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   BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 14.93   

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BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 14.93 (https://dejure.org/1995,1627)
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Rettungsdienstgebühren

Art. 70, 74 Nr. 12 GG, SGB V, Abgrenzung Bundessozialversicherungsrecht - Landesrettungsdienstrecht (Hinweis: die Entscheidung ist teilweise überholt durch Änderung von § 75 SGB V aufgrund Gesetzes vom 23.6.97, vgl. auch §§ 28, 28a RDG)

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kommunalrecht - Rettungsdienstgebühr - Gesetzliche Krankenkasse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfallopfer sollte für Notarzt zahlen - Keine Notarztgebühr für Kassenpatienten: Kommunale Gebührensatzung war rechtswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 99, 10
  • NJW 1996, 1610
  • NVwZ 1996, 794 (Ls.)
  • DVBl 1995, 1134
  • DÖV 1996, 33
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 27.10.1987 - 6 RKa 60/86

    Rettungsdienst - Ärztliche Behandlung - Notfallbehandlung

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 14.93
    cc) Dementsrechend hat das Bundessotialgericht (Urteile vom 27. Oktober 1987 - 6 RKa 60/86 - SozR 2200 § 368 d RVO Nr. 6 und vom 5. Mai 1988 - 6 RKa 30/87 - USK 88182; vgl. auch Urteil vom 16. April 1986 - 6 RKa 34/84 - SozR 2200 § 368 d RVO Nr. 5; zustimmend Maaß, NJW 1989, 2926 [2929]) noch zur Rechtslage nach der Reichsversicherungsordnung die ärztliche Behandlung von Versicherten beim Rettungsdiensteinsatz der kassenärztlichen Versorgung zugeordnet und den hierfür geltenden Vergütungsregelungen unterworfen; es hat den Trägern des Rettungsdienstes die Kompetenz abgesprochen, diese ärztliche Versorgung unabhängig vom Recht der sozialen Krankenversicherung zu regeln.

    Dieses mit dem Recht der sozialen Krankenversicherung unvereinbare ergebnis (BSG, Urteil vom 27. Oktober 1987, a.a.O.) läßt sich auch nicht mit dem Hinweis entkräften, in den landesrechtlichen Rettungsdienstgesetzen sei - in unterschiedlicher Weise - die Mitwirkung der Krankenkassen bei der Festsetzung der Rettungsdienstgebühren vorgesehen; denn die Landesgesetzgeber haben diese Mitwirkung nicht als rechtliche Verpflichtung ausgestaltet und den Krankenkassen auch nicht durchweg ein echtes Preiskontrollrecht zugestanden (vgl. zu den unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen im einzelnen Kranig in: hauck/Haines, SGB V, § 133 Rdnr. 10).

    Die Aufgabe des Rettungsdienstes kann nä,lich von den Trägern des Rettungsdienstes ohne erennbare Schwierigkeit in Zusammenarbeit mit den Krankenversicherungsträgern und ihren Leistungserbringern unter Einbeziehung des den Versicherten zustehenden Versicherungsschutzes und des dafür vorgesehenen Leistungssystems erfüllt werden (BSG, Urteil vom 27. Oktober 1987, a.a.O.; Lippert, NJW 1982, 2089 [2090]).

    Er hat die Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung, Notärzte für den Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen , zu Recht aus dem früher in § 368 Abs. 2 RVO und jetzt in §§ 72 ff. SGB V normierten Sicherstellungsauftrag abgeleitet und unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Oktober 1987 (a.a.O.) die notärztliche Behandlung im Rahmen des Rettungsdienstes als Bestandteil der kassenärztlichen Versorgung angesehen (vgl. Urteil vom 12. November 1992 - III ZR 178/91 - NJW 1993 1526 [1527] mit zustimmender Anmerkung Gitter, JZ 1993, 906).

