Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
| Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190) |
Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.
Rechtsprechung zu § 173 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 173 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 173 ZPO
Querverweise
Auf § 173 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 168 (Aufgaben der Geschäftsstelle)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Bekanntgabe; formlose Mitteilung)
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 27 (Verfahrensgrundsätze)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Schlußvorschriften
- Verhältnis zu anderen Gesetzen
- Landesrecht
- § 62 (Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Benachrichtigungen
- § 15 (Benachrichtigung des Gläubigers)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beurkundung, vollstreckbare Urkunden
- § 60 (Vollstreckbare Urkunden)
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