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   OLG Celle, 05.05.2004 - 8 W 119/04   

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https://dejure.org/2004,3022
OLG Celle, 05.05.2004 - 8 W 119/04 (https://dejure.org/2004,3022)
OLG Celle, Entscheidung vom 05.05.2004 - 8 W 119/04 (https://dejure.org/2004,3022)
OLG Celle, Entscheidung vom 05. Mai 2004 - 8 W 119/04 (https://dejure.org/2004,3022)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Notarkosten: Geschäftswert für die Löschung eines Erbbaurechts

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 19 Abs. 2 KostO; § 21 KostO; § 44 Abs. 2 KostO; § 77 Abs. 1 KostO; § 156 Abs. 2 KostO; § 156 Abs. 4 S. 1 KostO; § 156 Abs. 6 S. 1 KostO; § 1 Abs. 1 ErbbauV
    Kostenbeschwerde gegen Notarrechnung ; Beschwerdeanweisung durch vorgesetzte Dienstbehörde; Löschung eines Erbbaurechts; Berechnung des Gegenstandswert für die Beurkundung des Löschungsantrags; Abstellen auf den Wert des errichteten Bauwerks; Ausnahme bei krassem ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 19 Abs. 2, 21 Abs. 1
    Bewertung eines beim Kauf bestehenden Erbbaurechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenbeschwerde gegen Notarrechnung ; Beschwerdeanweisung durch vorgesetzte Dienstbehörde; Löschung eines Erbbaurechts; Berechnung des Gegenstandswert für die Beurkundung des Löschungsantrags; Abstellen auf den Wert des errichteten Bauwerks; Ausnahme bei krassem ...

  • Judicialis

    KostO § 19; ; KostO § 21; ; KostO § 156

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 19; KostO § 21; KostO § 156
    Zur Regelung des § 21 Abs. 1 KostO im Falle der Aufhebung und Löschung des Erbaurechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geschäftswert für die Löschung eines Erbbaurechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 81 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 19 Abs. 2, 21 Abs. 1 KostO
    Bewertung eines beim Kauf bestehenden Erbbaurechts

  • IWW (Kurzinformation)

    Erbbaurecht - Geschäftswert bei Löschung eines Erbbaurechts

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 81 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 19 Abs. 2, 21 Abs. 1 KostO
    Bewertung eines beim Kauf bestehenden Erbbaurechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2005, 84
  • Rpfleger 2004, 652
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 11.10.2001 - 8 W 375/01

    Beschwerde; Geschäftswert; Erbbaurechtsbestellung; Vorkaufsrecht;

    Auszug aus OLG Celle, 05.05.2004 - 8 W 119/04
    Auch für den Fall des Vorkaufsrechts an einem Erbbaurecht, bei dem gem. § 20 Abs. 2 KostO in der Regel der halbe Wert der Sache anzunehmen ist, geht der Senat davon aus, dass als "Wert der Sache" die voraussichtlichen Baukosten für das zu errichtende Gebäude maßgeblich sind, nicht dagegen noch zusätzliche Anteile des reinen Grundstückswertes (Beschlüsse des Senats vom 11. Oktober 2001 - 8 W 375/01 , in: ZNotP 2002, 323; vom 20. März 1961 - 8 Wx 28/60 , in: DNOtZ 1962, 45, 47; und vom 4. Oktober 1959 - 8 Wx 5/59 , in: DNOtZ 1960, 51, 52; Waldner, Rdnr. 154; weitergehend BayOblG …
  • BGH, 10.08.1987 - NotZ 1/87

    Notarkosten - Aufsichtsbehörde - Anweisung

    Auszug aus OLG Celle, 05.05.2004 - 8 W 119/04
    Letztere ist zwar nicht befugt, dem Notar im Verfahren nach § 156 Abs. 5 und 6 KostO aufzuerlegen, eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten (BGH DNotZ 1988, 254, 255).
  • LG Bonn, 12.08.2002 - 4 T 435/02
    Auszug aus OLG Celle, 05.05.2004 - 8 W 119/04
    Für die Beurkundung der Aufhebung des Erbbaurechts ist vielmehr auf die allgemeine Regelung des § 19 Abs. 2 KostO zurückzugreifen, die über § 77 Abs. 1 KostO auch für das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht gilt (je a.a.O.; ferner LG Bonn Rpfleger 2003, 48).
  • OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 20 W 88/08

    Notarkosten: Geschäftswert für die notarielle Beurkundung der Aufhebung eines

    § 21 Abs. 1 KostO ist nämlich nur für die Bestellung des Erbbaurechts maßgebend, nicht aber für Verfügungen über das bestehende Erbbaurecht, wozu auch dessen Aufhebung gehört (vgl. die Nachweise bei Senat DNotZ 1978, 117; OLG Celle FGPrax 2005, 84).

    Für die Beurkundung der Aufhebung des Erbbaurechts, dem auch kostenrechtlich die Rechtsnatur eines grundstücksgleichen Rechts zukommt (§ 77 KostO), ist vielmehr der Wert aus der Vorschrift des § 19 KostO maßgebend (vgl. auch insoweit die Nachweise bei Senat DNotZ 1978, 117; OLG Celle FGPrax 2005, 84).

    Zutreffend ist zwar, dass das Oberlandesgericht Celle in der oben zitierten Entscheidung unter Hinweis auf die bezeichnete Rechtsprechung des Senats jedenfalls für den Fall, in dem der Erbbauberechtigte das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück ganz oder teilweise dazukauft, für den Wert des Erbbaurechts allein den Wert eines errichteten Bauwerks, nicht dagegen zusätzlich den anteiligen Wert des Grundstücks zugrunde gelegt hat, weil anderenfalls die Gefahr bestünde, dass in den Fällen des Zukaufs des Grund und Bodens durch den Erbbauberechtigten, der das Erbbaurecht durch die Errichtung des Bauwerks ausgenutzt hat, der Grundstücksanteil faktisch doppelt in Ansatz gebracht wird, nämlich zum einen bei der Bewertung des Geschäftswertes für den Grundstückskauf und zum anderen bei der damit verbundenen Bewertung der Aufhebung des Erbbaurechts (OLG Celle Celle FGPrax 2005, 84 zu Tz. 13, 14, zitiert nach juris).

    Ob sich in diesen Fällen der Geschäftswert lediglich nach dem Gebäudewert richtet (so etwa OLG Celle FGPrax 2005, 84; LG Bonn Rpfleger 2003, 48; wohl auch Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl., Rz. 9.41; vgl. auch allgemein Bund Rpfleger 2005, 242 und JurBüro 2005, 268) oder dem nach § 19 KostO zu bemessenden Wert des Bauwerks und (höchstens) 80 % des Grundstückswerts (so etwa Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Aufl., Stichwort "Erbbaurecht", Ziffer 8; Korintenberg/Schwarz, KostO, 18. Aufl., § 21 Rz. 36; Filzek, KostO, 4. Aufl., § 21 Rz. 10; Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 9. Aufl., Anhang II. Rz. 39; Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 7. Aufl., Rz. 497, 492 ff., und MittBayNot 2005, 171), kann für das vorliegende Verfahren offen bleiben.

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