  • BSG, 05.05.1988 - 6 RKa 30/87
    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 14.93
    cc) Dementsrechend hat das Bundessotialgericht (Urteile vom 27. Oktober 1987 - 6 RKa 60/86 - SozR 2200 § 368 d RVO Nr. 6 und vom 5. Mai 1988 - 6 RKa 30/87 - USK 88182; vgl. auch Urteil vom 16. April 1986 - 6 RKa 34/84 - SozR 2200 § 368 d RVO Nr. 5; zustimmend Maaß, NJW 1989, 2926 [2929]) noch zur Rechtslage nach der Reichsversicherungsordnung die ärztliche Behandlung von Versicherten beim Rettungsdiensteinsatz der kassenärztlichen Versorgung zugeordnet und den hierfür geltenden Vergütungsregelungen unterworfen; es hat den Trägern des Rettungsdienstes die Kompetenz abgesprochen, diese ärztliche Versorgung unabhängig vom Recht der sozialen Krankenversicherung zu regeln.

    Denn der Notarztdienst stellt sich nicht als vorweggenommene stationäre Behandlung dar, die dem auf ambulante ärztliche Versorgung beschränkten Sicherstellungsauftrag entzogen wäre (vgl. Schirmer in: Hauck/Haines, SGB V, § 75 Rdnr. 1, a. A. Narr, MedR 1986, 160 f. und Nellessen, NJW 1979, 1919 f.), sondern beschränkt sich auf die - ambulante - erste ärztliche Behandlung am Unfallort (Gitter, a.a.O., S. 907), zumal nicht jeder Notfallpatient tatsächlich anschließend in einem Krankenhaus ststionär aufgenommen wird (SG Karlsruhe, Urteil vom 27. März 1985 - 8 Ka 286/83 - MedR 1986, 158 [160], bestätigt durch BSG, Urteil vom 5. Mai 1988, a.a.O.; Lippert, MedR 1983, 167 [169]).

  • BGH, 12.11.1992 - III ZR 178/91

    Amtspflichten der Kassenärztlichen Vereinigung bei Sicherstellung des

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 14.93
    Er hat die Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung, Notärzte für den Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen , zu Recht aus dem früher in § 368 Abs. 2 RVO und jetzt in §§ 72 ff. SGB V normierten Sicherstellungsauftrag abgeleitet und unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Oktober 1987 (a.a.O.) die notärztliche Behandlung im Rahmen des Rettungsdienstes als Bestandteil der kassenärztlichen Versorgung angesehen (vgl. Urteil vom 12. November 1992 - III ZR 178/91 - NJW 1993 1526 [1527] mit zustimmender Anmerkung Gitter, JZ 1993, 906).
  • BVerwG, 09.06.1982 - 3 C 21.81

    Arztrecht - Notfalldienst - Facharzt - Anfechtung

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 14.93
    Diese auf der Grundlage der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Nr. 12 GG ergengenen bundesrechtlichen Vorschriften (vgl. zur Bundeskompetenz für den Notfall- und Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung BVerwGE 65, 362 [365]) schließen kommunale satzungsrechtliche Gebührenregelungen aus (Art. 72 Abs. 1 GG), zumal wenn sie - wie hier nach den Angaben der Beigeladenen zu 2 - erheblich höhere Honorare ausweisen, als nach den Bestimmungen des SGB V und den Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnungsfähig wären.
  • BGH, 21.02.1989 - KZR 7/88

