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   LAG Hamburg, 15.02.2007 - 7 TaBV 9/06   

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LAG Hamburg, 15.02.2007 - 7 TaBV 9/06 (https://dejure.org/2007,5966)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 15.02.2007 - 7 TaBV 9/06 (https://dejure.org/2007,5966)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 15. Februar 2007 - 7 TaBV 9/06 (https://dejure.org/2007,5966)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebsratswahl in einer Einrichtung einer Religionsgemeinschaft; Gewährleistung des Rechts aus Art. 140 GG i. V. m. § 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV) für Religionsgemeinschaften zur eigenen Regelung ihrer Angelegenheiten innerhalb der für alle geltenden Gesetze ; ...

  • Judicialis

    BetrVG § 118 Abs. 1; ; BetrVG § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtige Betriebsratswahl in karitativer Einrichtung einer Religionsgemeinschaft - gemeinnützige GmbH zur beruflichen Qualifizierung und Erwerbstätigkeit für schwer vermittelbare Arbeitslose als karitative Einrichtung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 30.04.1997 - 7 ABR 60/95

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl; Anwendbarkeit des BetrVG in einem Jugenddorf

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.02.2007 - 7 TaBV 9/06
    Die Kirche muss aber in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung zu unterbinden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG vom 30.4.1997 - 7 ABR 60/95 - = EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 66, zu B 2 der Gründe m. w. N.; BAG vom 23.10.2002 - 7 ABR 59/01 - a. a. O.).

    (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 30.4.1997 - 7 ABR 60/95 - EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 66; Beschluss vom 31. Juli 2002 - 7 ABR 12/01 - EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 74) gewährleistet.

    Wie das BAG in seinem Beschluss vom 30. April 1997 ( - 7 ABR 60/95 - a. a. O.), der ein von einem rechtlich selbständigen Mitglied des D. Werk der evangelischen Kirche von W. geführtes Jungenddorf betraf, zutreffend ausführt, unterliegt die Frage, in welchem Maße und in welcher Intensität der Arbeitgeber den evangelisch-christlichen Charakter nach außen in Erscheinung treten lässt, als Ausfluss des verfassungsrechtlich gewährleisteten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts seiner Entscheidung.

    Vielmehr steht es der Kirche aufgrund ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts frei, in eigener Verantwortung zu entscheiden, inwiefern sie von den Beschäftigten die Einhaltung der kirchlichen Lebensordnung verlangt (BAG vom 30.4.1997 a. a. O.).

  • BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 59/01

    Karitative Einrichtung der Kirche - Wohnungsbau-GmbH

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.02.2007 - 7 TaBV 9/06
    Vielmehr sind alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn die Einrichtung nach kirchlichem Selbstverständnis ihren Zweck oder ihren Aufgaben entsprechend berufen ist, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfG vom 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 - a. a. O., zu B II. 2. a der Gründe; BAG vom 24.7.1991 - 7 ABR 34/90 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 48, zu B II. 2 der Gründe; BAG vom 23.10.2002 - 7 ABR 59/01 - EzA § 118 BetrVG 2001 Nr. 1).

    Die Kirche muss aber in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung zu unterbinden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG vom 30.4.1997 - 7 ABR 60/95 - = EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 66, zu B 2 der Gründe m. w. N.; BAG vom 23.10.2002 - 7 ABR 59/01 - a. a. O.).

    Eine Vorgabe staatlicher Organe, welche Art kirchlicher Betätigung karitativ ist, wäre ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht der Kirche (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. nur BAG vom 23. Oktober 2002 - 7 ABR 59/01 - EzA § 118 BetrVG 2001 § 118 Nr. 1; BAG vom 6.Dezember 1997 - 1 ABR 28/77 - EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 16, zu III. 1 der Gründe; BAG vom 24.11.1981 - 1 ABR 12/81 - AP ArbGG 1979 § 72 a, Nr. 10; ebenso Richardi-Thüsing, 10. Aufl. § 118 Rn. 103; § 118 Rn. 59; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 3. Aufl., § 3 Rn. 15; a. A.: ErfK/Hanau/Kania, 7. Aufl., § 118 BetrVG Rn. 32; Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 8. Aufl., § 118 Rn. 7 GK-BetrVG-Fabricius/Weber, 7. Aufl., § 118 Rn. 225).

