe, und eine Ex-Post-Betrachtung mit dem Ergebnis, eigentlich sei objektiv die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft für den Betroffenen unzumutbar gewesen, obwohl er sie weitergeführt habe, für die Bejahung des Tatbestandes des § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG nicht ausreichend sei.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2003 - 13 S 2798/02

    Trennung wegen Misshandlung - Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten

    Auszug aus VGH Hessen, 17.01.2007 - 7 TG 2908/06
    Käme es auf die Person an, die die Trennung herbeiführt, hätte zudem der misshandelnde Ehegatte die Macht, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des misshandelten Ehepartners zu verhindern, was gleichfalls dem Schutzzweck des § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG widerspräche (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2003 - 13 S 2798/02 - InfAuslR 2003, 232, 234; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Mai 2003 - 17 B 557/01 - Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2004 - 9 TG 1237/04 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2003 - 17 B 557/01
    Auszug aus VGH Hessen, 17.01.2007 - 7 TG 2908/06
    Käme es auf die Person an, die die Trennung herbeiführt, hätte zudem der misshandelnde Ehegatte die Macht, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des misshandelten Ehepartners zu verhindern, was gleichfalls dem Schutzzweck des § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG widerspräche (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2003 - 13 S 2798/02 - InfAuslR 2003, 232, 234; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Mai 2003 - 17 B 557/01 - Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2004 - 9 TG 1237/04 -).
  • OVG Niedersachsen, 31.01.2008 - 10 ME 274/07

    Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines serbischen

    Weitere Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist jedoch, dass der Ausländer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt (vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 15. November 2007 - 19 CS 07.2126 - und 27. Juni 2007 - 24 CS 07.914 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 7 TG 2908/06 -, AuAS 2007, 122; Hailbronner, Ausländerrecht, § 31 Rdnr. 28; Renner, Ausländerrecht - 8. Auflage, 2005 -, § 31 AufenthG Rdnr. 37).

    Vielmehr sind sowohl in den Fällen des Absatzes 1 als auch des Absatzes 4 Satz 2 des § 31 AufenthG die schutzwürdigen Bindungen zum Ehegatten nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK entfallen (für die Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzungen: Bay. VGH, Beschlüsse vom 15. November 2007 und 27. Juni 2007, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 17. Januar 2007, a.a.O.; Hailbronner, a.a.O., § 31 Rdnr. 28; Renner, a.a.O., § 32 AufenthG Rdnr. 37; offengelassen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. September 2007 - 18 E 881/07-, juris).

  • OVG Hamburg, 06.09.2019 - 1 Bs 155/19

    Besondere Härte nach AufenthG 2004 § 31 Abs 2 S 2 Alt 3

    Anderes könnte ausnahmsweise z.B. dann gelten, wenn dem nachgezogenen Ehegatten eine freie Willensentscheidung nicht möglich war (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 28.2.2003, 13 S 2798/02, InfAuslR 2003, 232), eine Trennung ihn oder Kinder gefährdet hätte oder der Ehepartner dem zugezogenen Ehegatten zuvorkommt, um zu verhindern, dass dieser ein eigenes Aufenthaltsrecht erhält (vgl. auch: OVG Hamburg, Beschl. v. 2.11.2007, 4 Bf 69/07.Z n.v., Beschl. v. 3.8.2015, 4 So 119/14, n.v., Beschl. v. 28.1.2019, 1 Bf 163/18.Z, n.v.; ebenso: OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.12.2018, 13 ME 458/18, AuAS 2019, 14, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 25.6.2018, 10 ZB 17.2436, juris Rn. 12; VGH Kassel, 9. Senat, Beschl. v. 10.10.2015, 9 TG 2403/05, AuAS 2005, 266, juris Rn. 5; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Auflage 2018, § 31 AufenthG Rn. 63; lediglich indizielle Wirkung im Rahmen der Gesamtwürdigung, ob die Trennung unzumutbar ist: OVG Saarlouis, Beschl. v. 19.4.2018, 2 B 52/18, juris Rn. 15; Beschl. v. 24.2.2011, 2 B 17/11, juris Rn. 17; OVG Bautzen, 12.1.2018, 3 B 325/17, DVBl 2018, 668, juris Rn. 18; OVG Berlin/Brandenburg, Beschl. v. 7.7.2011, OVG 2 S 63.11 u.a., juris Rn. 4; VGH Kassel, 7. Senat, Beschl. v. 17.1.2007, 7 TG 2908/06, AuAS 2007, 122, juris Rn. 14 f.; Marx in GK AufenthG, Stand April 2019, § 31 AufenthG Rn. 71 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 3 S 94.07

    Indizwirkung der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft bei Übergriffen des

    Dem Umstand, dass der ausländische Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft trotz nunmehr geltend gemachter Unzumutbarkeit nicht selbst beendet hat, kommt allerdings dann keine Aussagekraft zu, wenn er von dem anderen Ehegatten in einer Weise beherrscht, eingeschüchtert oder gar der Bewegungsfreiheit beraubt worden ist, dass er zu einer Trennung nicht in der Lage war (vgl. hierzu beispielsweise VGH Kassel, Beschluss vom 17. Januar 2007, AuAS 2007, 122); für eine solche Fallgestaltung bietet der vom Antragsteller dargestellte Sachverhalt indes keinerlei Anhaltspunkte.
  • VGH Bayern, 17.01.2014 - 10 ZB 13.1783