    Krankentransportbestellung

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 14.93
    Dies läßt nur den - angesichts der bekannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Umfang des durch die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung bundesrechtlich geregelten Anspruchs auf ärztliche Behandlung überdies naheliegenden - Schluß zu., daß sich weder § 60 SGB V noch § 133 SGB V mit ärztlichen Leistungen befassen, sondern lediglich Krankentransporte im Rahmen des Rettungsdienstes und hierfür anfallende Entgelte landes- und kommunalrechtlicher Regelung zuführen (vgl. Kranig in: Hauck/Haines, SGB V, § 133 Rdnrn. 1, 13, 15; von Maydell, GK-SGB V, § 133 Rdnrn. 10, 18; BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 - KZR 7/88 - BGHZ 107, 40 (44); a. A. wohl KassKomm.-Hess., § 76 SGB V, Rdnr. 18 und § 133 Rdnr. 2:"Ausgelagerter Teil der Krankenhausbehandlung").
  • BSG, 24.05.1972 - 3 RK 25/69
    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 14.93
    bb) Notfälle im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V beschränken sich nicht etwa auf die Inanspruchnahme des von der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 75 Abs. 1 satz 2 SGB V zu unterhaltenden Notdienstes; denn die zum Notdienst eingeteilten Ärzte sind an der Versorgung teilnahmeberechtigte Vertragsärzte (KassKomm.-Hess., § 76 SGB V Rdnr. 11), Notdienstbehandlung ist danach gerade keine Behandlung durch "andere Ärzte" im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Ein Notfall im Sinne dieser Vorschrift liegt vielmehr vor, wenn eine dringende Behandlungsbedürftigkeit besteht und ein an sich "berechtigter" Arzt nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, also insbesondere wenn - wie z.B. im Rahmen der "Ersten Hilfe" - ohne eine sofortige Behandlung durch einen Nichtvertragsarzt Gefahren für Leib und Leben entstehen oder heftige Schmerzen unzumutbar lange andauern würden (KassKomm.-Hess., a.a.O., Rdnr. 12; BSG, Urteile vom 24. Mai 1972 - 3 RK 25/69 - BSGE 34, 172 [174] und vom 31 Juli 1963 - 3 RK 92/59 - BSGE 19, 270 [272 f.]; LSG Berlin, Urteil vom 24. Juni 1992 - L 7 Ka 12/92 -).
  • BSG, 31.07.1963 - 3 RK 92/59

    Zu einem Anspruch auf Kostenersatz; Kosten für eine Behandlung durch einen nicht

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 14.93
    bb) Notfälle im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V beschränken sich nicht etwa auf die Inanspruchnahme des von der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 75 Abs. 1 satz 2 SGB V zu unterhaltenden Notdienstes; denn die zum Notdienst eingeteilten Ärzte sind an der Versorgung teilnahmeberechtigte Vertragsärzte (KassKomm.-Hess., § 76 SGB V Rdnr. 11), Notdienstbehandlung ist danach gerade keine Behandlung durch "andere Ärzte" im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Ein Notfall im Sinne dieser Vorschrift liegt vielmehr vor, wenn eine dringende Behandlungsbedürftigkeit besteht und ein an sich "berechtigter" Arzt nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, also insbesondere wenn - wie z.B. im Rahmen der "Ersten Hilfe" - ohne eine sofortige Behandlung durch einen Nichtvertragsarzt Gefahren für Leib und Leben entstehen oder heftige Schmerzen unzumutbar lange andauern würden (KassKomm.-Hess., a.a.O., Rdnr. 12; BSG, Urteile vom 24. Mai 1972 - 3 RK 25/69 - BSGE 34, 172 [174] und vom 31 Juli 1963 - 3 RK 92/59 - BSGE 19, 270 [272 f.]; LSG Berlin, Urteil vom 24. Juni 1992 - L 7 Ka 12/92 -).
  • BGH, 26.10.1989 - III ZR 99/88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Heilbehandlung

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 14.93
    dd) Auch der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 26. Oktober 1989 - III ZR 99/88 -) geht davon aus, daß Notarztdienst und Rettungsdienst begrifflich und rechtlich zu unterscheiden seien, und die Versorgung der Notfallpatienten aufgrund der bundesrechtlichen Regelung durch die RVO bzw. das Gesundheitsreformgesetz (= SGB V) der Regelungsbefugnis durch die Länder entzogen ist (ebenso Lippert, a.a.O. und MedR 1983, 167 [168]).
  • BSG, 16.04.1986 - 6 RKa 34/84
    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 14.93
    cc) Dementsrechend hat das Bundessotialgericht (Urteile vom 27. Oktober 1987 - 6 RKa 60/86 - SozR 2200 § 368 d RVO Nr. 6 und vom 5. Mai 1988 - 6 RKa 30/87 - USK 88182; vgl. auch Urteil vom 16. April 1986 - 6 RKa 34/84 - SozR 2200 § 368 d RVO Nr. 5; zustimmend Maaß, NJW 1989, 2926 [2929]) noch zur Rechtslage nach der Reichsversicherungsordnung die ärztliche Behandlung von Versicherten beim Rettungsdiensteinsatz der kassenärztlichen Versorgung zugeordnet und den hierfür geltenden Vergütungsregelungen unterworfen; es hat den Trägern des Rettungsdienstes die Kompetenz abgesprochen, diese ärztliche Versorgung unabhängig vom Recht der sozialen Krankenversicherung zu regeln.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.1990 - 9 A 26/90