    Die ausweitende Auslegung des Wortlauts des § 118 Abs. 2 BetrVG, wie sie in der Rechtsprechung des BAG (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 7 ABR 59/01 - a.a.O.; vom 24. Juli 1991, EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 58) ihren Niederschlag findet, ist daher geboten.

  • ArbG Hamburg, 10.04.2006 - 21 BV 10/05

    Arbeitslosenprojekt als Religionsgemeinschaft?

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.02.2007 - 7 TaBV 9/06
    Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 4) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. April 2006 - 21 BV 10/05 - abgeändert:.

    Mit Beschluss vom 10. April 2006 - 21 BV 10/05 - hat das Arbeitsgericht Hamburg den Antrag zurückgewiesen.

    unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. April 2006 - Gz.: 21 BV 10/05 - festzustellen, dass die unter dem 8. April 2005 im Betrieb der Beteiligten zu 4. durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist.

    Die Beschwerden des Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. April 2006 - 21 BV 10/05 - sind statthaft.

  • BAG, 06.12.1977 - 1 ABR 28/77

    Stiftung des privaten Rechts - Karitative Einrichtung - Sozialstaatsprinzip -

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.02.2007 - 7 TaBV 9/06
    Zu diesen Angelegenheiten gehört nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch das Recht, Vertretungsorgane entsprechend dem Charakter der Religionsgemeinschaft für die bei ihr tätigen Arbeitnehmer einzurichten und zu gestalten (BVerfG vom 11.10.1977, a. a. O.; vgl. auch BAG vom 6.12.1977 - 1 ABR 28/77 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 10, zu III. 2 der Gründe).

    An diese Rechtsauffassung des BVerfG sind die Gerichte gemäß Art. 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden (BAG vom 6.12.1977 - 1 ABR 28/77 - a. a. O., zu III. 2. der Gründe).

    Eine Vorgabe staatlicher Organe, welche Art kirchlicher Betätigung karitativ ist, wäre ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht der Kirche (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. nur BAG vom 23. Oktober 2002 - 7 ABR 59/01 - EzA § 118 BetrVG 2001 § 118 Nr. 1; BAG vom 6.Dezember 1997 - 1 ABR 28/77 - EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 16, zu III. 1 der Gründe; BAG vom 24.11.1981 - 1 ABR 12/81 - AP ArbGG 1979 § 72 a, Nr. 10; ebenso Richardi-Thüsing, 10. Aufl. § 118 Rn. 103; § 118 Rn. 59; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 3. Aufl., § 3 Rn. 15; a. A.: ErfK/Hanau/Kania, 7. Aufl., § 118 BetrVG Rn. 32; Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 8. Aufl., § 118 Rn. 7 GK-BetrVG-Fabricius/Weber, 7. Aufl., § 118 Rn. 225).

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.02.2007 - 7 TaBV 9/06
    Das beruht auf dem den Religionsgemeinschaften durch Art. 140 GG i. V. m. § 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV) gewährleisteten Recht, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten (BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvR 209/78 - BVerfGE 46, 73, 95 = EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 15 mit Anm. von Rüthers).

    Vielmehr sind alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn die Einrichtung nach kirchlichem Selbstverständnis ihren Zweck oder ihren Aufgaben entsprechend berufen ist, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfG vom 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 - a. a. O., zu B II. 2. a der Gründe; BAG vom 24.7.1991 - 7 ABR 34/90 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 48, zu B II. 2 der Gründe; BAG vom 23.10.2002 - 7 ABR 59/01 - EzA § 118 BetrVG 2001 Nr. 1).

  • BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 34/90

    Kirchlicher Presseverband; Betriebsverfassung

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.02.2007 - 7 TaBV 9/06
    Vielmehr sind alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn die Einrichtung nach kirchlichem Selbstverständnis ihren Zweck oder ihren Aufgaben entsprechend berufen ist, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfG vom 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 - a. a. O., zu B II. 2. a der Gründe; BAG vom 24.7.1991 - 7 ABR 34/90 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 48, zu B II. 2 der Gründe; BAG vom 23.10.2002 - 7 ABR 59/01 - EzA § 118 BetrVG 2001 Nr. 1).

