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   OVG Niedersachsen, 16.12.2010 - 8 ME 276/10   

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OVG Niedersachsen, 16.12.2010 - 8 ME 276/10 (https://dejure.org/2010,4881)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.12.2010 - 8 ME 276/10 (https://dejure.org/2010,4881)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - 8 ME 276/10 (https://dejure.org/2010,4881)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges betreffend Maßnahmen der kirchlichen Stiftungsaufsicht

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 140 GG; Art. 137 Abs. 3 WRV
    Schutz einer kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts durch das Selbstbestimmungsrecht und vor staatlicher Einflussnahme durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV); Möglichkeit der Kontrolle durch staatliche Gerichte bei von Kirchenbehörden ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz einer kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts durch das Selbstbestimmungsrecht und vor staatlicher Einflussnahme durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV); Möglichkeit der Kontrolle durch staatliche Gerichte bei von Kirchenbehörden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Kirchliche Stiftungen unterliegen nicht der Kontrolle durch staatliche Gerichte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kirchliche Stiftungen und die Stiftungsaufsicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schutz einer kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts durch das Selbstbestimmungsrecht und vor staatlicher Einflussnahme durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV); Möglichkeit der Kontrolle durch staatliche Gerichte bei von Kirchenbehörden ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Abberufung des Vorstands einer kirchlichen Stiftung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 448 (Ls.)
  • DVBl 2011, 187
  • DÖV 2011, 248
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2010 - 8 ME 276/10
    Es gilt darüber hinaus aber auch für andere selbständige oder unselbständige Vereinigungen, wenn und soweit ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 -, BVerfGE 46, 73, 86 f.; BVerfG, Entsch. v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 -, BVerfGE 24, 236, 246 f.).

    Auch eine rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977, a.a.O.) oder ein eingetragener Verein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.3.1980 - 2 BvR 208/76 -, BVerfGE 53, 366), die zur Errichtung der Anerkennung staatlicher Stellen oder der Registrierung in staatlichen Registern bedürfen (vgl. etwa § 80 BGB, § 4 NStiftG bzw. § 21 BGB), können daher der Kirche zuzuordnen sein, mit der Folge, dass deren Ordnung und Verwaltung durch die Kirche deren Selbstbestimmungsrecht unterfällt und vor staatlicher Einflussnahme geschützt ist.

    Es genügt vielmehr, dass die in Frage stehende Einrichtung der Kirche so nahesteht, dass sie teilhat an der Verwirklichung des Auftrags der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.3.1980, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977, a.a.O., S. 87).

  • BVerwG, 30.10.2002 - 2 C 23.01

    Pfarrerdienstverhältnis, kein Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für Klagen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2010 - 8 ME 276/10
    Sie unterliegen daher nicht der Kontrolle durch die staatliche Gerichtsbarkeit (vgl. zum Erfordernis der Ausübung von staatlicher Gewalt für den Justizgewährleistungsanspruch nach Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfG, Entsch. v. 17.2.1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, 385, 387; BVerwG, Urt. v. 25.11.1982 - 2 C 21.78 -, BVerwGE 66, 241, 242, und für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO: BVerwG, Urt. v. 30.10.2002 - 2 C 23.01 -, BVerwGE 117, 145, 147).

    Dort, wo die Kirchen über das Recht zur Selbstbestimmung verfügen, unterliegen sie auch nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2002, a.a.O., m.w.N.).

    Denn erst für kirchliche Maßnahmen, die unmittelbare Wirkung in dem vom Staat zu ordnenden Bereich haben, woran es hier fehlt (vgl. Achilles, a.a.O., S. 244 f.), gilt das uneingeschränkte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, 312, 334; BVerwG, Urt. v. 30.10.2002, a.a.O., S. 147 f.).

  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2010 - 8 ME 276/10
    Sie unterliegen daher nicht der Kontrolle durch die staatliche Gerichtsbarkeit (vgl. zum Erfordernis der Ausübung von staatlicher Gewalt für den Justizgewährleistungsanspruch nach Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfG, Entsch. v. 17.2.1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, 385, 387; BVerwG, Urt. v. 25.11.1982 - 2 C 21.78 -, BVerwGE 66, 241, 242, und für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO: BVerwG, Urt. v. 30.10.2002 - 2 C 23.01 -, BVerwGE 117, 145, 147).

    Die Folge ist, dass der Staat in ihre inneren Verhältnisse nicht eingreifen darf (vgl. BVerfG, Entsch. v. 17.2.1965, a.a.O., S. 386).

    Nur soweit sie die vom Staat verliehenen Befugnisse ausüben oder soweit ihre Maßnahmen den kirchlichen Bereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen, betätigen die Kirchen mittelbar auch staatliche Gewalt mit der Folge, dass ihre Selbstbestimmung eine in der Sache begründete Einschränkung erfährt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.2.1965, a.a.O., S. 387).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 717/08

    Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2010 - 8 ME 276/10
    Dies ist nicht nur dem Grundrecht aus Art. 4 GG im Sinne gemeinschaftlicher Glaubens- und Religionsfreiheit geschuldet, es handelt sich vielmehr auch um eine institutionelle Sicherung der geforderten Staatsfreiheit der Kirchen im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV (so nun ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 9.12.2008 - 2 BvR 717/08 -, NJW 2009, 1195; vgl. auch Grzeszick, Staatlicher Rechtsschutz und kirchliches Selbstbestimmungsrecht, in: AöR 129 (2004), S. 168, 187 f., 198 und 202 f. m.w.N.).

    Die konkrete Betrachtung der konfligierenden Interessen und Rechte im Einzelfall kann erfahrungsgemäß zu einer allmählichen Steigerung der richterlichen Kontrolldichte führen und birgt so die Gefahr, dass die religiöse Legitimation kirchenrechtlicher Normen verkannt und damit gegen den Grundsatz der Neutralität des Staates in religiösen Dingen verstoßen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.12.2008, a.a.O., S. 1196 m.w.N.).

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2010 - 8 ME 276/10
    Auch eine rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977, a.a.O.) oder ein eingetragener Verein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.3.1980 - 2 BvR 208/76 -, BVerfGE 53, 366), die zur Errichtung der Anerkennung staatlicher Stellen oder der Registrierung in staatlichen Registern bedürfen (vgl. etwa § 80 BGB, § 4 NStiftG bzw. § 21 BGB), können daher der Kirche zuzuordnen sein, mit der Folge, dass deren Ordnung und Verwaltung durch die Kirche deren Selbstbestimmungsrecht unterfällt und vor staatlicher Einflussnahme geschützt ist.

    Es genügt vielmehr, dass die in Frage stehende Einrichtung der Kirche so nahesteht, dass sie teilhat an der Verwirklichung des Auftrags der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.3.1980, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977, a.a.O., S. 87).

  • BGH, 28.03.2003 - V ZR 261/02

    Rechtsweg für Ansprüche eines Geistlichen der Heilsarmee aus dem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2010 - 8 ME 276/10
    Für eine Abwägung zwischen kirchlicher Selbstbestimmung und staatlichem Recht ist in dem Bereich rein innerkirchlicher Maßnahmen daher kein Raum (vgl. aber BGH, Urt. v. 28.3.2003 - V ZR 261/02 -, BGHZ 154, 306 ff.; BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 7 C 7/01 -, BVerwGE 116, 86 ff.), da eine solche Abwägung - ungeachtet des anzuwendenden Maßstabs - eine inhaltliche Kontrolle innerkirchlicher Maßnahmen durch staatliche Gerichte voraussetzt und schon hierdurch das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen unzulässig relativiert wird (vgl. Grzeszick, a.a.O., S. 183 f., 204 f.).
  • BVerwG, 28.02.2002 - 7 C 7.01

    Staatskirchenrecht; Rechtsweg zu staatlichen Gerichten; Anwendung staatlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2010 - 8 ME 276/10
    Für eine Abwägung zwischen kirchlicher Selbstbestimmung und staatlichem Recht ist in dem Bereich rein innerkirchlicher Maßnahmen daher kein Raum (vgl. aber BGH, Urt. v. 28.3.2003 - V ZR 261/02 -, BGHZ 154, 306 ff.; BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 7 C 7/01 -, BVerwGE 116, 86 ff.), da eine solche Abwägung - ungeachtet des anzuwendenden Maßstabs - eine inhaltliche Kontrolle innerkirchlicher Maßnahmen durch staatliche Gerichte voraussetzt und schon hierdurch das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen unzulässig relativiert wird (vgl. Grzeszick, a.a.O., S. 183 f., 204 f.).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2010 - 8 ME 276/10
    Es gilt darüber hinaus aber auch für andere selbständige oder unselbständige Vereinigungen, wenn und soweit ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 -, BVerfGE 46, 73, 86 f.; BVerfG, Entsch. v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 -, BVerfGE 24, 236, 246 f.).
  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2010 - 8 ME 276/10
    Denn erst für kirchliche Maßnahmen, die unmittelbare Wirkung in dem vom Staat zu ordnenden Bereich haben, woran es hier fehlt (vgl. Achilles, a.a.O., S. 244 f.), gilt das uneingeschränkte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, 312, 334; BVerwG, Urt. v. 30.10.2002, a.a.O., S. 147 f.).
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 21.78

    Evangelischer Geistlicher - Statusklage - Rechtsweg - Vermögensansprüche gegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2010 - 8 ME 276/10
    Sie unterliegen daher nicht der Kontrolle durch die staatliche Gerichtsbarkeit (vgl. zum Erfordernis der Ausübung von staatlicher Gewalt für den Justizgewährleistungsanspruch nach Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfG, Entsch. v. 17.2.1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, 385, 387; BVerwG, Urt. v. 25.11.1982 - 2 C 21.78 -, BVerwGE 66, 241, 242, und für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO: BVerwG, Urt. v. 30.10.2002 - 2 C 23.01 -, BVerwGE 117, 145, 147).
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