    Träger des Rettungsdienstes; Verfügbarkeit von Notärzten; Organisation; Erhebung

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 14.93
    Damit hat sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich von der Auslegung einer ähnlichen, wenn auch nicht wortgleichen Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26. Oktober 1990 - 9 A 26/90 - NWVBl. 1991, 200) in einem Parallelfall abgesetzt.
  • SG Karlsruhe, 27.03.1985 - 8 Ka 286/83
  • BGH, 09.01.2003 - III ZR 217/01

    Amtshaftung des Notarztes im Rettungsdiensteinsatz

    Dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt und hat, bereits zur Rechtslage nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, angenommen, daß sich Notfälle im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V (die Bestimmung entspricht § 368d Abs. 1 Satz 2 RVO) nicht auf die Inanspruchnahme des von der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V (a.F.) zu unterhaltenden Notfalldienstes beschränken, sondern auch Leistungen eines Notarztes im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes erfassen (BVerwGE 99, 10, 13 f).
  • BGH, 16.09.2004 - III ZR 346/03

    Amtshaftung für Behandlungsfehler eines Notarztes im Rettungsdiensteinsatz

    Dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt und hat, bereits zur Rechtslage nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, angenommen, daß sich Notfälle im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V (die Bestimmung entspricht § 368d Abs. 1 Satz 2 RVO) nicht auf die Inanspruchnahme des von der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V (a.F.) zu unterhaltenden Notfalldienstes beschränken, sondern auch Leistungen eines Notarztes im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes erfassen (BVerwGE 99, 10, 13 ff).
  • VerfGH Bayern, 24.05.2012 - 1-VII-10

    Vorrang der Hilfsorganisationen beim Rettungsdienst

    Als solche ist sie Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 70 GG (Uhle in Maunz/Dürig, GG, RdNr. 99 zu Art. 70; Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, RdNr. 18 a zu Art. 70; BVerwG vom 23.6.1995 = BVerwGE 99, 10/13; BayVGH vom 26.7.1978 = VGH n. F. 31, 76/78; Oehle/Schulz/Schnelzer, Rettungsdienst in Bayern, RdNr. 2 vor Art. 1 BayRDG; Denninger, DÖV 1987, 981/985).
  • LSG Sachsen, 24.06.2009 - L 1 KA 8/09

    Begrenzung von Nebenbetriebsstätten für Medizinische Versorgungszentren in der

    Unter diesen Voraussetzungen stellt die auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG beruhende Kompetenz des Bundes zur Regelung des Vertragsarztrechts gegenüber der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für eine Regelung der allgemeinen Berufsausübung des Arztes eine speziellere Kompetenzzuweisung dar, die gegenüber der generellen den Vorrang hat (so zum ärztlichen Bereitschafts- und Notfalldienst Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 09.06.1982 - 3 C 21/81 - BVerwGE 65, 362, 365; s.a. BVerwG, Urteil vom 23.06.1995 - 8 C 14/93 - BVerwGE 99, 10, 12).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2000 - 2 K 20/97

    Benutzungsgebühren für Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst; Körperschaft des

    Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.06.1995 - 8 C 14.93 -, DVBl. 1995, 1134) und des Bundessozialgerichts (Urt. v. 27.10.1987 - 6 RKa 60/96 -) verweisen, verkennen sie, daß diese Entscheidungen die Erhebung von Rettungsdienstgebühren für ärztliche Behandlungen zum Gegenstand hatten.

