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   OLG Stuttgart, 21.01.2005 - 8 W 488/04   

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https://dejure.org/2005,7775
OLG Stuttgart, 21.01.2005 - 8 W 488/04 (https://dejure.org/2005,7775)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.01.2005 - 8 W 488/04 (https://dejure.org/2005,7775)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Januar 2005 - 8 W 488/04 (https://dejure.org/2005,7775)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung; Ersatz außergerichtlicher Kosten nach Beschwerderücknahme; Verspätete Begründung einer zur Fristwahrung eingelegten Beschwerde

  • Judicialis

    WEG § 47 S. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 47 S. 2
    Folgen einer in der vom Gericht gesetzen Frist nicht begründeten Beschwerde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Nicht fristgemäße Begründing von Beschwerde: Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 827
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 31.10.2002 - 2Z BR 105/02

    Kostenerstattung im Wohnungseigentumsverfahren - fristwahrende sofortige weitere

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2005 - 8 W 488/04
    Das Beschwerdegericht hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass diese Begünstigung eines Rechtsmittelführers nur dann gerechtfertigt ist und gewährt wird, wenn das Rechtsmittel innerhalb der gesetzten Begründungsfrist oder, wenn eine solche Frist fehlt, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Einlegung der Beschwerde zurückgenommen wird (vgl. BayObLG WuM 2003, 115 = ZMR 2003, 220; WE 1997, 75; BayObLG Beschluss vom 21.1.2000, AZ: 2 Z Br 158/99; BGH NJW-RR 1995, 125 für das Landwirtschaftsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

    Zwar sieht das FGG für die Begründung der Beschwerde keine gesonderte Frist vor, so dass eine Rücknahme der zur Fristwahrung eingelegten Beschwerde zur Vermeidung der Kostenlast auch bezüglich der außergerichtlichen Kosten innerhalb angemessener Zeit erfolgen muss (BayObLG WuM 2003, 115 = ZMR 2003, 220).

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2005 - 8 W 488/04
    Mit Ablauf der gesetzten Begründungsfrist ohne eine weitere Äußerung zur Beschwerde durften die Antragsteller als Beschwerdegegner davon ausgehen, dass die Beschwerde durchgeführt wird, und sich zur Wahrung ihrer Interessen am Verfahren beteiligen (vgl. zu § 91 ZPO: BGH NJW 2003, 756; 2992).
  • BGH, 29.09.1994 - BLw 67/94

    Erstattung von Kosten der Rechtsbeschwerde nach deren Rücknahme

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2005 - 8 W 488/04
    Das Beschwerdegericht hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass diese Begünstigung eines Rechtsmittelführers nur dann gerechtfertigt ist und gewährt wird, wenn das Rechtsmittel innerhalb der gesetzten Begründungsfrist oder, wenn eine solche Frist fehlt, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Einlegung der Beschwerde zurückgenommen wird (vgl. BayObLG WuM 2003, 115 = ZMR 2003, 220; WE 1997, 75; BayObLG Beschluss vom 21.1.2000, AZ: 2 Z Br 158/99; BGH NJW-RR 1995, 125 für das Landwirtschaftsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
  • BayObLG, 24.02.2000 - 2Z BR 182/99

    Kosten des Rechtsmittelverfahrens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2005 - 8 W 488/04
    Das Landgericht geht zu Recht von dem auch in Wohnungseigentumsverfahren geltenden Grundsatz aus, dass es nach der Rücknahme eines Rechtsmittels grundsätzlich der Billigkeit entspricht, den Beschwerdeführern die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Senat Die Justiz 1983, 123; BayObLG ZMR 2000, 396; WE 1997, 75; zum Streitstand vgl. auch Weitnauer WEG 9. Aufl., § 47 RN 7 und Bärmann / Pick / Merle a.a.O. § 47 ff.).
  • BayObLG, 31.01.2000 - 2Z BR 158/99

    Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit in einer Entscheidung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2005 - 8 W 488/04
    Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen sein kann, wenn ein Rechtsmittel lediglich zur Fristwahrung eingelegt wurde (BayObLG a.a.O.; NZM 2000, 1025; BayObLGR 1996, 26; Bärmann / Pick / Merle a.a.O. RN 51).
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