Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
| Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190) |
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
| 1. | in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, | |
| 2. | in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, | |
| 3. | in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. |
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
Rechtsprechung zu § 178 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 178 ZPO im Volltext bei
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- BGH, Zustellungen in die Wohngemeinschaft, 21.3.01 (NJW 2001, 1946)
§ 181 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 178 I Nr. 1 ZPO), keine wirksame Ersatzzustellung an Mitglieder einer Wohngemeinschaft, § 187 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 189 ZPO), "In-den-Händen-halten" als Voraussetzung für den "Zugang", Ermessensentscheidung des Gerichts;
§ 693 II ZPO, "demnächst": hier noch bejaht bei 4-wöchiger Verzögerung wegen formaler Mängel des Antrags
- OLG Dresden, Zustellungen in die Wohngemeinschaft [OLG Dresden], 16.8.00
§ 339 ZPO, § 187 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 189 ZPO), Berufung auf Zustellungsmängel trotz Durchführung der Zwangsvollstreckung;
§ 181 ZPO <Fassung bis 30.6.02>, keine wirksame Ersatzzustellung an Mitglieder einer Wohngemeinschaft (Hinweis: vgl. nun § 178 I Nr. 1 ZPO), § 187 ZPO <Fassung bis 30.6.02>, "In-den-Händen-halten" als Voraussetzung für den "Zugang", Unmaßgeblichkeit der Kriterien des § 130 BGB;
§ 693 II ZPO, "demnächst": hier noch bejaht bei 4-wöchiger Verzögerung aufgrund formaler Mängel des Antrags;
(Revisionsentscheidung: BGH, «Zustellungen in die Wohngemeinschaft»)
- BGH, Schwiegervater in Einliegerwohnung, 28.7.99 (NJW-RR 2000, 444)
§ 181 I, II ZPO <Fassung bis 30.6.02>, keine (§ 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> ausschließende) Ersatzzustellung an Verwandten möglich, der im gleichen Haus, aber nicht in der gleichen Wohnung wohnt (Hinweis: vgl. nun § 178 ZPO);
§ 176 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: nun § 172 ZPO), für Amtszustellungen muß der Bevollmächtigte gegenüber dem Gericht benannt worden sein;
§ 191 Nr. 4 ZPO <Fassung bis 30.6.02>, § 418 ZPO, Anforderungen an den Gegenbeweis hinsichtlich der Richtigkeit der Zustellurkunde, eidesstattliche Versicherung genügt nicht;
§ 233 ZPO, Auswahlverschulden
- BGH, Kenntnis vom Urteil durch "Gerichtskostenabrechnung", 19.6.96 (NJW 1996, 2581)
§ 181 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 178 I Nr. 1 ZPO), "Wohnung", Anforderungen an die Darlegung der Aufgabe der Wohnung, vgl. § 7 III BGB;
§ 234 II ZPO, Kenntnis vom Vorhandensein eines Urteils durch Zugang eines Kostenfestsetzungsbeschlusses;
§§ 237, 238 III ZPO, Zulässigkeit einer Wiedereinsetzungsentscheidung auch durch das Gericht der weiteren Beschwerde, wenn das zuständige Gericht Wiedereinsetzung abgelehnt hat
- BGH, Ersatzzustellung an Lebensgefährtin, 14.3.90 (BGHZ 111, 1)
§ 181 I ZPO <Fassung bis 30.6.02>, Wirksamkeit der Ersatzzustellung "jedenfalls" bei Zusammenleben in einer "Familie" (hier: mit Kind der Lebensgefährtin), "tatsächliche Verbundenheit" (Hinweis: vgl. nun § 178 I Nr. 1 ZPO);
Ermittlungspflicht des Zustellers (Briefträgers);
Möglichkeit einer Wiedereinsetzung, § 233 ZPO
- BGH, zwei Buchstaben erkennbar, 27.10.87 (NJW 1988, 713)
§ 317 III ZPO, Anforderungen an die Unterschrift: Paraphe genügt nicht;
§ 181 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 178 I Nr. 1 ZPO), "Wohnung", Wohnungswechsel, Erkennbarkeit des Aufgabewillens, Gesamtbetrachtung
- OLG Düsseldorf, Ersatzzustellung an Gefangenen, 29.12.86 (NJW-RR 1987, 894)
Unwirksamkeit der Zustellung nach § 181 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 178 ZPO), wenn der Empfänger inhaftiert ist, Familienadresse ist dann nicht seine "Wohnung"
- BGH, zweimonatiger Klinikaufenthalt, 12.7.84 (NJW 1985, 2197)
§ 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 178 I Nr. 1 ZPO), "Wohnungs"-Eigenschaft wird nicht durch vorübergehende Abwesenheit aufgehoben
- BVerfG, Zustellung an dolosen Mitgeschäftsführer, 11.7.84 (BVerfGE 67, 208)
Art. 103 I GG, § 171 III ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: nun § 170 III ZPO), keine erweiternde Auslegung von § 185 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: nun § 178 II ZPO) auf den Fall, daß der einen Vollstreckungsbescheid entgegennehmende Geschäftsführer die damit verfolgte Forderung an den Gläubiger abgetreten hatte
Literatur im Internet zu § 178 ZPO
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Querverweise
Auf § 178 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren
- Behördliches Verfahren
- § 73 (Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 61 (Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 50 (Zustellung)
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