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   OLG Stuttgart, 07.02.2006 - 8 W 532 - 534/05, 8 W 532/05, 8 W 533/05, 8 W 534/05   

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https://dejure.org/2006,6003
OLG Stuttgart, 07.02.2006 - 8 W 532 - 534/05, 8 W 532/05, 8 W 533/05, 8 W 534/05 (https://dejure.org/2006,6003)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.02.2006 - 8 W 532 - 534/05, 8 W 532/05, 8 W 533/05, 8 W 534/05 (https://dejure.org/2006,6003)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. Februar 2006 - 8 W 532 - 534/05, 8 W 532/05, 8 W 533/05, 8 W 534/05 (https://dejure.org/2006,6003)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Frage, ob die nicht aufwandsbezogenen Beurkundungsgebühren von württembergischen Amtsnotaren für gesellschaftsrechtliche Beurkundungen entsprechend den landesrechtlichen Übergangsvorschriften ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorlage zur Vorabentscheidung über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht; Notarielle Beurkundungsbedürftigkeit von Verschmelzungsbeschlüssen; Echte Rückwirkung eines Gesetzes; Qualifizierung einer Beurkundungsgebühr als Steuer; Vorliegen einer richtlinienwidrigen ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht; Notarielle Beurkundungsbedürftigkeit von Verschmelzungsbeschlüssen; Echte Rückwirkung eines Gesetzes; Qualifizierung einer Beurkundungsgebühr als Steuer; Vorliegen einer richtlinienwidrigen ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht; Notarielle Beurkundungsbedürftigkeit von Verschmelzungsbeschlüssen; Echte Rückwirkung eines Gesetzes; Qualifizierung einer Beurkundungsgebühr als Steuer; Vorliegen einer richtlinienwidrigen ...

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 67

    Richtlinie 69/335/EWG; KostO § 47; KostO § 143; LJKG § 11 Abs. 1 n.F.
    Geschäftswertabhängige, nicht aufwandsbezogene Beurkundungsgebühren

  • Judicialis

    Richtlinie 69/335/EWG; ; KostO § 47; ; KostO § 143; ; LJKG Ba.-Wü. § 11 Abs. 1 n.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Erhebung nicht aufwandsbezogener Beurkundungsgebühren nach der KostO durch einen württembergischen Amtsnotar als unzulässige Steuererhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 30.06.2005 - C-165/03

    Längst - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.02.2006 - 8 W 532/05
    Gegen diese Kostenrechnungen hat die Kostenschuldnerin unter Hinweis auf das Gemeinschaftsrecht Beschwerden eingelegt, auf die hin das LG Ellwangen jeweils mit Beschluss vom 17. Oktober 2005 die Kostenrechnungen unter Hinweis auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 30.06.2005, "Längst" Az.: C-165/03, und vom 21.03.2002, "Gründerzentrum", C-264/00, aufgehoben und die Verfahren dem Kostengläubiger zur aufwandsbezogenen Neuberechnung zurückgegeben hat.

    Bezüglich der Einzelheiten der gemeinschaftsrechtlichen Regelung und hinsichtlich des Nebeneinanders von beamteten Notaren und Anwaltsnotaren im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart sowie hinsichtlich der Stellung der beamteten Notare wird auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Juni 2005, "Längst", Az.: C-165/03, Rz. 3-15, verwiesen.

    Nach dem Rechtszustand in der Zeit vor dem Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 28.07.2005 stellte die Erhebung einer Gebühr nach § 47 KostO durch einen württembergischen Amtsnotar für die Beurkundung eines Verschmelzungsbeschlusses zweier eingetragener Genossenschaften im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 30. Juni 2005 ("Längst" Az.: C-165/03) eine richtlinienwidrige Steuererhebung dar, weil der beamtete Notar verpflichtet war, einen Teil dieser Gebühren an den Staat abzuführen, der diese Einnahmen zur Finanzierung seiner Aufgaben verwendete.

    Angesichts der Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Januar 2005 in dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof über die Rechtssache C-165/03 "Längst", Rz. 51, bestehen jedoch Bedenken, ob die Kostenrechnungen hinsichtlich der Gebühr nach § 47 KostO deshalb eine richtlinienwidrige Steuererhebung darstellen, weil der beurkundende Notar Beamter ist, der in die Verwaltungsorganisation eingegliedert ist und vom Staat für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben entlohnt wird.

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.02.2006 - 8 W 532/05
    Im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 2. Dezember 1997, Az.: C-188/95 ("Fantask"), EuZW 1998, 172, Rz. 28-31, hat der Gesetzgeber in den dem Land nach der Übergangsvorschrift in Art. 4 § 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Landgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und nach § 11 Abs. 1 Satz 2 LJKG neuer Fassung zu erstattenden Aufwand die Personalkosten (Bezüge, Sozialversicherungsbeträge, Beihilfeleistungen, Versorgungslasten) für den jeweiligen Zeitaufwand des Notars und der übrigen mit der Angelegenheit befassten Notariatsbediensteten, das mit der jeweiligen Tätigkeit verbundene, mit dem Geschäftswert steigende Haftungsrisiko des Landes nach Art. 34 GG sowie einen Teil der Gemeinkosten des Notariat u. a. für Unterbringung, Büroausstattung, Kosten der Justizverwaltung für Personalführung und Aus- und Fortbildung einbezogen (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Landgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, Landtagsdrucksache 13/3965, S. 16).

