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   BVerwG, 31.01.2000 - 8 B 22.00   

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https://dejure.org/2000,2272
BVerwG, 31.01.2000 - 8 B 22.00 (https://dejure.org/2000,2272)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.2000 - 8 B 22.00 (https://dejure.org/2000,2272)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 2000 - 8 B 22.00 (https://dejure.org/2000,2272)
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Vollstreckung aus Widerspruchsbescheid

§ 168 VwGO, eine gerichtliche Vollstreckung aus einem Widerspruchsbescheid (§ 73 VwGO) findet nicht statt;

zur prinzipiellen Zulässigkeit einer "außerordentlichen Beschwerde" im Verwaltungsprozeß (vgl. die zivilprozessuale Rechtsprechung zu § 567 Abs. 4 ZPO <Fassung bis 31.12.01>) (anders nun die Entscheidung «außerordentliche Rechtsbeschwerde zum BVerwG» vom 16.5.02)

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    VermG § 37 Abs. 2; VwGO § 168
    Rechtsmittelausschluß im Vermögensrecht; Beschwerde gegen Entscheidung des VG im Vollstreckungsverfahren; außerordentliche Beschwerde; Widerspruchsbescheid als Vollstreckungstitel

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittelausschluß im Vermögensrecht - Beschwerde gegen Entscheidung des VG im Vollstreckungsverfahren - Außerordentliche Beschwerde - Widerspruchsbescheid als Vollstreckungstitel

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsmittelausschluß in vermögensrechtlichen Streitigkeiten; Vollstreckungsverfahren; Widerspruchsbescheid; Vollstreckungstitel; verwaltungsgerichtliches Vollstreckungsverfahren

  • Judicialis

    VermG § 37 Abs. 2; ; VwGO § 168

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 37 Abs. 2; VwGO § 168
    Vermögensrecht; Verfahrensrecht; Vollstreckungsrecht - Rechtsmittelausschluß im Vermögensrecht; Beschwerde gegen Entscheidung des VG im Vollstreckungsverfahren; außerordentliche Beschwerde; Widerspruchsbescheid als Vollstreckungstitel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 55 (Leitsatz)

    § 37 Abs. 2 VermG; §§ 167 ff. VwGO
    Vermögensrecht/Rechtsmittelausschluss/Vollstreckungsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2000, 330 (Ls.)
  • 8 B 22.00
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 14.12.1998 - 8 B 125.98

    Rechtswegbeschwerde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten; Zulassung durch das

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2000 - 8 B 22.00
    Dabei ist es unerheblich, ob das gesetzgeberische Anliegen, das zu dem weitgehenden Rechtsmittelausschluß geführt hat (vgl. dazu Beschluß vom 14. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 125.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 18 S. 22 m.w.N.), auch noch für solche Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zutrifft, die der Sachentscheidung nachfolgen, wie z.B. Streitwertbeschlüsse oder - wie hier - Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren.
  • BVerwG, 26.05.1999 - 8 B 120.99

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Verstoß gegen Beweisgrundsätze in

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2000 - 8 B 22.00
    Dies hat der Senat bereits für Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen entschieden (Beschluß vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 120.99 - zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 37 VermG vorgesehen).
  • BVerwG, 03.03.1997 - 8 B 32.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2000 - 8 B 22.00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine von Gesetzes wegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidung dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, "wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist" (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 200.94 - und vom 3. März 1997 - BVerwG 8 B 32.97 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nrn. 11 und 12 sowie vom 29. Januar 1998 - BVerwG 8 B 2.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17 S. 19 ).
  • BVerwG, 20.12.1994 - 8 B 200.94

    Leistungsbescheid über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe - Ablehnung der

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2000 - 8 B 22.00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine von Gesetzes wegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidung dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, "wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist" (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 200.94 - und vom 3. März 1997 - BVerwG 8 B 32.97 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nrn. 11 und 12 sowie vom 29. Januar 1998 - BVerwG 8 B 2.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17 S. 19 ).
  • BVerwG, 29.01.1998 - 8 B 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2000 - 8 B 22.00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine von Gesetzes wegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidung dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, "wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist" (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 200.94 - und vom 3. März 1997 - BVerwG 8 B 32.97 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nrn. 11 und 12 sowie vom 29. Januar 1998 - BVerwG 8 B 2.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17 S. 19 ).
  • BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02

    Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.

    Zwar ist in der Vergangenheit eine außerordentliche Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehalten worden, um eine Möglichkeit zu schaffen, nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanzen zu korrigieren, wenn vorgetragen wurde, sie entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage und seien inhaltlich dem Gesetz fremd (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 m.w.N.; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - WM 2002, 775 m.w.N.).
  • BFH, 12.12.2002 - V B 185/02

    Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

    a) Bis zur Änderung der Zivilprozessordnung ist eine außerordentliche Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit für möglich gehalten worden, um nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanzen korrigieren zu können, wenn vorgetragen wurde, sie entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage und seien inhaltlich dem Gesetz fremd (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132; vom 18. Oktober 2000 IV B 98/00, BFH/NV 2001, 332; Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Beschluss vom 31. Januar 2000 8 B 22/00 Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 428, § 37 BVermG Nr. 25, m.w.N.; Bundesgerichtshof --BGH--, Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02 Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2002, 775, m.w.N.).
  • BVerwG, 05.10.2004 - 2 B 90.04

