Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
| Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 60 - 75) |
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
Rechtsprechung zu § 63 SGG
299 Entscheidungen zu § 63 SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Bayern, 24.10.2012 - L 7 AS 692/12
Eine ordnungsgemäße öffentlliche Zustellung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG ...
- BSG, 14.03.2013 - B 13 R 188/12 B
- LSG Bayern, 06.04.2009 - L 2 B 513/08
Zum Wirksamwerden der Zustellung eines Ordnungsgeldbeschlusses
- OLG Düsseldorf, 16.04.2008 - Verg 57/07
- LSG Baden-Württemberg, 14.03.2013 - L 1 AS 243/13
- LSG Baden-Württemberg, 17.04.2013 - L 5 KR 605/12
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2013 - L 9 AL 173/11
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2013 - L 3 R 879/10
Zulässigkeit der Klage bei alleiniger Angabe einer postlagernden Anschrift
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.04.2011 - L 5 AS 172/10
Rechtswirksamkeit der Zustellung per Telefax ohne Empfangsbekenntnis im ...
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