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   OLG Celle, 12.03.2004 - 8 W 105/04   

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https://dejure.org/2004,5729
OLG Celle, 12.03.2004 - 8 W 105/04 (https://dejure.org/2004,5729)
OLG Celle, Entscheidung vom 12.03.2004 - 8 W 105/04 (https://dejure.org/2004,5729)
OLG Celle, Entscheidung vom 12. März 2004 - 8 W 105/04 (https://dejure.org/2004,5729)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Hausanwalts" und/oder der Kosten eines unterbevollmächtigten Terminsvertreters

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; § 28 BRAGO
    Notwendigkeit der Einschaltung von Unterbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ; Erstattung fiktiver Reisekosten eines am Sitz des Kläger ansässigen Rechtsanwaltes zur Wahrnehmung des Termins; Erstattungsfähigkeit der Fahrt und Reisekosten des am ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Einschaltung von Unterbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ; Erstattung fiktiver Reisekosten eines am Sitz des Kläger ansässigen Rechtsanwaltes zur Wahrnehmung des Termins; Erstattungsfähigkeit der Fahrt und Reisekosten des am ...

  • Judicialis

    ZPO § 91

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91
    Erstattung der Fahrt- und Reisekosten des Hausanwalts eines Unternehmens zum Prozessgericht - Erstattung der Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2005, 72
  • GRUR-RR 2005, 72 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Celle, 12.03.2004 - 8 W 105/04
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zuziehung eines am oder in der Nähe des Wohn oder Geschäftsortes der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 ZPO anzusehen (Beschluss des BGH vom 16. Oktober 2002, in: MDR 2003, 233).

    Eine derartige wesentliche Überschreitung liegt in der Regel vor, wenn die zusätzlich verursachten Kosten des Unterbevollmächtigten die fiktiven Reisekosten um mehr als 10% überschreiten (BGH MDR 2003, 233, 236).

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03

    Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes

    Auszug aus OLG Celle, 12.03.2004 - 8 W 105/04
    Unterhält sie keine eigene Rechtsabteilung, sondern beauftragt bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an ihrem Geschäftsort (sog. "outsourcing"), so sind dessen Fahrt und Reisekosten zum Prozessgericht erstattungsfähig (vgl. Beschluss des BGH vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 ).
  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03

    Auswärtiger Rechtsanwalt IV

    Auszug aus OLG Celle, 12.03.2004 - 8 W 105/04
    Soweit der Bundesgerichtshof hiervon wiederum eine Ausnahme für einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemacht hat (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 ), beruht dies darauf, dass ein solcher Verband, der sich gerade damit befaßt, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen (§ 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG), wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung behandelt werden muss.
  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Auszug aus OLG Celle, 12.03.2004 - 8 W 105/04
    Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit gilt dann, wenn ein gewerbliches Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, die Führung eines Prozesses vor einem auswärtigen Gericht einem am Sitz des Unternehmens tätigen Rechtsanwalt überträgt (BGH NJW 2003, 2027).
  • OLG Rostock, 08.12.2004 - 8 W 145/04

    Festsetzung einer Vergleichsgebühr bei Kostenverteilungsabrede im Vergleich

    a) Mit der herrschenden Meinung (vgl. OLG München, MDR 1997, 786; OLG Frankfurt a.M. AnwBl. 1983, 186; Hanseatisches OLG, JurBüro 1978, 1023 ; Herget in: Zöller, 23. Auflage, ZPO, § 104 Rdn. 21 Stichwort "Prozessvergleich"; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 61. Aufl. § 98 Rn. 43; Thomas-Putzo, 22. Aufl., § 98 Rn. 8; Wolst in: Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 98 Rn 3) vertritt der Senat den Standpunkt, dass die Übernahme der "Kosten des Rechtsstreites" in einem Prozessvergleich grundsätzlich auch die Kosten des Vergleiches selbst mit einschließt, denn der Vergleichsabschluss gehört ebenfalls zum Verfahren (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 8.11.2004 - Az.: 8 W 105/04).
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