    Ob und unter welchen Voraussetzungen allgemeine Organisations- und Vorhaltekosten des Rettungsdienstes einer kommunalen Gebührenerhebung zugänglich sind, war - wie auch die satzungsrechtliche Regelung von Transportkosten - nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidungen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 23.06.1995, a.a.O.).

    Die Erhebung einer solchen Gebühr von Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen ist wegen der umfassenden Regelung der vertragsärztlichen Versorgung - insbesondere des ärztlichen Behandlungsanspruchs und der Vergütung - im fünften Buch des Sozialgesetzbuches unzulässig (BVerwG, Urt. v. 23.06.1995, a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.12.2018 - 4 LA 135/17

    Kostentragungspflicht im Rettungsdienst; Festlegung der Entgelte;

    Kranken- und Rettungstransporte zählen nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte von § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu den Leistungen des Rettungsdienstes (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 14.93 -, juris Rn. 18 ff.).

    Das ergibt sich indirekt aus § 75 Abs. 1b Satz 1 SGB V (Rademacker, in: Kasseler Kommentar, Stand 2018, SGB V § 75 Rn. 35 f.; zur Entstehungsgeschichte vgl. Art. 1 Nr. 25 des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23. Juni 1991 [BGBl. I S. 1520]; BT-Drs. 13/6578, S. 2; BT-Drs.13/7264, S. 63; anders noch BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995, a.a.O.).

    Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit einer Gebühr "für die Inanspruchnahme eines Notarztes" (Urteil vom 23. Juni 1995, a.a.O.) führt ebenfalls nicht weiter.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1998 - 9 S 3399/96

    Befreiung von der Teilnahme am örtlichen Notfalldienst - Teilnahmepflicht

    Ein Notfall im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine dringende Behandlungsbedürftigkeit besteht und ein an sich "berechtigter" Arzt nicht rechtzeitig zur Verfügung steht (siehe BVerwG, Urteil vom 23.06.1995 - 8 C 14.93 -, BVerwGE 99 S. 10).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist ein Notfall im Sinne des § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V keineswegs auf die Fälle beschränkt, in denen im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes Leistungen eines notfallmedizinisch ausgebildeten Notarztes erforderlich sind (ständige Rechtsprechung, siehe BVerwG, Urteil vom 23.06.1995, a.a.O., sowie BSG, Urteil vom 19.08.1992 a.a.O., sowie zur Abgrenzung allgemeiner ärztlicher Notfalldienst - Notarztdienst auch BGH, Urteil vom 19.11.1992, NJW 1993 S. 1526).

    Soweit die Klägerin im Rahmen des organisierten ärztlichen Notfalldienstes Kassenpatienten behandelt, wird sie damit allerdings nicht zur Kassenärztin, sie nimmt lediglich für den Einzelvorgang der Inanspruchnahme kraft Gesetzes an der kassenärztlichen Versorgung teil und hat insoweit einen Anspruch auf Vergütung ihrer Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (siehe Hauck/Haines, a.a.O., § 76 RdNr. 3 sowie BVerwG, Urteil vom 23.06.1995, a.a.O., und BSG, Urteil vom 19.08.1992, a.a.O., sowie § 13 Abs. 3 NFDO).

  • BVerwG, 07.05.2020 - 3 B 2.20

    Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Festsetzung von Entgelten für

    11/3480 S. 40; BSG, Urteil vom 30. Januar 2001 - B 3 KR 2/00 R - NZS 2002, 31; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 14.93 - BVerwGE 99, 10 ; zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für den Bereich des Rettungswesens siehe auch: BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 - 3 C 28.13 [ECLI:DE:BVerwG:2015:120315U3C28.13.0] - BVerwGE 151, 313 Rn. 24).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.2006 - 1 L 93/06

    Heranziehung eines Nichtkassenarztes zum ärztlichen Notfalldienst

    Ein Notfall im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine dringende Behandlungsbedürftigkeit besteht und ein an sich "berechtigter" Arzt nicht rechtzeitig zur Verfügung steht (BVerwG, Urteil vom 23.06.1995 - 8 C 14.93 -, BVerwGE 99, 10).

