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OLG Nürnberg, 27.04.2004 - 7 WF 792/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Einlage des zuzustellenden Schriftstückes in den gemeinsamen Briefkasten der Parteien - Zustellungsempfänger und Prozessgegner; Möglichkeit der Heilung eines Zustellungsmangels durch Aushändigung an Zustellungsempfänger; ...
- Judicialis
- archive.org (Volltext/Leitsatz)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 178 Abs. 2; ZPO § 180
Verbotene Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Getrenntes Paar lebt in einem Haus Gerichtsbeschluss im Unterhaltsverfahren landet im gemeinsamen Briefkasten
- archive.org (Leitsatz)
ZPO §§ 180, 178 II
Verbotene Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Verfahrensgang
- AG Nürnberg, 29.01.2004 - 157 FH 198/03
- OLG Nürnberg, 27.04.2004 - 7 WF 792/04
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 1517
- MDR 2004, 1139
- FamRZ 2005, 727
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Saarbrücken, 12.11.2009 - 8 U 518/08
Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Einlegung in einen gemeinsamen Briefkasten
Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den gemeinsamen Briefkasten ist in entsprechender Anwendung des § 178 Abs. 2 ZPO unwirksam, soweit es sich um Zustellung von Schriftstücken unter Prozessgegnern handelt (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 2004, 1517 f. Rdnr. 4, zit. nach juris;… Zöller/Stöber, a. a. O., § 180 Rdnr. 3). - OLG Frankfurt, 18.11.2009 - 3 UF 272/09 Eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO durch Einlegen des zuzustellenden Schriftstücks in den Briefkasten ist in entsprechender Anwendung von § 178 Abs. 2 ZPO dann unwirksam, wenn der Briefkasten vom Zustellungsempfänger und dem Verfahrensbeteiligten gemeinsam genutzt wird, vgl. OLG Nürnberg vom 27.04.2004 - 7 WF 792/04 -, FamRZ 2005, 727 f. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugin E. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Kindesmutter bis zu ihrem Verschwinden mit dem Kindesvater gemeinsam zunächst in L., dann zuletzt in H. gewohnt hatte.