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   BVerwG, 31.07.1997 - 8 B 156.97   

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BVerwG, 31.07.1997 - 8 B 156.97 (https://dejure.org/1997,5355)
BVerwG, Entscheidung vom 31.07.1997 - 8 B 156.97 (https://dejure.org/1997,5355)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Juli 1997 - 8 B 156.97 (https://dejure.org/1997,5355)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verschuldete Fristversäumung im Sinne des § 60 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - Anwendbarkeit des § 85 Abs. 2 ZPO auch im Verwaltungstreitverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 60 Abs. 1
    Verwaltungsprozeßrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten, Erkrankung des Rechtsanwalts und Vertreterbestellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.03.1991 - II ZB 1/91

    Voraussetzungen einer schuldlosen Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist -

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1997 - 8 B 156.97
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Rechtsanwalt auch verpflichtet, Vorkehrungen dafür zu treffen, daß im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozeßhandlungen vornimmt (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 11. März 1991 - II ZB 1/91 - VersR 1991, 1270 m.w.N.).

    Die Pflicht, für einen Vertreter zu sorgen, besteht jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine plötzlich auftretende, unvorhersehbare Erkrankung des Anwalts handelt, sondern wenn nach dessen Gesundheitszustand mit wiederholt auftretenden Krankheitsfolgen gerechnet werden muß, die den Anwalt außerstande setzen, seinen Berufspflichten in dem erforderlichen umfange nachzukommen (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 11. März 1991, a.a.O. m.w.N.).

  • BGH, 22.05.1984 - VI ZR 49/84

    Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bloßem Antrag auf

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1997 - 8 B 156.97
    Dies gilt um so mehr, als ein Anwalt grundsätzlich bei einem mehrtägigen Krankheitsausfall für eine ordnungsgemäße Vertretung sorgen muß (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Mai 1984 - VI ZR 49/84 - VersR 1984, 761 m.w.N.).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1997 - 8 B 156.97
    Die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO, wonach das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht, ist auch im Verwaltungsstreitverfahren anzuwenden (vgl. BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]; BVerwG, Beschluß vom 24. August 1995 - BVerwG 3 B 37.95 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 202 S. 23 ).
  • BVerfG, 02.06.1992 - 2 BvR 1401/91

    Wiedereinsetzung - Fristversäumung - Ausländer - Sprachunkundiger Asylbewerber

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1997 - 8 B 156.97
    Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (vgl. etwa BVerfGE 86, 280 ; BVerwG, Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 S. 19 ).
  • BVerwG, 08.03.1983 - 1 C 34.80

    Rechtzeitigkeit des Widerspruchs - Widerspruchsfrist - Wiedereinsetzungsantrag -

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1997 - 8 B 156.97
    Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (vgl. etwa BVerfGE 86, 280 ; BVerwG, Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 S. 19 ).
  • BVerwG, 24.08.1995 - 3 B 37.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Versagung von Wiedereinsetzung infolge Verschuldens des

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1997 - 8 B 156.97
    Die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO, wonach das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht, ist auch im Verwaltungsstreitverfahren anzuwenden (vgl. BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]; BVerwG, Beschluß vom 24. August 1995 - BVerwG 3 B 37.95 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 202 S. 23 ).
  • BGH, 18.05.1994 - XII ZB 62/94

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen schwerer Erkrankung des

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1997 - 8 B 156.97
    Bei einer Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten entfällt jedoch das Hindernis, eine fristwahrende Prozeßhandlung vorzunehmen, sobald der Anwalt in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Mai 1994 - XII ZB 62/94 - FamRZ 1994, 1520).
  • BGH, 06.02.1986 - V ZB 3/85

    Pflichtverletzung durch Unterschrift einer Berufung ohne Zulassung zu einem

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1997 - 8 B 156.97
    Denn grundsätzlich sind sämtliche Anwälte, die der Anwaltssozietät angehören, der eine Partei ein Mandat überträgt, bevollmächtigt im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Februar 1986 - V ZB 3/85 - VersR 1986, 686 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.07.2001 - 4 B 50.01

