Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 25.10.2007 - 7 WF 1336/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Rechtsanwalts auf Reisekosten; Statthafte Beschwerde bei Nichterreichen des vorgeschriebenen Beschwerdegegenstands; Bestimmung eines Vergütungsanspruchs eines Rechtsanwalts durch einen die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vergütung des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts - Reisekosten zur Terminswahrnehmung?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)
§ 121 ZPO, § 55 RVG
Reisekosten des auswärtigen PKH-Anwalts, der ohne Beschränkung beigeordnet worden ist, sind zu erstatten.
Verfahrensgang
- AG Nürnberg, 24.09.2007 - 108 F 3015/06
- OLG Nürnberg, 25.10.2007 - 7 WF 1336/07
Papierfundstellen
- MDR 2008, 112
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 10.10.2006 - XI ZB 1/06
Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts
Auszug aus OLG Nürnberg, 25.10.2007 - 7 WF 1336/07
Mit dem OLG Celle (…a.a.O.) ist der Senat der Auffassung, dass die unbeschränkte und nicht angefochtene Prozesskostenhilfeentscheidung vom 15.11.2006 - als Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich bindend und einer Überprüfung entzogen ist und - weder aufgrund § 121 ZPO direkt noch aufgrund der Entscheidung des BGH vom 10.10.2006 (FamRZ 2007, 37) dahin ausgelegt werden kann, dass er - entgegen seinem Wortlaut - eine Einschränkung dahingehend enthält, dass die Beiordnung des Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgt ist und Reisekosten des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts deshalb nicht erstattet werden. - OLG Celle, 20.03.2007 - 23 W 31/07
Vergütung der Terminreisekosten eines im Prozesskostenhilfeverfahren …
Auszug aus OLG Nürnberg, 25.10.2007 - 7 WF 1336/07
Da im vorliegenden Fall der Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss vom 15.11.2006 eine das Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO beachtende Beschränkung etwa in der Weise, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgt, nicht enthält, sind grundsätzlich auch die Reisekosten des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwaltes festzusetzen (in diesem Sinne etwa auch OLG Celle vom 20.3.2007, Az. 23 W 31/07 m. w. N. sowie OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 706). - LAG München, 12.06.2007 - 10 Ta 229/05
Kostenfestsetzung - Prozesskostenhilfe -Beiordnung eines auswärtigen …
Auszug aus OLG Nürnberg, 25.10.2007 - 7 WF 1336/07
Soweit die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München, zuletzt in einer Entscheidung vom 12.6.2007, Az. 10 Ta 229/05, von einer entsprechenden Auslegung der Prozesskostenhilfebewilligung auch ohne eine ausdrückliche Einschränkung ausgeht, folgt dem der Senat nicht. - OLG Oldenburg, 16.10.2003 - 12 WF 100/03
Prozesskostenhilfebewilligung: Erstattung der Mehrkosten eines nicht beim …
Auszug aus OLG Nürnberg, 25.10.2007 - 7 WF 1336/07
Da im vorliegenden Fall der Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss vom 15.11.2006 eine das Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO beachtende Beschränkung etwa in der Weise, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgt, nicht enthält, sind grundsätzlich auch die Reisekosten des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwaltes festzusetzen (in diesem Sinne etwa auch OLG Celle vom 20.3.2007, Az. 23 W 31/07 m. w. N. sowie OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 706).
- KG, 11.11.2010 - 19 WF 180/10
Rechtsanwaltsvergütung: Festsetzung von Reisekosten bei uneingeschränkter …
Daher geht die ganz überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur zutreffend davon aus, dass für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend feststeht, dass Reisekosten zu erstatten sind, wenn der Rechtsanwalt dem Beteiligten unbeschränkt beigeordnet worden ist (vgl. z.B. OLG Brandenburg MDR 2009, 175; OLG Dresden JurBüro 2009, 368; OLG Nürnberg, MDR 2008, 112; KG MDR 2004, 474;… Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, 19. Auflage § 46 RVG Rz 33;… Zöller/Geimer, 29. Aufl. § 121 ZPO Rz. 13).