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   OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2003 - 8 B 11220/03.OVG   

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https://dejure.org/2003,4135
OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2003 - 8 B 11220/03.OVG (https://dejure.org/2003,4135)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.11.2003 - 8 B 11220/03.OVG (https://dejure.org/2003,4135)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. November 2003 - 8 B 11220/03.OVG (https://dejure.org/2003,4135)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • nomos.de PDF, S. 52

    Zur Vereinbarkeit der Abfallablagerungsverordnung mit dem EG-Recht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betreiben einer Abfalldeponie; Verlängerung der Erlaubnis zum Einbau mechanisch vorbehandelter Siedlungsabfälle; Vereinbarkeit der Abfallablagerungsverordnung mit Gemeinschaftsrecht

  • Judicialis

    Krw-/AbfG § 32; ; Krw-/AbfG § 32 Abs. 4; ; Krw-/AbfG § 32 Abs. 4 S. 3; ; VwGO § ... 123; ; VwGO § 123 Abs. 1; ; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; ; AbfAblV § 3; ; AbfAblV § 6; ; AbfAblV § 6 Abs. 2; ; AbfAblV § 6 Abs. 2 Nr. 1; ; AbfAblV § 6 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; ; DepRL Art. 5; ; DepRL Art. 5 Abs. 2; ; DepRL Art. 6; ; DepRL Art. 6 Buchst. a; ; DepRL Art. 1; ; DepRL Art. 1 Buchst. h; ; EGV Art. 10; ; LV Art. 120; ; LV Art. 120 Abs. 2; ; LV Art. 1; ; GG Art. 114; ; GG Art. 114 Abs. 2

  • bmu.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 363
  • DVBl 2004, 264 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 18.12.1997 - C-361/95

    Kommission / Spanien

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2003 - 8 B 11220/03
    Der Verstoß gegen das in einer Richtlinie enthaltene gemeinschaftsrechtliche Zitiergebot bedeutet lediglich, dass insoweit die Umsetzungspflicht nicht erfüllt worden ist, was in einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof festgestellt werden kann (s. z.B. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 1997, Rs C-361/95, Slg. 1997 I-7351 Rn 15).
  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2003 - 8 B 11220/03
    Vielmehr hat er in der sogen. "Factortame-Entscheidung" (Urteil vom 19. Juni 1990 - Rs C-213/89 -, Slg. 1990 I-2466 Rn 20ff.) lediglich ausgesprochen, dass das nationale Recht vorläufigen Rechtsschutz gegen nationale Hoheitsakte, deren Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht zweifelhaft ist, nicht ausschließen darf.
  • EuGH, 11.08.1995 - C-431/92

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2003 - 8 B 11220/03
    Dies gilt insbesondere für die Rechtssauffassung der Kommission, die zur Hüterin des europäischen Interesses berufen ist (s. EuGH, Urteil vom 11. August 1995, - C-431/92 -, Slg. 1995 I-2189; st. Rspr.).
  • EuGH, 09.11.1995 - C-465/93

    Atlanta Fruchthandelsgesellschaft und others (I) / Bundesamt für Ernährung und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2003 - 8 B 11220/03
    Die Anwendung der vom Europäischen Gerichtshof entwickelten sogen. "Atlantakriterien" (s. Urteil vom 09. November 1995, Rs C-465/93, Slg. 1995 I-3761 Rn. 51) scheidet entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Antragstellers aus.
  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02

    Zur Frage der Vorwegnahme der Hauptsache im Fall eines Eilantrags gem § 114

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2003 - 8 B 11220/03
    Die Entscheidung der Vorinstanz kommt, obwohl der Antragsgegner vom Wortlaut her lediglich zu einer "vorläufigen" Gestattung verpflichtet wird, in ihren Auswirkungen einer endgültigen Entscheidung - teilweise - gleich (s. zu diesem Kriterium für eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache BVerfG, Beschluss vom 31. März 2003, NVwZ 2003, 1112).
  • BVerwG, 20.03.2003 - 3 C 10.02

