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   LSG Bayern, 09.04.2024 - L 5 P 2/24 B   

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https://dejure.org/2024,7613
LSG Bayern, 09.04.2024 - L 5 P 2/24 B (https://dejure.org/2024,7613)
LSG Bayern, Entscheidung vom 09.04.2024 - L 5 P 2/24 B (https://dejure.org/2024,7613)
LSG Bayern, Entscheidung vom 09. April 2024 - L 5 P 2/24 B (https://dejure.org/2024,7613)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • BAYERN | RECHT

    Beschwerde, Bewilligung, Leistungen, Zustellung, PKH, Anordnungsanspruch, Bescheid, Anordnungsgrund, Pflegeversicherung, Verletzung, Gesundheitszustand, Unterkunft, Wohnung, Feststellung, ultima ratio, nicht ausreichend, fehlende Angabe

  • rewis.io

    Beschwerde, Bewilligung, Leistungen, Zustellung, PKH, Anordnungsanspruch, Bescheid, Anordnungsgrund, Pflegeversicherung, Verletzung, Gesundheitszustand, Unterkunft, Wohnung, Feststellung, ultima ratio, nicht ausreichend, fehlende Angabe

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.02.2016 - X S 23/15

    Trotz gegebener Verfahrensmängel keine PKH-Gewährung für eine

    Auszug aus LSG Bayern, 09.04.2024 - L 5 P 2/24
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und auch aller anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes ist im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG eine öffentliche Zustellung nur als letztes Mittel zulässig und als ultima ratio nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung nicht oder nur schwer durchführbar ist (wie BSG, Beschluss vom 14.12.2023 B 4 AS 72/23 B, juris, Rn. 7; BFH, Beschluss vom 25.02.2016 X S 23/15 (PKH), juris, Rn. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2023 L 8 R 1970/22, juris, Rn. 25).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und auch aller anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes ist im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG eine öffentliche Zustellung nur als letztes Mittel zulässig und als ultima ratio nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung nicht oder nur schwer durchführbar ist (vgl. zuletzt BSG, Beschluss vom 14.12.2023 - B 4 AS 72/23 B, juris, Rn. 7; BFH, Beschluss vom 25.02.2016 - X S 23/15 (PKH), juris, Rn. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2023 - L 8 R 1970/22, juris, Rn. 25; jeweils m.w.N.).

    Gegenüber einem obdach-/wohnungslosen Verfahrensbeteiligten obliegt dem Gericht eine gesteigerte Prozessfürsorgepflicht (vgl. BFH, Beschluss vom 25.02.2016, a.a.O., Rn. 20, für § 53 FGO als Parallelvorschrift zu § 63 SGG).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 - L 8 R 1970/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - obdachloser Verfahrensbeteiligter mit einer

    Auszug aus LSG Bayern, 09.04.2024 - L 5 P 2/24
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und auch aller anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes ist im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG eine öffentliche Zustellung nur als letztes Mittel zulässig und als ultima ratio nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung nicht oder nur schwer durchführbar ist (wie BSG, Beschluss vom 14.12.2023 B 4 AS 72/23 B, juris, Rn. 7; BFH, Beschluss vom 25.02.2016 X S 23/15 (PKH), juris, Rn. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2023 L 8 R 1970/22, juris, Rn. 25).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und auch aller anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes ist im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG eine öffentliche Zustellung nur als letztes Mittel zulässig und als ultima ratio nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung nicht oder nur schwer durchführbar ist (vgl. zuletzt BSG, Beschluss vom 14.12.2023 - B 4 AS 72/23 B, juris, Rn. 7; BFH, Beschluss vom 25.02.2016 - X S 23/15 (PKH), juris, Rn. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2023 - L 8 R 1970/22, juris, Rn. 25; jeweils m.w.N.).

    Die Gewährung nachträglichen Gehörs genügt den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG nur in Ausnahmefällen, wenn dies zum Schutz gewichtiger Interessen erforderlich ist, weil vorheriges Gehör den Zweck der Maßnahme vereitelten würde oder die Entscheidung nach vorheriger Anhörung zu spät käme (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2023 a.a.O., Rn. 26 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus LSG Bayern, 09.04.2024 - L 5 P 2/24
    Grundsätzlich nicht ausreichend sind daher die Angabe eines Postfachs (BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97, juris, Rn. 27 ff. zu § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder einer postlagernden Anschrift (Bayer. LSG, Urteil vom 02.08.2017 - L 9 AL 212/14, juris, Rn. 43).