    Die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Kirche im Staat schließt es ein, dass sich die Kirche zur Erfüllung ihres Auftrages auch der Organisationsformen des staatlichen Rechts bedienen kann, ohne dass dadurch die Zugehörigkeit der auf dieser Rechtsgrundlage begründeten Einrichtungen zur Kirche aufgehoben würde (BAG vom 24.7.1991 - 7 ABR 34/90 - a. a. O., m. w. N.).

  • BAG, 31.07.2002 - 7 ABR 12/01

    Unanwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.02.2007 - 7 TaBV 9/06
    (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 30.4.1997 - 7 ABR 60/95 - EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 66; Beschluss vom 31. Juli 2002 - 7 ABR 12/01 - EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 74) gewährleistet.
  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.02.2007 - 7 TaBV 9/06
    Nach dem Selbstverständnis der evangelischen und katholischen Kirche beschränkt sich die Religionsausübung nicht auf den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern umfasst insbesondere auch das karitative Wirken (BVerfG vom 25. März 19980 - 2 BvR 208/76 - AP GG Art. 140 Nr. 6, zu C 1 2 b der Gründe).
  • BAG, 29.06.1988 - 7 ABR 15/87

    Karitatives Unternehmen

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.02.2007 - 7 TaBV 9/06
    Bei Beachtung des oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Hintergrundes des § 118 Abs. 2 BetrVG, ist mit dem BAG der Begriff der "karitativen Einrichtung in Abs. 2 weiter zu verstehen als in Abs. 1; dort dient ein Unternehmen karitativen Zwecken, wenn " es sich mit seiner Aufgabe, die Hilfe am körperlich, geistig und seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat, seine Tätigkeit auf die Heilung oder Minderung oder vorbeugende Abwehr der inneren oder äußeren Nöte gerichtet ist" (BAG vom 29. Juni 1988 - AP Nr. 38 zu § 118 BetrVG 1972).
  • BAG, 09.02.1982 - 1 ABR 36/80

    Keine Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf karitative Einrichtungen -

    Auszug aus LAG Hamburg, 15.02.2007 - 7 TaBV 9/06
    Die Betriebsratswahl vom 8. April 2005 ist deshalb nichtig (vgl. BAG, Beschluss vom 9.2.1982 - 1 ABR 36/80 - EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 33 m.w.N.).
  • LAG München, 18.09.2007 - 6 Sa 372/07

    Sonderkündigungsschutz

    Auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 3. Mai 2006 - 7 TaBV 9/06 wird Bezug genommen.

    Der Kläger war mit zwei weiteren Arbeitskollegen durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 3. Mai 2006 - 7 TaBV 9/06 als Wahlvorstand bestellt worden; Rechtsbeschwerde dagegen hatte das Landesarbeitsgericht für den Beklagten (damals Beteiligter zu 8) nicht zugelassen.

  • LAG München, 31.07.2007 - 6 Sa 66/07

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Ergänzend dazu wird vorgetragen, dass der Kläger als einer der Antragsteller im Beschlussverfahren zur Einsetzung eines Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 3. Mai 2006 (7 TaBV 9/06) zum Mitglied des Wahlvorstands bestellt worden sei.

    Die Berufungskammer lässt im Streitfall aber auch diesen Sonderkündigungsschutz mit Verkündung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 3. Mai 2006 - 7 TaBV 9/06 zur Anwendung kommen, war der Kläger damit doch ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde als Wahlvorstand bestellt worden.

  • LAG München, 20.03.2007 - 6 Sa 698/06

    Fristlose Kündigung

    Auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 3. Mai 2006 - 7 TaBV 9/06 wird Bezug genommen.
  • LAG München, 12.06.2007 - 6 TaBV 58/07

    Betriebsratswahl

    Mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 3. Mai 2006 (7 TaBV 9/06) waren als Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl bestellt worden:.
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