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   AG Köln, 06.11.2008 - 71 IN 487/07   

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AG Köln, 06.11.2008 - 71 IN 487/07 (https://dejure.org/2008,32610)
AG Köln, Entscheidung vom 06.11.2008 - 71 IN 487/07 (https://dejure.org/2008,32610)
AG Köln, Entscheidung vom 06. November 2008 - 71 IN 487/07 (https://dejure.org/2008,32610)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitteilungspflicht des Gläubigers über bestehende Sicherungsrechte am Vermögen des Schuldners gem. § 28 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO); Zustimmungserteilung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters bei Beschlussunfähigkeit einer ...

  • unalex.eu

    Art. 3, allgemeine Grundsätze EuInsVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

    Auszug aus AG Köln, 06.11.2008 - 71 IN 487/07
    Damit wurde der Vermögensbeschlag gegen den Schuldner verfügt, der als ein entscheidendes Kriterium vom EuGH in der Euro-food-Entscheidung (ZIP 2006, 907) dafür genannt wurde, dass der sogen. "starken" vorläufigen Insolvenzverwaltung die Qualität einer Eröffnungsentscheidung im Sinne der EuInsVO beizumessen ist (so auch OLG Innsbruck ZIP 2008, 1648).

    In seinem vorgenannten Urteil vom 02.05.2006 - Rs C-341/04 - hat der EuGH ausgeführt (Rn. 54), dass unter gewissen (im Vornhinein dargelegten) Voraussetzungen "als Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" iSd EuInsVO nicht nur eine Entscheidung zu verstehen sei, die in dem für das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, geltenden Recht des Mitgliedsstaats förmlich als Eröffnungsentscheidung bezeichnet wird, sondern auch die Entscheidung, die infolge eines auf die Insolvenz des Schuldners gestützten Antrags auf Eröffnung eines in Anhang A der VO genannten Verfahren ergeht, wenn die Entscheidung den Vermögensbeschlag gegen den Schuldner zur Folge hat und durch sie ein in Anhang C der VO genannter Verwalter bestellt wird.

  • BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98

    Abhörung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln;

    Auszug aus AG Köln, 06.11.2008 - 71 IN 487/07
    Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme darstellt, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGHSt 44, 243, 249).
  • BGH, 17.12.1998 - IX ZR 196/97

    Anwendung deutschen Rechts auf die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an

    Auszug aus AG Köln, 06.11.2008 - 71 IN 487/07
    Das angerufene Gericht hat seine internationale Zuständigkeit in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen (BGH NZI 1999, 114).
  • BGH, 24.07.2003 - IX ZB 4/03

    Rechtsstellung des vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellten

    Auszug aus AG Köln, 06.11.2008 - 71 IN 487/07
    Anders als bei privatrechtlichen Forderungen hat das Insolvenzgericht von der Rechtmäßigkeit des der Forderung zugrunde liegenden Bescheides auszugehen, solange dieser nicht durch die zuständige Behörde oder das zuständige Fachgericht (BGH ZInsO 2003, 848, 849) außer Vollzug gesetzt ist.
  • LG Göttingen, 04.12.2007 - 10 T 146/07

    Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts im Fall eines Wohnsitzwechsels des

    Auszug aus AG Köln, 06.11.2008 - 71 IN 487/07
    Bei Verbrauchern ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt und nicht auf den Wohnsitz abzustellen (LG Göttingen, ZInsO 2007, 1358; Carstens, Die internationale Zuständigkeit im europäischen Insolvenzrecht, S. 53 ff.; KP- Kemper Art. 3 Rn. 5; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/ Undritz, Art. 3 EuInsVO Rn. 8; ähnlich Knof, ZInsO 2005, 1017).
  • AG Köln, 19.01.2012 - 74 IN 108/10

    Insolvenzantrag eines Gläubigers: Darlegungs- und Beweislast bei behauptetem

    Bei nicht unternehmerisch tätigen natürlichen Personen ist der Interessenmittelpunkt - insbesondere aufgrund der schwierigen Wohnsitzbestimmung (vgl. HK-Undritz, Insolvenzrecht, Art. 3 EuInsVO, Rn. 19; vgl. auch AG Köln, Beschl. v. 06.11.2008, 71 IN 487/07, NZI 2009, 133) - in der Regel der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, der zugleich den Lebensmittelpunkt und das Zentrum der Aktivitäten des Schuldners darstellt.

    Das Gericht hat sich hierbei an den tatsächlichen Verhältnissen zu orientieren, wie sie im Zeitpunkt der Antragstellung bestehen (AG Köln, Beschl. v. 06.11.2008, 71 IN 487/07, NZI 2009, 133, Rn. 5; Uhlenbruck-Pape, InsO, § 3, Rn. 3 m.w.N.).