    Ausnahmen von der Pflicht, die Anschrift zu nennen, können aber im Lichte des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nach den Umständen des Einzelfalls anerkannt werden, wenn der Rechtsschutzsuchende glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt, etwa weil er wohnsitzlos ist (BSG, Beschlüsse vom 26.09.2023 - B 5 R 21/23 BH, juris, Rn. 6; vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S, juris, Rn. 9; jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97, juris, Rn. 27 ff.).

  • BSG, 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S

    Zulässiges Rechtsschutzbegehren im sozialgerichtlichen Verfahren, Nennung der

    Auszug aus LSG Bayern, 09.04.2024 - L 5 P 2/24
    Ausnahmen von der Pflicht, die Anschrift zu nennen, können aber im Lichte des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nach den Umständen des Einzelfalls anerkannt werden, wenn der Rechtsschutzsuchende - wie hier - glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt, etwa weil er wohnsitzlos ist (wie BSG, Beschlüsse vom 26.09.2023 B 5 R 21/23 BH, juris, Rn. 6; vom 18.11.2003 B 1 KR 1/02 S, juris, Rn. 9).

    Ausnahmen von der Pflicht, die Anschrift zu nennen, können aber im Lichte des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nach den Umständen des Einzelfalls anerkannt werden, wenn der Rechtsschutzsuchende glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt, etwa weil er wohnsitzlos ist (BSG, Beschlüsse vom 26.09.2023 - B 5 R 21/23 BH, juris, Rn. 6; vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S, juris, Rn. 9; jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97, juris, Rn. 27 ff.).

  • BSG, 14.12.2023 - B 4 AS 72/23 B
    Auszug aus LSG Bayern, 09.04.2024 - L 5 P 2/24
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und auch aller anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes ist im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG eine öffentliche Zustellung nur als letztes Mittel zulässig und als ultima ratio nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung nicht oder nur schwer durchführbar ist (wie BSG, Beschluss vom 14.12.2023 B 4 AS 72/23 B, juris, Rn. 7; BFH, Beschluss vom 25.02.2016 X S 23/15 (PKH), juris, Rn. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2023 L 8 R 1970/22, juris, Rn. 25).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und auch aller anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes ist im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG eine öffentliche Zustellung nur als letztes Mittel zulässig und als ultima ratio nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung nicht oder nur schwer durchführbar ist (vgl. zuletzt BSG, Beschluss vom 14.12.2023 - B 4 AS 72/23 B, juris, Rn. 7; BFH, Beschluss vom 25.02.2016 - X S 23/15 (PKH), juris, Rn. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2023 - L 8 R 1970/22, juris, Rn. 25; jeweils m.w.N.).

  • BSG, 26.09.2023 - B 5 R 21/23 BH
    Auszug aus LSG Bayern, 09.04.2024 - L 5 P 2/24
    Ausnahmen von der Pflicht, die Anschrift zu nennen, können aber im Lichte des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nach den Umständen des Einzelfalls anerkannt werden, wenn der Rechtsschutzsuchende - wie hier - glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt, etwa weil er wohnsitzlos ist (wie BSG, Beschlüsse vom 26.09.2023 B 5 R 21/23 BH, juris, Rn. 6; vom 18.11.2003 B 1 KR 1/02 S, juris, Rn. 9).

    Ausnahmen von der Pflicht, die Anschrift zu nennen, können aber im Lichte des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nach den Umständen des Einzelfalls anerkannt werden, wenn der Rechtsschutzsuchende glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt, etwa weil er wohnsitzlos ist (BSG, Beschlüsse vom 26.09.2023 - B 5 R 21/23 BH, juris, Rn. 6; vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S, juris, Rn. 9; jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97, juris, Rn. 27 ff.).

  • LSG Bayern, 02.08.2017 - L 9 AL 212/14

    Ladungsfähige Anschrift des Rechtsuchenden als Prozessvoraussetzung

    Auszug aus LSG Bayern, 09.04.2024 - L 5 P 2/24
    Grundsätzlich nicht ausreichend sind daher die Angabe eines Postfachs (BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97, juris, Rn. 27 ff. zu § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder einer postlagernden Anschrift (Bayer. LSG, Urteil vom 02.08.2017 - L 9 AL 212/14, juris, Rn. 43).
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