Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil IV - Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172) |
| 17. Abschnitt - Vollstreckung (§§ 167 - 172) |
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Rechtsprechung zu § 167 VwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- 13 Entscheidungen zu § 167 VwGO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- VGH, erneuter Erlaß des Bebauungsplans, 14.5.92 (VBlBW 1993, 51)
§ 121 VwGO, § 167 VwGO iVm § 767 ZPO, neuer Bebauungsplan kann der rechtskräftigen Verurteilung zur Erteilung einer Baugenehmigung entgegengehalten werden;
solange über die Einwendung nach § 767 ZPO nicht entschieden ist, ist eine Vollstreckung nach § 172 VwGO jedoch nicht ausgeschlossen
- VGH, Mineralölverunreinigung, 10.5.90 (DÖV 1991, 165)
auch Gefahrerforschungsmaßnahmen sind durch § 82 I WasserG gedeckt, § 7 PolG, Maßnahmen gegen einen Anscheinsstörer sind auch dann rechtmäßig, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er für die Gefahr nicht verantwortlich ist, der Anscheinsstörer hat die Kostenlast jdf. dann zu tragen, wenn der Zustand seines Grundstück die Anscheinsgefahr begründet hat (Abgrenzung zum "anscheinsbetroffenen Nichtstörer"), zur analogen Anwendung von § 55 PolG;
der Anscheinsstörer kann zur Kostentragung herangezogen werden (keine von der Behörde im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nach § 24 VwVfG zu tragende Kosten), Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 167 VwGO iVm § 767 ZPO) bei neuen Erkenntnissen hinsichtlich der Anscheinsstörereigenschaft
Literatur im Internet zu § 167 VwGO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 167 VwGO:
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