    Zulassungsantrag; eigenständiges Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehegatten;

    Andere Gerichte und Kommentare gehen dagegen davon aus, dass die Frage, ob der das eigenständige Aufenthaltsrecht erstrebende Ehegatte oder der stammberechtigte Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben haben, nur bei der Würdigung der Gesamtumstände bezüglich der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft Bedeutung erlangt (HessVGH, B.v. 17.1.2007 - 7 TG 2908/06 - juris Rn. 15) und dass es jedenfalls dann, wenn objektiv eine relevante Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange vorliegt, nicht darauf ankommt, wer von beiden Ehegatten letztlich die eheliche Lebensgemeinschaft auflöst (Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand 2011, § 31 Rn. 28; Marx in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsrecht, Stand Juni 2008, § 31 Rn. 184 ff.).
  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 B 52/18

    Versagung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis; besondere Härte;

    Selbst wenn man anders als das Verwaltungsgericht den Umstand, dass nicht die Antragstellerin sondern ihr Ehemann die Scheidung herbeigeführt hat, nicht als entscheidend ansehen wollte(vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 17.1.2007 - 7 TG 2908/06 -, wonach der Umstand, dass nicht der das eigenständige Aufenthaltsrecht begehrende Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft beendet hat, weder notwendig bedeutet, dass ihm das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft zumutbar gewesen ist, noch dieser Umstand ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal ist, das ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG ausschließt; juris), fiele bei der Würdigung, ob der Antragstellerin das Festhalten am Fortbestand der Ehe unzumutbar war, ins Gewicht, dass sie selbst unmittelbar nach den behaupteten Vorfällen keine Veranlassung gesehen hatte, sich von ihrem Ehemann zu trennen, sondern an der Ehe festhalten wollte, also subjektiv gerade nicht von der Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe ausgegangen ist.
  • VGH Bayern, 27.04.2009 - 19 ZB 08.1550

    Besondere Härte infolge der wegen einer Beeinträchtigung der schutzwürdigen

    Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AufenthG nur vorliegt, wenn der nachgezogene Ausländer die Lebensgemeinschaft beendet hat (so das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Entscheidung des Hess. VGH - 9. Senat - vom 10.10.2005 AuAS 2005, 266; ebenso VGH BaWÜ vom 28.02.2003 und BayVGH, B. v. 15.3.2007 - 19 ZB 06.3197, vom 26.02.2007 - 19 CS 07.13, vom 10.01.2007 - 19 CS 06.2819 und vom 14.06.2005 - 24 ZB 05.224), oder ob sie auch vorliegen kann, wenn - wie vorliegend - der andere Ehegatte die Lebensgemeinschaft beendet hat (so Hess. VGH - 7. Senat - vom 17.1.2007 AuAS 2007, 122).
  • VGH Hessen, 22.09.2015 - 6 B 1311/15

    Ehebestandszeit, unzumutbare Härte, Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft,

    Der Senat lässt offen, ob der Ansicht des Verwaltungsgerichts Darmstadt zu folgen ist, wonach § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2, 2. Alt. AufenthG regelmäßig voraussetzen soll, dass der nachgezogene ausländische Ehegatte die Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat (in diesem Sinne auch der 9. Senat des HessVGH, Beschluss vom 10.10.2005 - 9 TG 2403/05 -, AuAS 2005, 266; a.A. HessVGH, Beschluss vom 17.07.2007 - 7 TG 2908/06 -, AuAS 2007, 122).
  • VG Regensburg, 12.12.2012 - RO 9 S 12.1679

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht nach kurzer Ehe zur Vermeidung einer besonderen

    Ob die Regelung vor diesem Hintergrund überhaupt Anwendung findet, wenn die Trennung der Eheleute vom stammberechtigten "Täter" ausgeht und nicht vom nachgezogenen "Opfer" (verneinend z. B. Nds. OVG, B. v. 29.11.2011, 8 ME 120/11 - juris-Rd.Nr. 10 m.w.N.; bejahend dagegen: Hess. VGH, B. v. 17.01.2007, 7 TG 2908/06 - juris-Rd.Nrn. 14 f. m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • VG Berlin, 22.12.2008 - 24 A 292.08

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, nachträgliche Befristung, Ehegattennachzug,

    Fall AufenthG widerspräche (VGH Kassel, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 7 TG 2908/06 -, AuAS 2007, S. 122 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Februar 2003 - 13 S 2798/02 -, InfAuslR 2003, S. 232, 234; OVG Münster, Beschluss vom 26. Mai 2003 - 17 B 557/01; VGH Kassel, Beschluss vom 5. Juli 2004 - 9 TG 1237/04 - a.A. VGH Kassel, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 9 TG 2403/05 AuAS 2005, S. 266).
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