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   OLG Hamm, 17.01.1992 - 7 WF 21/92   

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https://dejure.org/1992,6188
OLG Hamm, 17.01.1992 - 7 WF 21/92 (https://dejure.org/1992,6188)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.01.1992 - 7 WF 21/92 (https://dejure.org/1992,6188)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Januar 1992 - 7 WF 21/92 (https://dejure.org/1992,6188)
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Papierfundstellen

  • FamRZ 1992, 576
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 08.08.1996 - 19 W 41/96

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen außerhalb

    So, wie es mutwillig ist, wenn eine Partei eine Folgesache (Zugewinn) ohne wichtigen Grund außerhalb des Verfahrensverbundes geltend macht (vgl. OLG Hamm DRsp-ROM 1993/4008 = FamRZ 1992, 576 ), ist es auch mutwillig, wenn sie Ansprüche, die sie im laufenden Zugewinnausgleichsverfahren geltend machen kann, außerhalb dieses Verfahrens und in einem anderen Rechtszug geltend macht, um so möglicherweise eine schnellere Beendigung des familiengerichtlichen Verfahrens zu erreichen (Bl. 157 d.A.).
  • OLG Köln, 22.11.1996 - 19 W 41/96

    Prozeßkostenhilfe Zahlungsklage Zugewinnausgleich

    So, wie es mutwillig ist, wenn eine Partei eine Folgesache (Zugewinn) ohne wichtigen Grund außerhalb des Verfahrensverbundes geltend macht (vgl. OLG Hamm DRsp-ROM 1993/4008 = FamRZ 1992, 576), ist es auch mutwillig, wenn sie Ansprüche, die sie im laufenden Zugewinnausgleichsverfahren geltend machen kann, außerhalb dieses Verfahrens und in einem anderen Rechtszug geltend macht, um so möglicherweise eine schnellere Beendigung des familiengerichtlichen Verfahrens zu erreichen (Bl. 157 d.A.).
  • OLG Jena, 18.01.1999 - WF 159/98

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe; Bewilligung nur für den kostengünstigsten

    Denn wer eine Folgesache ohne anerkennenswerte Gründe außerhalb des Verbundes geltend macht, handelt mutwillig, so dass keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (Thüringer Oberlandesgericht, Senat für Familiensachen, Beschluss vom 28.8.1997 zu WF 115/97, FamRZ 1998, 1179 ; Beschluss vom 4.3.1998 zu WF 178/97; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 1998, 245 ; OLG Hamm; 12. Senat für Familiensachen, OLG Rp Hamm 1996, 180; OLG Hamm, 4. Familiensenat, FamRZ 1992, 452 ; OLG Hamm, 7. Familiensenat, FamRZ 1992, 576 ff mit weiteren Nachweisen OLG München, OLG Rp München 1995, 212 f.; grundsätzlich auch, aber bloß hinsichtlich der konkreten Mehrkosten OLG Frankfurt, 1. Senat für Familiensachen, FamRZ 1997, 1411 OLG Köln, FamRZ 1994, 314 f.; z.T. oder insgesamt abweichender Auffassung: OLG Düsseldorf, 1. Familiensenat, FamRZ 1994, 635, 636; (Mehrkosten seien im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen) OLG Düsseldorf, 3. Familiensenat, FamRZ 1992, 457 f.; OLG Hamburg, FamRZ 1998, 1178 ; OLG Bremen, FamRZ 1998, 245 f.; OLG Nürnberg, EzFamR aktuell 1997, 78 ff.; OLG Sachsen Anhalt, FamRZ 1996, 752 ).
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 10.02.1992 - 7 WF 21/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,10310
OLG Bamberg, 10.02.1992 - 7 WF 21/92 (https://dejure.org/1992,10310)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 10.02.1992 - 7 WF 21/92 (https://dejure.org/1992,10310)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 10. Februar 1992 - 7 WF 21/92 (https://dejure.org/1992,10310)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamburg, 13.03.2013 - 7 WF 21/13

    Verfahrenswertfestsetzung: Bemessung des Streitwertes bei freiwilliger Zahlung

    Da es für den Wert, der der Berechnung der durch den Abschluss des Vergleichs ausgelösten Gebühren zugrunde zu legen ist, nicht darauf ankommt, worauf die Parteien sich in dem Vergleich geeinigt haben, sondern darauf, über welche streitigen Ansprüche sie sich geeinigt haben, ist bei der Wertberechnung der unstreitig geschuldete Unterhalt eigentlich nicht einzubeziehen; nur für diese Konstellation ist daher streitig, ob nicht zumindest ein Titulierungsinteresse anzusetzen ist (siehe z.B. OLG Bamberg, Beschluss vom 10.2. 1992, Az. 7 WF 21/92, und Beschluss vom 23.2.1983, Az. 2 WF 241/82).
  • OLG Stuttgart, 02.03.2011 - 5 U 137/10

    Streitwert einer Räumungsklage: Bemessung des Vergleichsmehrwerts;

    Vorzuziehen ist daher die vermittelnde Ansicht, dass der Umstand, dass ein Vollstreckungstitel geschaffen wird, für eine Zahlungsverpflichtung - die die Klägerin vorliegend zumindest dem Grund nach nicht ernsthaft in Frage gestellt hat - mit einem Bruchteil des Zahlbetrags zu berücksichtigen ist (KG, U. v. 05.01.2004, 12 U 157/02, KGR 2004, 309; OLG Bamberg, B. v. 10.02.1992, 7 WF 21/92, JurBüro 1992, 628; Zöller/Herget, Streitwertkommentar a.a.O. Rn. 5283 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • OLG Koblenz, 23.10.2015 - 10 W 493/15

    Streitwert eines Vergleichs über nicht rechtshängige Ansprüche

    Bei der Bemessung des Vegleichsmehrwerts kann auf das insoweit bestehende Titulierungsinteresse abgestellt werden, wobei hier danach zu differenzieren ist, ob es sich bei den mit erledigten Ansprüchen um unstreitige oder streitige Ansprüche handelt (in Anknüpfung an OLG Bamberg, Beschluss vom 10. Februar 2992 - 7 WF 21/92 - JurBüro 1992, 628 f.).

    Das Landgericht hat in seiner teilweisen erfolgten Abhilfeentscheidung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG Bamberg (Beschluss vom 10. Februar 2992 - 7 WF 21/92 - JurBüro 1992, 628 f,), ausgeführt, dass hinsichtlich der nicht rechtshängigen Ansprüche und des Vergleichsmehrwerts auf das insoweit bestehende Titulierungsinteresse abzustellen sei, dass mit 1 % der nicht rechtshängigen Ansprüche zu beziffern sei.

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