    Dabei sind Notfälle nicht auf solche Fälle beschränkt, in denen im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes Leistungen eines notfallmedizinisch ausgebildeten Notarztes erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 23.06.1995, a. a. O.).

  • BVerwG, 21.05.1996 - 3 N 1.94

    Krankenversicherungsrecht: Festlegung von Benutzungsgebühren in einer Satzung vor

    Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage kann auch nicht mit Erwägungen in Frage gestellt werden, die dem Urteil des 8. Senatesvom 23. Juni 1995 - BVerwG 8 C 14.93 - (Buchholz 401.84 Nr. 76) zugrunde lagen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2015 - 3 K 236/13

    Gebühren- bzw. Entgeltsatzungen für Rettungsdienstleistungen und eine

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2001 - 11 LB 1374/01

    Allgemeine Krankenhausleistung; Begleitung; Entgeltvereinbarung;

  • VG Berlin, 02.06.2021 - 25 K 5.21

    Schiedsstelle nach § 21 RettDG BE; Entgeltfestsetzung; Marktpreis

  • OLG Schleswig, 30.10.2006 - 4 U 133/05

    Amtshaftung für Notarzteinsatz

  • LSG Bayern, 24.10.2001 - L 12 KA 146/00

    Abrechnung der Nr. 19 BMÄ/E-GO durch einen Allgemeinarzt im Notfalldienst;

  • BVerwG, 07.05.2020 - 3 B 3.20

    Verwaltungsrechtsweg bei Streitigkeiten über einen Schiedsspruch; Auslegung der

  • OVG Thüringen, 20.08.2008 - 3 KO 1021/04

    Zur Frage eines Erstattungsanspruchs des Trägers des Rettungsdienstes gegen die

  • VG München, 19.03.2013 - M 16 K 12.2761

    Entgelte für die Heranziehung der Berufsfeuerwehr im Rahmen der Landrettung

  • LSG Bayern, 06.02.2002 - L 12 B 243/01

    Neuerteilung einer Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten

  • OVG Sachsen, 08.10.2003 - 5 D 21/01

    Rettungsdienstgebühr, Kosten, notärztliche Versorgung, kassenärztlicher

  • OVG Saarland, 24.02.2000 - 1 R 6/97

    Überlassung der ärztlichen Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen

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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.08.1993 - 8 C 14.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,5528
BVerwG, 20.08.1993 - 8 C 14.93 (https://dejure.org/1993,5528)
BVerwG, Entscheidung vom 20.08.1993 - 8 C 14.93 (https://dejure.org/1993,5528)
BVerwG, Entscheidung vom 20. August 1993 - 8 C 14.93 (https://dejure.org/1993,5528)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsmittelbelehrung - Sprungrevision - Zustimmung - Frist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 361
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 30.04.2009 - 3 C 23.08

    Verwaltungsprozess; Rechtsmittel; Berufung; Berufungszulassung; Zulassung der

    Das besagt der Wortlaut der Vorschrift zweifelsfrei (vgl. Beschlüsse vom 20. August 1993 - BVerwG 8 C 14.93 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 62 und vom 23. Oktober 2000 a.a.O.).
  • BVerwG, 10.02.1999 - 11 C 9.97

    Revisionsbegründungsfrist; fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung; Lagerung

    Das ist jedoch unschädlich, weil diese Frist wegen der fehlerhaften Belehrung des Oberverwaltungsgerichts über die Dauer der Revisionsbegründungsfrist, die zum notwendigen Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung gehört (vgl. Urteil vom 25. März 1993 BVerwG 5 C 45.91 NVwZ 1994, 490 , in Buchholz und BVerwGE insoweit nicht abgedruckt; Zwischenurteil vom 20. August 1993 BVerwG 8 C 14.93 Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 62), nicht zu laufen begonnen hat.
  • OVG Niedersachsen, 19.01.1999 - 4 L 5330/98

