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   OLG Celle, 02.05.2003 - 7 U 11/03   

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OLG Celle, 02.05.2003 - 7 U 11/03 (https://dejure.org/2003,9037)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.05.2003 - 7 U 11/03 (https://dejure.org/2003,9037)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. Mai 2003 - 7 U 11/03 (https://dejure.org/2003,9037)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Die Beiordnung der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Verfahrensgang

  • LG Bückeburg - 1 O 68/01
  • OLG Celle, 02.05.2003 - 7 U 11/03
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 26.03.1996 - 2 WF 31/96

    Beschwerdebefugnis - Rechtsanwalt - Beiordnung

    Auszug aus OLG Celle, 02.05.2003 - 7 U 11/03
    Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung ist bei Anwaltssozietäten oder wie im vorliegenden Fall einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nur ein namentlich zu benennender Anwalt beizuordnen, und zwar entweder der von der Partei gewählte oder mangels Benennung derjenige, der die Partei schriftsätzlich vertritt (Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 121 Rn. 2; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 1339 f).
  • OLG Nürnberg, 01.07.2002 - 10 WF 1088/02

    Beiordnung einer Rechtsanwalts-GmbH im Rahmen der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OLG Celle, 02.05.2003 - 7 U 11/03
    Dies hat aber entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes Nürnberg (OLGR 2002, 479) nicht zur Folge, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung insgesamt einer Partei beigeordnet werden kann.
  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 343/07

    Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät im Wege der Prozesskostenhilfe

    Zwar wird in der Rechtsprechung auch nach der mit der Entscheidung BGHZ 146, 341 ff. verbundenen Zuerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts teilweise weiterhin die Auffassung vertreten, der Wortlaut des § 121 Abs. 1 ZPO verbiete die Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät (OLG Celle, Beschluss vom 2. Mai 2003 - 7 U 11/03 - BayLSG, Beschluss vom 4. Juli 2006- L 15 B 44/03 R KO - beide veröffentlicht in juris).
  • LSG Sachsen, 24.04.2012 - L 3 AS 569/10

    Begriff des Rechtsanwaltes; Beiordnung eines Rechtsanwaltes;

    Die Neuregelung in § 7 Abs. 4 Satz 2 PartGG macht noch stärker als die Regelung in § 591 Satz 2 BRAO deutlich, dass Gegenstand der beiden Gesetzgebungsvorhaben ausschließlich die Schaffung von Regelungen zur Postulationsfähigkeit von Rechtsanwaltsgesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft war (so auch OLG Celle, Beschluss vom 2. Mai 2003 - 7 U 11/03 - JURIS-Dokument Rdnr. 3 ff., Bay. LSG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - L 15 B 44/03 R KO - JURIS-Dokument Rdnr. 22).

    Der Rechtsauffassungen des Oberlandesgerichtes N sind das Oberlandesgericht C (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 2. Mai 2003 - 7 U 11/03 - JURIS-Dokument Rdnr. 5) und das Bayerische Landessozialgericht (vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - L 15 B 44/03 R KO - JURIS-Dokument Rdnr. 22) jeweils mit Hinweis darauf, dass auch nach den oben beschriebenen Gesetzesänderungen sich am Prozesskostenhilferecht und damit der Beiordnungsfähigkeit lediglich eines Rechtsanwaltes nichts geändert habe, entgegengetreten.

  • LSG Baden-Württemberg, 06.10.2009 - L 6 U 3670/09 PKH-B
    Trotz der Neuregelung der §§ 59 c ff. BRAO hat der Gesetzgeber die Regelung des § 121 ZPO, demzufolge nur ein Rechtsanwalt die Vertretung der Partei übernehmen kann, nicht geändert, so dass daran festzuhalten ist, dass nur ein Rechtsanwalt als natürliche Person beigeordnet werden kann (Bayerisches LSG, Beschluss vom 04.07.2006 - L 15 B 44/03 R KO; OLG Celle, Beschluss vom 02.05.2003 - 7 U 11/03).