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   AG Köln, 16.09.2020 - 71 IN 487/07   

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https://dejure.org/2020,82682
AG Köln, 16.09.2020 - 71 IN 487/07 (https://dejure.org/2020,82682)
AG Köln, Entscheidung vom 16.09.2020 - 71 IN 487/07 (https://dejure.org/2020,82682)
AG Köln, Entscheidung vom 16. September 2020 - 71 IN 487/07 (https://dejure.org/2020,82682)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.05.2003 - IX ZB 456/02

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben zur Erlangung

    Auszug aus AG Köln, 16.09.2020 - 71 IN 487/07
    Andere Verhaltensweisen bleiben sanktionslos, selbst wenn sie ebenfalls als unredlich anzusehen sind (ständige Rechtsprechung seit BGH, Beschl. v. 22.05.2003 - IX ZB 456/02, NZI 2003, 449 ff.; vgl. Uhlenbruck/Sternal, 15. Aufl. 2019, § 290 InsO Rn. 3).
  • LG Hamburg, 22.01.2018 - 326 T 40/17

    Insolvenzverfahren: Vorprüfung eines Insolvenzplans; Restschuldbefreiungsantrag

    Auszug aus AG Köln, 16.09.2020 - 71 IN 487/07
    Es ist mittlerweile in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Insolvenzplan auch dann eine Restschuldbefreiung vorsehen kann, wenn der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung nach den §§ 286 ff. InsO gestellt hat (LG Hamburg, Beschl. v. 15.01.2018 - 326 T 40/17, ZIP 2018, 389 ff.).
  • AG Köln, 06.04.2016 - 74 IN 45/15

    Die sachgerechte Abgrenzung der Gruppen der Gläubiger in einem Insolvenzplan

    Auszug aus AG Köln, 16.09.2020 - 71 IN 487/07
    Dem Planersteller steht bei der Gruppenbildung ein Ermessen zu, wobei § 222 InsO gleichzeitig sowohl als Differenzierungsgebot als auch als Differenzierungsverbot wirken kann (AG Köln, Beschl. v. 06.04.2016 - 74 IN 45/15, NZI 2016, 537, 538 m.w.N.).
  • AG Köln, 15.05.2019 - 72 IN 269/17

    Beachten der Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans in einem

    Auszug aus AG Köln, 16.09.2020 - 71 IN 487/07
    Nur bei offensichtlicher Vermögenslosigkeit der Gesellschaften kann von diesem Erfordernis ausnahmsweise abgesehen werden (AG Köln, Beschl. v. 15.05.2019 - 72 IN 269/17, NZI 2019, 711 Rn. 20).
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   AG Köln, 11.02.2009 - 71 IN 487/07   

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https://dejure.org/2009,28419
AG Köln, 11.02.2009 - 71 IN 487/07 (https://dejure.org/2009,28419)
AG Köln, Entscheidung vom 11.02.2009 - 71 IN 487/07 (https://dejure.org/2009,28419)
AG Köln, Entscheidung vom 11. Februar 2009 - 71 IN 487/07 (https://dejure.org/2009,28419)
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Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1242
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

    Auszug aus AG Köln, 11.02.2009 - 71 IN 487/07
    Damit wurde der Vermögensbeschlag gegen den Schuldner verfügt, der als ein entscheidendes Kriterium vom EuGH in der Eurofood-Entscheidung (ZIP 2006, 907) dafür genannt wurde, dass der sog. "starken" vorläufigen Insolvenzverwaltung die Qualität einer Eröffnungsentscheidung im Sinne der EuInsVO beizumessen ist (so auch OLG Innsbruck ZIP 2008, 1647, 1648, dazu EWiR 2008, 653 (Paulus)).

    In seinem vorgenannten Urteil vom 2.5.2006 - Rs C-341/04, ZIP 2006, 907 (m. Anm. Knof/Mock), hat der EuGH ausgeführt (Rz. 54), dass unter gewissen ZIP Heft 25/2009, Seite 1244(im Vorhinein dargelegten) Voraussetzungen "als Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" i.S.d. EuInsVO nicht nur eine Entscheidung zu verstehen sei, die in dem für das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, geltenden Recht des Mitgliedstaats förmlich als Eröffnungsentscheidung bezeichnet wird, sondern auch die Entscheidung, die infolge eines auf die Insolvenz des Schuldners gestützten Antrags auf Eröffnung eines in Anhang A der VO genannten Verfahren ergeht, wenn die Entscheidung den Vermögensbeschlag gegen den Schuldner zur Folge hat und durch sie ein in Anhang C der VO genannter Verwalter bestellt wird.

  • BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98

    Abhörung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln;

    Auszug aus AG Köln, 11.02.2009 - 71 IN 487/07
    Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme darstellt, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGHSt 44, 243, 249).
  • BGH, 17.12.1998 - IX ZR 196/97

    Anwendung deutschen Rechts auf die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an

    Auszug aus AG Köln, 11.02.2009 - 71 IN 487/07
    Das angerufene Gericht hat seine internationale Zuständigkeit in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen (BGH ZIP 1999, 196 = NZI 1999, 114, dazu EWiR 1999, 673 (Holzer)).
  • LG Göttingen, 04.12.2007 - 10 T 146/07

    Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts im Fall eines Wohnsitzwechsels des

    Auszug aus AG Köln, 11.02.2009 - 71 IN 487/07
    Bei Verbrauchern ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt und nicht auf den Wohnsitz abzustellen (LG Göttingen ZVI 2008, 58 = ZInsO 2007, 1358; Carstens, Die internationale Zuständigkeit im europäischen Insolvenzrecht, S. 53 ff.; Kübler/Prütting/Kemper, InsO, Art. 3 EuInsVO Rz. 5; HambKomm-InsO/Undritz, Art. 3 EuInsVO Rz. 8; ähnlich Knof, ZInsO 2005, 1017).
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   AG Köln, 23.06.2008 - 71 IN 487/07   

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AG Köln, 23.06.2008 - 71 IN 487/07 (https://dejure.org/2008,41008)
AG Köln, Entscheidung vom 23.06.2008 - 71 IN 487/07 (https://dejure.org/2008,41008)
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   AG Köln, 02.10.2020 - 71 IN 487/07   

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AG Köln, Entscheidung vom 02. Oktober 2020 - 71 IN 487/07 (https://dejure.org/2020,83013)
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