Rechtsprechung
AG Potsdam, 14.03.2016 - 77 Gs 311/16 |
Verfahrensgang
- AG Potsdam, 25.02.2016 - 77 Gs 231/16
- AG Potsdam, 14.03.2016 - 77 Gs 311/16
- LG Potsdam, 21.11.2016 - 25 KLs 6/18
- LG Potsdam, 09.02.2017 - 21 KLs 10/16
- BGH, 06.03.2018 - 3 StR 559/17
- LG Potsdam, 17.12.2018 - 25 KLs 6/18
- OLG Brandenbrug, 03.01.2019 - 2 Ws 203/18
- OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18
- LG Potsdam, 02.10.2019 - 25 KLs 6/18
- LG Potsdam, 02.10.2019 - 496 Js 32846/15
- LG Potsdam, 02.10.2020 - 25 KLs 6/18
- BGH, 25.02.2021 - 3 StR 204/20
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18
Aufhebung des Haftbefehls bei unverhältnismäßig langer Untersuchungshaft
Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 25. Februar 2016 (77 Gs 231/16), erweitert durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 14. März 2016 (77 Gs 311/16), neu gefasst und erweitert durch den Haftbefehl der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 21. November 2016, geändert durch Beschluss der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. Dezember 2018 sowie die aufgrund der vorgenannten Entscheidungen ergangenen Haftfortdauerbeschlüsse aufgehoben.Der Angeklagte S. wendet sich mit seinen Haftbeschwerden vom 12. Dezember 2018 (Rechtsanwalt ...; Rechtsanwalt ...) und vom 14. Dezember 2018 (Rechtsanwalt ...) gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 21. November 2016 (1 KLs 2/16) in der Fassung des Beschlusses der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. Dezember 2018, mit dem der voraufgegangene Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 25. Februar 2016 (77 Gs 311/16) ersetzt wurde.
Das Amtsgericht Potsdam hat den Haftbefehl vom 25. Februar 2016 unter dem Datum des 14. März 2016 (77 Gs 311/16) abgeändert und neu gefasst und dem Angeklagten S. vorgeworfen seit dem 7. Mai 2015 in Nauen (1.) sich als Rädelsführer an einer Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen, beteiligt zu haben, (2.) am 7. Mai 2015 gemeinschaftlich handelnd ein fremdes Fahrzeug sowie (3.) am 25. August 2015 gemeinschaftlich handelnd ein fremdes Gebäude in Brand gesetzt zu haben (§§ 129 Abs. 1, Abs. 4, 306, 25 Abs. 2 StGB).
- OLG Brandenbrug, 03.01.2019 - 2 Ws 203/18
Beschleunigung, Urteilserlass, vermeidbare Verfahrensverzögerungen
Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 25. Februar 2016 (77 Gs 231/16), erweitert durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 14. März 2016 (77 Gs 311/16), neu gefasst und erweitert durch den Haftbefehl der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 21. November 2016, geändert durch Beschluss der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. Dezember 2018 sowie die aufgrund der vorgenannten Entscheidungen ergangenen Haftfortdauerbeschlüsse aufgehoben.Der Angeklagte S. wendet sich mit seinen Haftbeschwerden vom 12. Dezember 2018 (Rechtsanwalt ...; Rechtsanwalt ...) und vom 14. Dezember 2018 (Rechtsanwalt ...) gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 21. November 2016 (1 KLs 2/16) in der Fassung des Beschlusses der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. Dezember 2018, mit dem der voraufgegangene Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 25. Februar 2016 (77 Gs 311/16) ersetzt wurde.
Das Amtsgericht Potsdam hat den Haftbefehl vom 25. Februar 2016 unter dem Datum des 14. März 2016 (77 Gs 311/16) abgeändert und neu gefasst und dem Angeklagten S. vorgeworfen seit dem 7. Mai 2015 in Nauen (1.) sich als Rädelsführer an einer Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen, beteiligt zu haben, (2.) am 7. Mai 2015 gemeinschaftlich handelnd ein fremdes Fahrzeug sowie (3.) am 25. August 2015 gemeinschaftlich handelnd ein fremdes Gebäude in Brand gesetzt zu haben (§§ 129 Abs. 1, Abs. 4, 306, 25 Abs. 2 StGB).
- OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 2 Ws 203/18
Beschleunigung, Urteilserlass, vermeidbare Verfahrensverzögerungen
Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 25. Februar 2016 (77 Gs 231/16), erweitert durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 14. März 2016 (77 Gs 311/16), neu gefasst und erweitert durch den Haftbefehl der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 21. November 2016, geändert durch Beschluss der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. Dezember 2018 sowie die aufgrund der vorgenannten Entscheidungen ergangenen Haftfortdauerbeschlüsse aufgehoben.Der Angeklagte S. wendet sich mit seinen Haftbeschwerden vom 12. Dezember 2018 (Rechtsanwalt ...; Rechtsanwalt ...) und vom 14. Dezember 2018 (Rechtsanwalt ...) gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 21. November 2016 (1 KLs 2/16) in der Fassung des Beschlusses der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. Dezember 2018, mit dem der voraufgegangene Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 25. Februar 2016 (77 Gs 311/16) ersetzt wurde.
Das Amtsgericht Potsdam hat den Haftbefehl vom 25. Februar 2016 unter dem Datum des 14. März 2016 (77 Gs 311/16) abgeändert und neu gefasst und dem Angeklagten S. vorgeworfen seit dem 7. Mai 2015 in Nauen (1.) sich als Rädelsführer an einer Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen, beteiligt zu haben, (2.) am 7. Mai 2015 gemeinschaftlich handelnd ein fremdes Fahrzeug sowie (3.) am 25. August 2015 gemeinschaftlich handelnd ein fremdes Gebäude in Brand gesetzt zu haben (§§ 129 Abs. 1, Abs. 4, 306, 25 Abs. 2 StGB).