Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195)   
   Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190)   
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Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Rechtsprechung zu § 178 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Zustellungen in die Wohngemeinschaft, 21.3.01 (NJW 2001, 1946)
    § 181 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 178 I Nr. 1 ZPO), keine wirksame Ersatzzustellung an Mitglieder einer Wohngemeinschaft, § 187 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 189 ZPO), "In-den-Händen-halten" als Voraussetzung für den "Zugang", Ermessensentscheidung des Gerichts;
    § 693 II ZPO, "demnächst": hier noch bejaht bei 4-wöchiger Verzögerung wegen formaler Mängel des Antrags

  • OLG Dresden, Zustellungen in die Wohngemeinschaft [OLG Dresden], 16.8.00
    § 339 ZPO, § 187 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 189 ZPO), Berufung auf Zustellungsmängel trotz Durchführung der Zwangsvollstreckung;
    § 181 ZPO <Fassung bis 30.6.02>, keine wirksame Ersatzzustellung an Mitglieder einer Wohngemeinschaft (Hinweis: vgl. nun § 178 I Nr. 1 ZPO), § 187 ZPO <Fassung bis 30.6.02>, "In-den-Händen-halten" als Voraussetzung für den "Zugang", Unmaßgeblichkeit der Kriterien des § 130 BGB;
    § 693 II ZPO, "demnächst": hier noch bejaht bei 4-wöchiger Verzögerung aufgrund formaler Mängel des Antrags;
    (Revisionsentscheidung: BGH, «Zustellungen in die Wohngemeinschaft»)

  • BGH, Schwiegervater in Einliegerwohnung, 28.7.99 (NJW-RR 2000, 444)
    § 181 I, II ZPO <Fassung bis 30.6.02>, keine (§ 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> ausschließende) Ersatzzustellung an Verwandten möglich, der im gleichen Haus, aber nicht in der gleichen Wohnung wohnt (Hinweis: vgl. nun § 178 ZPO);
    § 176 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: nun § 172 ZPO), für Amtszustellungen muß der Bevollmächtigte gegenüber dem Gericht benannt worden sein;
    § 191 Nr. 4 ZPO <Fassung bis 30.6.02>, § 418 ZPO, Anforderungen an den Gegenbeweis hinsichtlich der Richtigkeit der Zustellurkunde, eidesstattliche Versicherung genügt nicht;
    § 233 ZPO, Auswahlverschulden

  • BGH, Kenntnis vom Urteil durch "Gerichtskostenabrechnung", 19.6.96 (NJW 1996, 2581)
    § 181 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 178 I Nr. 1 ZPO), "Wohnung", Anforderungen an die Darlegung der Aufgabe der Wohnung, vgl. § 7 III BGB;
    § 234 II ZPO, Kenntnis vom Vorhandensein eines Urteils durch Zugang eines Kostenfestsetzungsbeschlusses;
    §§ 237, 238 III ZPO, Zulässigkeit einer Wiedereinsetzungsentscheidung auch durch das Gericht der weiteren Beschwerde, wenn das zuständige Gericht Wiedereinsetzung abgelehnt hat

  • BGH, Ersatzzustellung an Lebensgefährtin, 14.3.90 (BGHZ 111, 1) 
    § 181 I ZPO <Fassung bis 30.6.02>, Wirksamkeit der Ersatzzustellung "jedenfalls" bei Zusammenleben in einer "Familie" (hier: mit Kind der Lebensgefährtin), "tatsächliche Verbundenheit" (Hinweis: vgl. nun § 178 I Nr. 1 ZPO);
    Ermittlungspflicht des Zustellers (Briefträgers);
    Möglichkeit einer Wiedereinsetzung, § 233 ZPO

  • BGH, zwei Buchstaben erkennbar, 27.10.87 (NJW 1988, 713)
    § 317 III ZPO, Anforderungen an die Unterschrift: Paraphe genügt nicht;
    § 181 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 178 I Nr. 1 ZPO), "Wohnung", Wohnungswechsel, Erkennbarkeit des Aufgabewillens, Gesamtbetrachtung

  • OLG Düsseldorf, Ersatzzustellung an Gefangenen, 29.12.86 (NJW-RR 1987, 894)
    Unwirksamkeit der Zustellung nach § 181 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 178 ZPO), wenn der Empfänger inhaftiert ist, Familienadresse ist dann nicht seine "Wohnung"

  • BGH, zweimonatiger Klinikaufenthalt, 12.7.84 (NJW 1985, 2197)
    § 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 178 I Nr. 1 ZPO), "Wohnungs"-Eigenschaft wird nicht durch vorübergehende Abwesenheit aufgehoben

  • BVerfG, Zustellung an dolosen Mitgeschäftsführer, 11.7.84 (BVerfGE 67, 208)
    Art. 103 I GG, § 171 III ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: nun § 170 III ZPO), keine erweiternde Auslegung von § 185 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: nun § 178 II ZPO) auf den Fall, daß der einen Vollstreckungsbescheid entgegennehmende Geschäftsführer die damit verfolgte Forderung an den Gläubiger abgetreten hatte

Literatur im Internet zu § 178 ZPO

Querverweise

Auf § 178 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 176 (Zustellungsauftrag)
              § 180 (Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten)
              § 181 (Ersatzzustellung durch Niederlegung)
              § 182 (Zustellungsurkunde)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 178 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 170 (Zustellung an Vertreter)

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