    Form der Berufungsbegründung nach Zulassung; Belehrung über Frist für

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Berufungsführer über die Notwendigkeit der Berufungsbegründung nach § 124 a Abs. 3 VwGO gemäß § 58 Abs. 1 VwGO mit dem Beschluss über die Zulassung der Berufung zu belehren (BVerwG, Urt. v. 30.6.1998 mit Bezug auf die grundlegende Entscheidung im Rahmen des Revisionsrechts im Beschluss des Großen Senats vom 5.7.1957 - BVerwG Gr.Sen. 1.57 -, BVerwGE 5, 178; BVerwG, Urt. v. 20.8.1993 - 8 C 14.93 -, NVwZ-RR 1994, 361; so auch Nds. OVG, Urt. v. 12.8.1997 - 12 L 2598/97 - = NVwZ-Beil. 1997, S. 92 (dort mit falschem Aktenzeichen); VGH Mannheim, Urt. v. 15.12.1997 - A 16 S 1934/97 -, NVwZ-Beil.

    Insbesondere muss nicht auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist deren Verlängerung beantragt werden kann (so bereits zur vergleichbaren Regelung im Revisionsrecht BVerwG, Beschl. v. 19.6.1968 - VI C 12.68 -, VerwRspr. Bd. 20 S. 230, 232; so auch unausgesprochen BVerwG, Urt. v. 20.8.1993 - 8 C 14.93 -, NVwZ-RR 1994, 361; Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 11. Aufl. 1998, § 58 Rdnr. 11; Eyermann, VwGO-Komm., 10. Aufl. 1998, § 58 Rdnr. 8; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner - Bearbeiter: Meissner, a.a.O., § 58 Rdnr. 32 f.; a.A. Redeker/von Oertzen, VwGO-Komm., 12. Aufl. 1997, § 58 Rdnr. 9 b).

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 1.02

    Feststellungsklage; vorbeugende Feststellungsklage; behördliche

    Daher lief die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, so dass die Zustimmungserklärung noch während des Revisionsverfahrens jedenfalls innerhalb der Jahresfrist nachgereicht werden konnte (vgl. Urteil vom 20. August 1993 - BVerwG 8 C 14.93 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 62).
  • BVerwG, 22.06.2022 - 2 C 12.21

    Sprungrevision; Belehrung über das Erfordernis der Beibringung der

    Eine - hier unterbliebene - Unterrichtung über die Beibringung der Zustimmungserklärung im Falle der Sprungrevision gehört nicht zum notwendigen Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung (BVerwG, Urteil vom 20. August 1993 - 8 C 14.93 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 62 S. 13; Beschluss vom 29. September 1962 - 2 C 173.62 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 5; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 134 Rn. 31), sodass deren Fehlen die Belehrung nicht "unrichtig" macht und folglich die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht in Gang gesetzt wird.
  • OVG Niedersachsen, 12.08.1997 - 12 L 2598/97

    Asylverfahren; Berufung; Berufungsbegründung; Frist; Belehrung; Zustellung

    Zu den revisionsrechtlichen Vorschriften hat indes das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung einer Belehrung über die Revisonsbegründung bei fristgerecht eingelegter, zugelassener Sprungrevision für die von dem Verwaltungsgericht gegebene Rechtsmittelbelehrung die Anwendbarkeit des § 58 Abs. 1 VwGO unterstellt und hat die Rechtsmittelbelehrung als unrichtig beanstandet (BVerwG, Urt. v. 20. August 1993 - 8 C 14/93 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 62 = NVwZ-RR 1994, 361 f.).
  • BVerwG, 08.03.2002 - 5 C 54.01

    Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision in der mündlichen Verhandlung des

    Besondere Umstände, unter denen ausnahmsweise eine dem Wortlaut nach auf Zulassung der Revision gerichtete Erklärung bereits als Zustimmung auch zur Einlegung der Sprungrevision verstanden werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 31.83 - , vom 20. August 1993 - BVerwG 8 C 14.93 - und vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 32.92 - sowie Beschluss vom 25. November 1992 - BVerwG 4 C 16.92 - ), sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
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