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   KG, 20.04.2015 - 8 W 21/15   

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https://dejure.org/2015,10686
KG, 20.04.2015 - 8 W 21/15 (https://dejure.org/2015,10686)
KG, Entscheidung vom 20.04.2015 - 8 W 21/15 (https://dejure.org/2015,10686)
KG, Entscheidung vom 20. April 2015 - 8 W 21/15 (https://dejure.org/2015,10686)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 91a ZPO, § 93 ZPO
    Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis: Beweislast des Beklagten für fehlende Klageveranlassung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenentscheidung nach einem Anerkenntnis; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Veranlassung zur Klageerhebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 93
    Kostenentscheidung nach einem Anerkenntnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beweislast für fehlende Klageveranlassung liegt beim Beklagten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beweislast bei sofortigem Anerkenntnis

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 21 O 385/14
  • KG, 20.04.2015 - 8 W 21/15

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 855
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.12.2006 - I ZB 17/06

    Zugang des Abmahnschreibens

    Auszug aus KG, 20.04.2015 - 8 W 21/15
    Ist nach einem Anerkenntnis des Beklagten streitig, ob er Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, so trifft den Beklagten die Beweislast für die fehlende Klageveranlassung (im Anschluss an BGH, 21. Dezember 2006, I ZB 17/06, NJW 2007, 36, 45 = MDR 2007, 1162).(Rn.5).

    Ohne Erfolg macht die Beklagte mit der Beschwerde geltend, dass das Landgericht sich rechtsfehlerhaft auf die Entscheidung des BGH vom 21.12.2006 - I ZB 17/06, MDR 2007, 1162 = NJW 2007, 3645 gestützt habe, der diese Beweisregeln für den Fall eines Unterlassungsanspruches im Wettbewerbsrecht aufgestellt hat und auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien.

    Ist nach einem Anerkenntnis des Beklagten streitig, ob er Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, so trifft ihn die Beweislast für die fehlende Klageveranlassung (vgl. BGH Beschluss vom 21.12.2006 - I ZB 17/06, a.a.O.,Tz. 11 m.w.N.; vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 62; vgl. Zöller/ Herget, ZPO, 30. Auflage, § 93 ZPO, Rdnr. 5 Stichwort "Beweislast"; Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage, 12015, § 93 ZPO, Rdnr. 2; Münchener Kommentar(/Schulz, ZPO, 4. Auflage, § 93 ZPO, Rdnr. 9; Stein/Jonas/Bork; ZPO, 22. Auflage, § 93 ZPO, Rdnr. 16 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Im Anschluss daran muss jedoch die darlegungspflichtige Partei ihren Vortrag konkretisieren und detailliert unter Beweisantritt auf das Bestreiten der Gegenpartei eingehen (vgl. BGH Urteil vom 21.12.2006 - I ZB 17/06, a.a.O., Tz. 12; vgl. auch BGHZ 100, 190).

    Die Beklagte hat keinen Zeugenbeweis - etwa durch ihr Büropersonal - dafür angetreten, wonach ein Zustellversuch an sie nicht erfolgt wäre (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 21.12.2006 - I ZB 17/06, a.a.O., Tz. 13) oder wie sie konkret am 19.08.2014 die Annahme und Zustellung von Postsendungen sichergestellt hat (vgl. Nichtabhilfebeschluss vom 24.03.2015).

  • OLG Frankfurt, 25.01.1995 - 19 W 18/94
    Auszug aus KG, 20.04.2015 - 8 W 21/15
    Diese Ansicht der Beklagten geht fehl, weil es für die Kostenentscheidung nicht auf die materielle Rechtslage ankommt (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 25.01.1995 - 19 W 18/94, NJW-RR 1996, 62), sondern über die Kosten nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des Anerkenntnisses der Beklagten zu entscheiden ist.

    Ist nach einem Anerkenntnis des Beklagten streitig, ob er Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, so trifft ihn die Beweislast für die fehlende Klageveranlassung (vgl. BGH Beschluss vom 21.12.2006 - I ZB 17/06, a.a.O.,Tz. 11 m.w.N.; vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 62; vgl. Zöller/ Herget, ZPO, 30. Auflage, § 93 ZPO, Rdnr. 5 Stichwort "Beweislast"; Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage, 12015, § 93 ZPO, Rdnr. 2; Münchener Kommentar(/Schulz, ZPO, 4. Auflage, § 93 ZPO, Rdnr. 9; Stein/Jonas/Bork; ZPO, 22. Auflage, § 93 ZPO, Rdnr. 16 jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 17.03.1987 - VI ZR 282/85

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Kommanditgesellschaft gegen den

    Auszug aus KG, 20.04.2015 - 8 W 21/15
    Im Anschluss daran muss jedoch die darlegungspflichtige Partei ihren Vortrag konkretisieren und detailliert unter Beweisantritt auf das Bestreiten der Gegenpartei eingehen (vgl. BGH Urteil vom 21.12.2006 - I ZB 17/06, a.a.O., Tz. 12; vgl. auch BGHZ 100, 190).
  • BGH, 18.07.2003 - V ZR 431/02

    Bezugnahme auf eine andere notarielle Niederschirift

    Auszug aus KG, 20.04.2015 - 8 W 21/15
    Denn nach den allgemeinen Beweisregeln muss diejenige Partei, die sich auf einen Ausnahmetatbestand zu ihren Gunsten beruft, dessen Tatbestandsvoraussetzungen darlegen und beweisen (vgl. BGH Urteil vom 18.07.2003 - V ZR 431/02, NJW-RR 2003, 1432).
  • OLG Oldenburg, 05.06.2019 - 14 W 20/19

    Umfang der Zuständigkeit des originären Einzelrichters gem. § 568 ZPO;

    Dies gilt auch, soweit der Beklagte sich im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung auf § 93 ZPO beruft (vgl. KG, Beschl. v. 20.04.2015 - 8 W 21/15 -, MDR 2015, 855).

    Im Anschluss daran muss jedoch die darlegungspflichtige Partei ihren Vortrag konkretisieren und detailliert unter Beweisantritt auf das Bestreiten der Gegenpartei eingehen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2006 - I ZB 17/06 -, a. a. O.; KG, Beschl. v. 20.04.2015 - 8 W 21/15 -,a. a. O.).

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