    Notwendigkeit der Begründung von Berufungsschriften - Zulässigkeit

    Dahinstehen kann, ob sich dem Beschluss vom 31. Juli 1997 - BVerwG 8 B 156.97 - und den übrigen vom Kläger zitierten Entscheidungen überhaupt der allgemeine Rechtssatz entnehmen lässt, dass ein Prozessbevollmächtigter dem Erfordernis, im Falle einer Erkrankung für einen Vertreter zu sorgen, dann nicht zu genügen braucht, wenn er plötzlich und unvorhergesehen krank wird.
  • BVerfG, 21.09.2005 - 2 BvR 890/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung

    Damit ist nicht dargetan, dass der Bevollmächtigte sich in einer Situation befand, in der es ihm nicht möglich oder ausnahmsweise nicht zumutbar war, Vorkehrungen gegen mögliche aus einer Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit resultierende Fehler und Versäumnisse zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1997 - BVerwG 8 B 156/97 -, JURIS; BGH, NJW 1996, S. 1540 ; Heusch/Sennekamp, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2005, § 93 Rn. 64 m.w.N.).
  • LSG Bayern, 02.08.2016 - L 15 SF 206/16

    Vergesslichkeit und seit langem psychische Erkrankung sind kein

    Wird eine Erkrankung als Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen, ist daher im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags vom Antragsteller glaubhaft zu machen, dass er sich in einer Situation befunden hat, in der es ihm nicht möglich oder ausnahmsweise nicht zumutbar gewesen ist, Vorkehrungen gegen mögliche aus einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung seiner Handlungsfähigkeit resultierende Fehler und Versäumnisse zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.09.2005, Az.: 2 BvR 890/05; BVerwG, Beschluss vom 31.07.1997, Az.: 8 B 156/97).
  • VGH Bayern, 18.07.2011 - 22 ZB 11.1250

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer - unvorhersehbaren -

    Vorliegend spricht bereits viel dafür, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass es sich um eine plötzliche, für ihn unvorhersehbare Erkrankung und nicht um eine immer wiederkehrende und damit letztlich doch vorhersehbare Erkrankung gehandelt hat, für die er in besonderer Weise hätte Vorsorge treffen müssen (vgl. etwa BVerwG vom 31.7.1997 Az. 8 B 156/97 m.w.N.; BGH vom 17.5.2004 a.a.O. m.w.N.).
  • BVerwG, 03.12.2001 - 4 BN 32.01

    Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen Verfristung - Zurechenbarkeit des

    Wird die Prozessvollmacht einer Anwaltssozietät erteilt, sind grundsätzlich sämtliche Anwälte, die der Anwaltssozietät angehören, im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO bevollmächtigt, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall etwas anderes ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 1986 - V ZB 3/85 - VersR 1986, 686 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1997 - BVerwG 8 B 156.97 - juris).
  • BSG, 04.06.2007 - B 9a VG 7/07 B
    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn es sich um eine plötzlich auftretende, unvorhersehbare Erkrankung des Anwalts handelt, die es ihm unzumutbar macht, die Unterrichtung eines Vertreters vor seiner Erkrankung in die Wege zu leiten (vgl BVerwG, Beschluss vom 31.7.1997 - 8 B 156/97, juris; BGH, Beschluss vom 6.3.1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - 18 A 4503/03

    Formelle Voraussetzungen des Antrags auf Zulassung der Berufung im

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 8 B 156.97 -.
  • VGH Bayern, 21.05.2014 - 10 CE 14.723

    Beschwerdebegründung; keine Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung des

    So entfällt bei einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten das Hindernis, eine fristwahrende Prozesshandlung vorzunehmen, schon dann, wenn der Anwalt in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen (BVerwG, B.v. 31.7.1997 - 8 B 156/97 - juris Rn. 2).
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