    Zivilprozessreformgesetz; außerordentliche Beschwerde; greifbare

    Eine solche Korrektur wurde allgemein als zulässig angesehen, wenn eine Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen war oder auf einer Anwendung materiellen Rechts beruhte, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erschien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 m.w.N.; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Beschluss vom 7. März 2002 - BGH IX ZB 11/02 - BGHZ 150, 133).
  • BVerwG, 21.03.2005 - 7 C 13.04

    Vollstreckungsabwehrklage; Vollstreckungsgegenklage; Kostenfestsetzungsbeschluss;

    Diese Vorschrift erfasst auch Vollstreckungsabwehrklagen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ergangen sind; denn der Rechtsmittelausschluss gilt nicht nur für die Entscheidung über die vermögensrechtliche "Hauptsache", sondern erfasst gerichtliche Entscheidungen aller Art, die im Zusammenhang mit einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen werden (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25).
  • BVerwG, 15.04.2010 - 8 B 2.10

    Rechtsmittel gegen Richterablehnungsentscheidung bei vermögensrechtlichen

    Denn sie gilt für Beschlüsse aller Art des Verwaltungsgerichts, die im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen werden (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 und vom 17. Februar 2005 - BVerwG 8 B 9.05 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 36; vgl. auch Beschluss vom 29. Januar 1998 - BVerwG 8 B 2.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17).

    § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG normiert für solche Verfahren nicht nur einen Ausschluss des Rechtsmittels der Berufung, sondern einen generellen Ausschluss der Beschwerde auch gegen andere gerichtliche Entscheidungen, soweit nicht die in § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG abschließend genannten, vorliegend jedoch nicht in Betracht kommenden Ausnahmen eingreifen (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 a.a.O. und vom 17. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 29.02

    Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.

    Zwar ist in der Vergangenheit eine außerordentliche Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehalten worden, um eine Möglichkeit zu schaffen, nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanzen zu korrigieren, wenn vorgetragen wurde, sie entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage und seien inhaltlich dem Gesetz fremd (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 m.w.N.; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - WM 2002, 775 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.04.2010 - 8 B 3.10

    Rechtsmittelausschluss in vermögensrechtlichen Verfahren

    Denn sie gilt für Beschlüsse aller Art des Verwaltungsgerichts, die im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen werden (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 und vom 17. Februar 2005 - BVerwG 8 B 9.05 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 36; vgl. auch Beschluss vom 29. Januar 1998 - BVerwG 8 B 2.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17).

    § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG normiert für solche Verfahren nicht nur einen Ausschluss des Rechtsmittels der Berufung, sondern einen generellen Ausschluss der Beschwerde auch gegen andere gerichtliche Entscheidungen, soweit nicht die in § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG abschließend genannten, vorliegend jedoch nicht in Betracht kommenden Ausnahmen eingreifen (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 a.a.O. und vom 17. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 20.06.2012 - 5 B 24.12

    Rechtsmittelausschluss in Verfahren nach dem Entschädigungsgesetz

    Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG gilt dieser Rechtsmittelausschluss nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für jegliche Beschlüsse, die das Verwaltungsgericht im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit fasst, und damit auch für die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - juris Rn. 2 und vom 17. Februar 2005 - BVerwG 8 B 9.05 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 36 S. 29).
  • BVerwG, 17.02.2005 - 8 B 9.05

    Verstoß gegen die Rechtsmittelklarheit durch die außerordentlichen Beschwerde;

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2000 BVerwG 8 B 22.00 Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25), ist es unerheblich, ob das gesetzgeberische Anliegen, das zu dem weitgehenden Rechtsmittelausschluss geführt hat, auch noch für solche Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zutrifft, die der Sachentscheidung nachfolgen.
  • BVerwG, 13.10.2003 - 8 B 133.03

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss

    Denn der Gesetzgeber hat jedenfalls insoweit nicht weiter differenziert, sondern abgesehen von den bereits genannten Ausnahmen eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts generell ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 120.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 22, vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz a.a.O. Nr. 25 und vom 8. Mai 2002 - BVerwG 8 B 59.02 -).
  • BVerwG, 13.06.2000 - 8 B 127.00

    Ausschluss von Rechtmitteln gegen Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts -

  • BVerwG, 20.08.2003 - 20 F 11.03

    Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung; Statthaftigkeit einer

  • BVerwG, 23.10.2001 - 1 B 350.01

    Rechtsmittel der "außerordentlichen weiteren Beschwerde und Gegenvorstellung" -

  • BVerwG, 23.10.2001 - 1 B 370.01

    Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde - Unanfechtbarkeit eines

  • BVerwG, 14.08.2001 - 8 B 134.01

    Verwerfen einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts

  • BVerwG, 11.07.2001 - 1 B 239.01

    Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde - Unanfechtbarkeit von Beschlüssen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2021 - 11 RL 1.21

    Annahme eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes

  • BVerwG, 27.01.2004 - 8 B 163.03

    Zulässigkeit der Beschwerde als Rechtsmittel in vermögensrechtlichen

  • BVerwG, 06.10.2003 - 4 B 86.03

    Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde - Vorliegen einer greifbaren

  • BVerwG, 08.05.2002 - 8 B 59.02

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung - Eröffnung der

  • BVerwG, 11.07.2002 - 3 B 97.02

    Anwendung des Instituts der außerordentlichen Beschwerde

  • VGH Bayern, 24.11.2009 - 19 C 09.2688

    Gegenvorstellung; Anhörungsrüge.

  • VG Leipzig, 15.02.2016 - 1 K 986/11
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