    Durch die Begrenzung der Gebühr in § 47 S. 2 KostO kann der an die Staatskasse abzuführende Betrag 750,- EUR nicht übersteigen, so dass der Auffassung des Gerichtshofs, eine Abgabe, deren Höhe unmittelbar und unbegrenzt im Verhältnis zu dem gezeichneten Nennkapital steigt, könne keine Gebühr im Sinn der Richtlinie sein (Urteil des EuGH vom 2. Dezember 1997, Az.: C-188/95 ("Fantask"), EuZW 1998, 172, Rz. 31), Rechung getragen ist.

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.02.2006 - 8 W 532/05
    Der Gesetzgeber kann rückwirkende Regelungen veranlassen, wenn er Verhältnisse, die er oder die Verwaltung gesetzlich geregelt glaubte, aufgrund gerichtlicher Entscheidung nicht oder anders geregelt findet, als er annahm (BVerfGE 7, 89, 94; 13, 261, 271, 272; 19, 187, 195 ff; 22, 330, 347 ff ; VGH München NVwZ 1995, 1242, 1243).
  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.02.2006 - 8 W 532/05
    Der Gesetzgeber kann rückwirkende Regelungen veranlassen, wenn er Verhältnisse, die er oder die Verwaltung gesetzlich geregelt glaubte, aufgrund gerichtlicher Entscheidung nicht oder anders geregelt findet, als er annahm (BVerfGE 7, 89, 94; 13, 261, 271, 272; 19, 187, 195 ff; 22, 330, 347 ff ; VGH München NVwZ 1995, 1242, 1243).
  • BVerfG, 15.11.1967 - 2 BvL 7/64

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 3 Abs. 2 MFGÄndG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.02.2006 - 8 W 532/05
    Der Gesetzgeber kann rückwirkende Regelungen veranlassen, wenn er Verhältnisse, die er oder die Verwaltung gesetzlich geregelt glaubte, aufgrund gerichtlicher Entscheidung nicht oder anders geregelt findet, als er annahm (BVerfGE 7, 89, 94; 13, 261, 271, 272; 19, 187, 195 ff; 22, 330, 347 ff ; VGH München NVwZ 1995, 1242, 1243).
  • BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92

    Namensführung deutscher Volkszugehöriger nach deutschem internationalem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.02.2006 - 8 W 532/05
    Im Übrigen hätte der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren das seit dem 01.01.2006 geltende Recht anzuwenden (vgl. BGH NJW 1993, 2241, 2243; 1983, 2443, 2444).
  • EuGH, 21.03.2002 - C-264/00

    Gründerzentrum

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.02.2006 - 8 W 532/05
    Gegen diese Kostenrechnungen hat die Kostenschuldnerin unter Hinweis auf das Gemeinschaftsrecht Beschwerden eingelegt, auf die hin das LG Ellwangen jeweils mit Beschluss vom 17. Oktober 2005 die Kostenrechnungen unter Hinweis auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 30.06.2005, "Längst" Az.: C-165/03, und vom 21.03.2002, "Gründerzentrum", C-264/00, aufgehoben und die Verfahren dem Kostengläubiger zur aufwandsbezogenen Neuberechnung zurückgegeben hat.
  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81

    Versorgungsausgleich in Härtefällen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.02.2006 - 8 W 532/05
    Im Übrigen hätte der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren das seit dem 01.01.2006 geltende Recht anzuwenden (vgl. BGH NJW 1993, 2241, 2243; 1983, 2443, 2444).
  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.02.2006 - 8 W 532/05
    Der Gesetzgeber kann rückwirkende Regelungen veranlassen, wenn er Verhältnisse, die er oder die Verwaltung gesetzlich geregelt glaubte, aufgrund gerichtlicher Entscheidung nicht oder anders geregelt findet, als er annahm (BVerfGE 7, 89, 94; 13, 261, 271, 272; 19, 187, 195 ff; 22, 330, 347 ff ; VGH München NVwZ 1995, 1242, 1243).
  • EuGH, 10.11.2005 - C-197/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.02.2006 - 8 W 532/05
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13.2.1996, AZ: C-197/04 und C-252/94, ABl EG 1996, Nr. C 133, 3 - 4) stellen Verschmelzungen Erhöhungen des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) Richtlinie 69/335 dar, wenn eine oder mehrere Kapitalgesellschaften ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen in eine oder mehrere Kapitalgesellschaften einbringen, die gegründet werden oder bereits bestehen (EuGH a.a.O. Rz. 34).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2005 - 8 W 397/05

    Kostenordnung: Geschäftswertabhängige, nicht aufwandsbezogene

  • EuGH, 20.04.1993 - C-71/91

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello

  • VGH Bayern, 02.02.1994 - 23 B 92.1803
  • EuGH, 13.02.1996 - C-252/94
  • LG Ulm, 17.03.2006 - 2 T 32/04

    Gebühr des Notars: Verstoß gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie durch die

    Die an der Beurkundung beteiligten eingetragenen Genossenschaften und damit die beurkundeten Verträge fallen in den gegenständlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 69/335, da die Genossenschaften den in der Gesellschaftssteuerrichtlinie genannten Kapitalgesellschaften gleichzustellen und Verschmelzungen als Kapitalerhöhungen anzusehen sind, wenn eine oder mehrere Kapitalgesellschaften ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen in eine oder mehrere Kapitalgesellschaften einbringen (OLG Stuttgart Beschluss 14.09.2005, 8 W 397/05, und Beschluss 07.02.2006, 8 W 532-534/05).

    Dass die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die konkrete Beurkundung pauschal mit 15 % berechnet werden, begegnet keinen Bedenken (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss 07.02.2006, 8 W 532-534/05).

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