    Zitiergebot bei Verordnungen; Milchquote; Anlieferungs-Referenzmenge; Abtretung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2003 - 8 B 11220/03
    Den Argumenten, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. März 2003 (DVBl. 2003, 731) gegen die Erstreckung des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auf gemeinschaftsrechtliche Ermächtigungsgrundlagen entwickelt hat, schließt sich der Senat an.
  • BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 1919/95

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2003 - 8 B 11220/03
    Ob eine Regelungsanordnung nötig ist, beurteilt sich vorrangig nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache (s. zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieses Maßstabes BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 2002, NJW 2003, 1305).
  • VG Koblenz, 04.12.2002 - 7 K 1389/01
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2003 - 8 B 11220/03
    Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 - 7 K 1389/01.KO - den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit der AbfAblV mit Gemeinschaftsrecht ersucht.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.1990 - 2 B 11182/90

    Privater Hörfunkveranstalter; Zulassung eines Bewerbers; Einstweiliger

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2003 - 8 B 11220/03
    Dabei sind die Folgen für alle betroffenen Interessen zu berücksichtigen, die bei einer positiven Hauptsacheentscheidung ohne vorherige Reglungsanordnung bzw. einer negativen Hauptsacheentscheidung mit vorheriger Regelungsanordnung eintreten (s. zu alledem auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juni 1990 - 2 B 11182/90.OVG -, NVwZ 1990, 1087f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1990 - C-213/89

    The Queen gegen Secretary of State for Transport, ex parte: Factortame Ltd u. a.

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2003 - 8 B 11220/03
    Auch der zugehörige Schlussantrag des Generalanwalts Tesauro (vom 17. Mai 1990, Slg. 1990 I-2433 Rn. 26 und 33) betont, dass der nationale Richter in derartigen Fällen nach den im nationalen Prozessrecht entwickelten Maßstäben entscheiden kann: Stelle er auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache ab, so habe er lediglich die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass das nationale Recht im Vorabentscheidungsverfahren für unvereinbar mit Gemeinschaftsrecht erklärt wird.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 16/14

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des

    Allein die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsnorm mit Gemeinschaftsrecht führt deshalb als solche nicht zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes; vielmehr ist in einem solchen Verfahren allein die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof die Unvereinbarkeit feststellt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. November 2003, Az. 8 B 11220/03, Leitsatz 1 und Rn. 9 - 12).
  • VG Mainz, 19.12.2018 - 1 L 1135/18

    Bewerbungsverfahrensanspruch eines Angestellten im öffentlichen Dienst;

    Läuft die beantragte einstweilige Anordnung auf eine vollständige oder zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, so kann wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes effektiver Rechtsschutzgewährung eine einstweilige Anordnung ausnahmsweise nur dann ergehen, wenn bei einer Ablehnung des Antrags auf Gewährung von vorläufigen Rechtsschutz und einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren den Rechtsuchenden nicht ausgleichbare Nachteile entstehen, deren Hinnahme ihm nicht zuzumuten ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 4. November 2003 - 8 B 11220/03 -, NVwZ 2004, 363).

    Die Anforderungen an den Nachweis des geltend gemachten Anspruchs sind dabei umso höher, je stärker sich das mit der Anordnung Begehrte mit dem Ziel der Hauptsache deckt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 4. November 2003 - 8 B 11220/03 -, NVwZ 2004, 363; Beschluss vom 15. März 1978 - 2 B 154/78 -, NJW 1978, 2355).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.07.2014 - L 15 AS 202/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Allein die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsnorm mit Gemeinschaftsrecht führt deshalb als solche nicht zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes; vielmehr ist in einem solchen Verfahren allein die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof die Unvereinbarkeit feststellt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. November 2003, Az. 8 B 11220/03, Leitsatz 1 und Rn. 9 - 12).
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