    Durch die Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwaltes hingegen ist klargestellt, dass dieser zwar durch einen der Gesellschaft angehörenden anderen Kollegen, der die gesetzlichen Voraussetzungen für das Auftreten vor dem angerufenen Gericht erfüllt, vertreten werden kann, jedoch nur zu den Bedingungen des konkret beigeordneten Rechtsanwaltes (Bayerisches LSG, Beschluss vom 04.07.2006 - L 15 B 44/03 R KO; OLG Celle, Beschluss vom 02.05.2003 - 7 U 11/03).

  • LSG Baden-Württemberg, 02.09.2009 - L 8 U 5402/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Unzulässigkeit der

    Ob eine solche verfassungskonforme Auslegung - so der BGH - angesichts der bereits in den Jahren 1998 bzw. 1995 geschaffenen Regelungen über die Rechtsanwaltsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft und der Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 (BGHZ 146, 341 ff), wonach eine in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebene Anwaltssozietät rechtsfähig und parteifähig ist, im Lichte der hier berührten Grundrechte auf Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) und Gleichbehandlung (Artikel 3 Abs. 1 GG) notwendig ist oder sich die Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät angesichts des Wortlauts des § 121 Abs. 1 ZPO verbietet (Bay. LSG, Beschluss vom 04.07.2006 - L 15 B 44/03 R KO - OLG Celle, Beschluss vom 02.05.2003 - 7 U 11/03), ist hier mit Blick auf die Grundsätze des sozialgerichtlichen Verfahrens zu entscheiden.
  • VG Halle, 18.12.2012 - 7 A 16/12

    Wohngeld; Haushaltsmitglied; Heimunterbringung; PKH - Beiordnung einer

    Dabei ist entgegen dem Wortlaut des § 121 ZPO auch die Beiordnung einer Anwalts-GmbH im Sinne der §§ 59c ff. BRAO zulässig (vgl. BayLSG, Beschluss vom 21. Juni 2010 - L 2 U 428/09 B PKH - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2010 - L 19 AS 651/10 B - OLG Nürnberg, Beschlüsse vom 1. Juli 2002 - 10 WF 1088/02 - und vom 15. Juli 2002 - 10 WF 1443/02 - s.a. zur Beiordnung einer RA-Sozietät BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZR 343/07 - und zur Beiordnung einer RA-AG LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 2 Ta 12/10 -, a.A. OLG Celle, Beschluss vom 2. Mai 2003 - 7 U 11/03 - Sächsisches LSG, Beschluss vom 24. April 2012 - L 3 AS 569/10 B PKH -).
  • LSG Bayern, 04.07.2006 - L 15 B 44/03

    Abweichen von der Mittelgebühr bei Rechtsfragen über die Bewilligung einer Rente

    Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 02.05.2003 - 7 U 11/03 grundlegend ausgeführt: Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung ist bei Anwaltssozietäten oder, wie im vorliegenden Fall, einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nur ein namentlich zu benennender Anwalt beizuordnen und zwar entweder der von der Partei gewählte oder mangels Benennung derjenige, der die Partei schriftsätzlich vertritt (Zöller-Philippi, ZPO, 23. Auflage, § 121 Rdnr.2) ... Trotz der Neuregelung der §§ 59 c ff. BRAO hat der Gesetzgeber die Regelungen nach §§ 78 und 121 ZPO, denen zur Folge nur ein bei dem Gericht zugelassener Rechtsanwalt die Vertretung der Partei übernehmen kann, nicht geändert, so dass daran festzuhalten ist, dass nur ein namensgleich genannter Rechtsanwalt als natürliche Person beigeordnet werden kann.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2010 - L 9 U 235/05
    Insoweit hat Dr. G. für den Senat überzeugend darauf hingewiesen, dass Erkrankungen einzelner Segmente der WS nach medizinischer Erfahrung oft zur Erkrankung von Nachbarsegmenten führen (ergänzende Stellungnahme vom 28. September 2009 = Bl. 225 d. Gerichtsakte; so allgemein auch LSG Baden-Württemberg, 11. September 2003; L 7 U 11/03 zitiert nach JURIS dort unter Rn 23; zustimmend Becker a.a.O. Anm. 5).
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