Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.05.1970

Rechtsprechung
   EuGH, 18.06.1970 - 72/69   

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https://dejure.org/1970,807
EuGH, 18.06.1970 - 72/69 (https://dejure.org/1970,807)
EuGH, Entscheidung vom 18.06.1970 - 72/69 (https://dejure.org/1970,807)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 1970 - 72/69 (https://dejure.org/1970,807)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Hauptzollamt Bremen Freihafen / Bremer Handelsgesellschaft

    1 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - AUSLEGUNG EINER TARIFPOSITION IM VERHÄLTNIS ZU EINER ANDEREN - KRITERIEN

  • EU-Kommission

    Hauptzollamt Bremen Freihafen / Bremer Handelsgesellschaft

  • Wolters Kluwer

    Einfuhr von Getreide; Stärkegehalt einer Getreidesorte

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 19/62 Art. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EWG) Nr. 19/62 Art. 1
    1. GEMEINSAMER ZOLLTARIF - AUSLEGUNG EINER TARIFPOSITION IM VERHÄLTNIS ZU EINER ANDEREN - KRITERIEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuGH, 20.06.1973 - 80/72

    Koninklijke Lassiefabrieken / Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten

    Was diese vier Ausfuhren angehe, so sei die Frage der Einordnung unter die Tarifnummer 11.01 oder die Tarifnummer 23.02 im Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 72/69 (EuGH 18. Juni 1970 - Bremer Handelsgesellschaft - Slg. 1970, 427) entschieden worden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1977 - 86/76

    Gervais-Danone AG gegen Hauptzollamt München-Mitte.

    Hierbei handelt es sich um die Rechtssachen 72/69 (Hauptzollamt Bremen-Freihafen/Bremer Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 427) und 74/69 (Hauptzollamt Bremen- Freihafen/Krohn & Co., Slg. 1970, 451) sowie 12/71 und 14/71 (Henck/Hauptzollamt Emmerich, Slg. 1971, 743 und 779).
  • BFH, 11.05.1971 - VII R 27/68
    Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EGH) in seinem zur Getreidemarktordnung ergangenen Urteil Rs 72/69 vom 18. Juni 1970 (Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs Bd. XVI S. 427 (434) - Slg. EGH XVI, 427 (434)) ausgeführt, daß bei der Auslegung einer Tarifposition im Verhältnis zu einer anderen sowohl die Funktion des Zolltarifs (ZT) im Hinblick auf die Erfordernisse der Marktordnungen als auch seine reine Zollfunktion berücksichtigt werden müsse.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1973 - 49/73

    Herbert Fleischer Import-Export gegen Hauptzollamt Flensburg. - Karamelmasse.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß bei der Auslegung einer Tarifposition im Verhältnis zu einer anderen im Zweifel sowohl die Funktion des Zolltarifs im Hinblick auf die Erfordernisse der Marktordnungen als auch seine reine Zollfunktion berücksichtigt werden muß (EuGH 18. Juni 1970 - 72/69 - (Slg. 1970, 434).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1972 - 36/71

    Günter Henck gegen Hauptzollamt Emden. - Mischfutter.

    worden ist, wie beim Einsatz moderner Verfahren in wirtschaftlich sinnvoller Weise möglich ist (vgl. Rechtssachen 72 und 74/69, 12 und 14/71 - Slg. 1970, 427 und 451; 1971, 743 und 779).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.05.1970 - 72/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,3272
Generalanwalt beim EuGH, 12.05.1970 - 72/69 (https://dejure.org/1970,3272)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.05.1970 - 72/69 (https://dejure.org/1970,3272)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 1970 - 72/69 (https://dejure.org/1970,3272)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Hauptzollamt Bremen-Freihafen gegen Bremer Handelsgesellschaft.

  • EU-Kommission

    Hauptzollamt Bremen-Freihafen gegen Bremer Handelsgesellschaft.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 18.06.1970 - 74/69

    Hauptzollamt Bremen Freihafen / Krohn

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.1970 - 72/69
    SCHLUSSANTRÄGE DES HERRN ROEMER - RECHTSSACHEN 72/69 UND 74/69 aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20, aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften.

    Die beiden Vorlagesachen (Rechtssache 72/69 und Rechtssache 74/69), zu denen ich jetzt Stellung nehme, haben zum Teil den gleichen Gegenstand, nämlich die Auslegung der Tarifnr.

    Analog erging es der Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens der Rechtssache 74/69, einer gleichfalls in Hamburg ansässigen Gesellschaft.

    Somit ergibt sich für die Entscheidung der beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren die Notwendigkeit, das Gemeinschaftsrecht auszulegen, d.h. den Inhalt des Begriffs "Mehl von Manihot" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 zu bestimmen sowie - in dem Verfahren, das zur Vorlage 74/69 geführt hat - die Frage zu klären, ob die Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif für die Auslegung des jetzt interessierenden Warenbegriffs herangezogen werden können.

    In der Rechtssache 74/69 : a) "Ist Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19 des Rates der.

    In den Rechtssachen 72 und 74/69 im wesentlichen übereinstimmend:.

    "Ist der Begriff ,Mehl von Manihot' im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung dahin auszulegen, daß ein solches Erzeugnis, ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren, vorliegt, wenn es von Manihotknollen herrührt und über 55 % Stärke (der Vorlagebeschluß der Rechtssache 74/69 spricht von über 40 % Stärke) enthält oder sind noch sonstige Höchst- oder Mindestgehalte anderer Bestandteile, z.B. von Rohfasern, Zucker oder Protein, für diesen Begriff maßgebend?".

    - Zu den Fragen 1 und 2 der Rechtssache 74/69.

    Die ersten beiden Fragen der Rechtssache 74/69 sollten demnach, in Anlehnung an das Urteil 40/69, wie folgt beantwortet werden :.

    zur dritten Frage der Rechtssache 74/69.

    Was das eigentliche Tarifierungsproblem angeht, auf das sich der Vorlagebeschluß des Verfahrens 72/69 konzentriert und das - nach dem Ergebnis der bisherigen Untersuchungen - auch in der Rechtssache 74/69 zu behandeln ist, so ergeben sich dazu die folgenden Überlegungen :.

    Entsprechend sollte meines Erachtens die einzige Frage des Verfahrens 72/69 und die dritte Frage des Verfahrens 74/69 beantwortet werden.

    Zu den ersten beiden Fragen der Rechtssache 74/69 ist zu sagen : a) Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962 verpflichtete die Mitgliedstaaten dazu, das Erforderliche zu tun, um die Hindernisse zu beseitigen, die sich aus ihrer Gesetzgebung für die Anwendung der Verordnung ergeben können, er enthielt aber keine Ermächtigung zum Erlaß eigener Vorschriften, welche die Tragweite der Verordnung selbst berühren.

    Zu der einzige Frage der Rechtssache 72/69 und der dritte Frage der Rechtssache 74/69 ist zu bemerken :.

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