Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190) |
(1) 1Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. 2Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
(2) 1Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. 2Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 | |
01.07.2002 | Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) | 25.06.2001 |
bevollmächtigte § 173Zustellung von elektronischen Dokumenten § 174Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle § 175Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis § 176Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag § 177Ort der Zustellung § 178Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen § 179Zustellung bei verweigerter Annahme § 180Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten § 181Ersatzzustellung durch Niederlegung § 182Zustellungsurkunde § 183Zustellung im Ausland § 184Zustellungs-
bevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post § 185Öffentliche Zustellung § 186Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung § 187Veröffentlichung der Benachrichtigung § 188Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung § 189Heilung von Zustellungsmängeln § 190Einheitliche Zustellungsformulare
Rechtsprechung zu § 176 ZPO
743 Entscheidungen zu § 176 ZPO in unserer Datenbank:
- VG München, 09.02.2024 - M 32 K 21.6239
Ladungsfähige Anschrift des Klägers, c/o-Adresse (nicht ausreichend), Behauptete ...
- LSG Bayern, 14.12.2022 - L 18 SO 150/22
Sozialgerichtsverfahren: Angabe einer Anschrift
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2021 - L 18 R 856/20 Corona
Kein Einlass bei unbegründeter Maskenverweigerung
- FG Köln, 11.03.2015 - 2 K 2529/11
Keine Umsatzsteuerfreiheit für Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG
- VerfGH Sachsen, 24.03.2011 - 90-IV-10
- FG Köln, 09.12.2015 - 2 K 1715/11
Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerfreiheit ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 31.05.2017 - V R 30/15
Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der förmlichen Zustellungen von Postsendungen
- BFH, 31.05.2017 - V R 8/16
Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der förmlichen Zustellungen von Postsendungen
- BFH, 06.02.2020 - V R 37/19
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.02.2020 V R 36/19 (V R 30/15) - Zum ...
- BFH, 31.05.2017 - V R 30/15
- LSG Bayern, 09.04.2024 - L 5 P 2/24
Beschwerde, Bewilligung, Leistungen, Zustellung, PKH, Anordnungsanspruch, ...
Querverweise
Auf § 176 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 168 (Aufgaben der Geschäftsstelle)
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 27 (Verfahrensgrundsätze)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Bekanntgabe; formlose Mitteilung)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 155a (Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge)