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   OVG Berlin, 21.04.2005 - 8 N 70.03   

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https://dejure.org/2005,22575
OVG Berlin, 21.04.2005 - 8 N 70.03 (https://dejure.org/2005,22575)
OVG Berlin, Entscheidung vom 21.04.2005 - 8 N 70.03 (https://dejure.org/2005,22575)
OVG Berlin, Entscheidung vom 21. April 2005 - 8 N 70.03 (https://dejure.org/2005,22575)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • nomos.de PDF, S. 46

    Art. 37 EinigungsV; Art. 6 GG; § 124 VwGO
    Feststellung der Gleichwertigkeit eines in der DDR erworbenen Bildungsabschlusses und Stichtagsregelung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen von "ernstlichen Zweifeln" an der Richtigkeit eines Urteils; Fehlende Anerkennung des akademischen Grads "Diplom-Betriebswirtin (FH)" bei einem Bildungsabschluss an der Fachschule für Betriebswirtschaft Berlin in der Fachrichtung Großhandel und Außenhandel ; ...

  • Judicialis

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2005, 473
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 10.97

    - auf der Grundlage gleichwertiger Abschlüsse.

    Auszug aus OVG Berlin, 21.04.2005 - 8 N 70.03
    Der Maßstab für die Bestimmung dessen, was unter Gleichwertigkeit zu verstehen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Einigungsvertrag (vgl. BVerwGE 106, 24, 29).

    Um die systembedingten Nachteile beim Start in den Wettbewerb soweit irgend vertretbar auszugleichen, haben die Vertragsparteien im Einigungsvertrag Gleichstellungsregelungen getroffen (BVerwGE 106, 24,29).

  • BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 24.90

    Beamtenrecht - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus OVG Berlin, 21.04.2005 - 8 N 70.03
    Die Fürsorgepflicht des Staates bedeutet nicht, dass der Staat jede mit der Mutterschaft zusammenhängende Belastung auszugleichen hat (BVerfGE 60, 68, 74; BVerwGE 91, 130, 134).
  • BVerfG, 10.02.1982 - 1 BvL 116/78

    Arbeitslosenversicherung: Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten

    Auszug aus OVG Berlin, 21.04.2005 - 8 N 70.03
    Die Fürsorgepflicht des Staates bedeutet nicht, dass der Staat jede mit der Mutterschaft zusammenhängende Belastung auszugleichen hat (BVerfGE 60, 68, 74; BVerwGE 91, 130, 134).
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