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   KG, 19.09.2011 - 8 W 57/11   

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https://dejure.org/2011,4851
KG, 19.09.2011 - 8 W 57/11 (https://dejure.org/2011,4851)
KG, Entscheidung vom 19.09.2011 - 8 W 57/11 (https://dejure.org/2011,4851)
KG, Entscheidung vom 19. September 2011 - 8 W 57/11 (https://dejure.org/2011,4851)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietvertrages

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Nutzungsentschädigung bei Räumungsklage

  • anwalt-recht-und-gesetz.de
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gebührenstreitwert für Klage auf Leistung zukünftiger Nutzungsentschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3; BGB § 546 a
    Streitwert einer Klage auf Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zahlung von zukünftiger Nutzungsentschädigung: Streitwert?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung: Streitwertbestimmung? (IMR 2011, 479)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 17.01.2011 - 5 U 158/10

    Gewerberaummiete: Streitwert einer Klage auf zukünftige Nutzungsentschädigung für

    Auszug aus KG, 19.09.2011 - 8 W 57/11
    Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine längere oder kürzere Frist erwarten lassen, ist von einem Zeitraum von 12 Monaten auszugehen (KG ZMR 2006, 207; 2007, 366; OLG Stuttgart MDR 2011, 513, jew. m.w.N.).

    Es handelt sich also um den "Normalfall", wie er etwa den Entscheidungen KG ZMR 2006, 207 und 2007, 366 sowie OLG Stuttgart MDR 2011, 513 zugrunde lag, dass der Mieter über Monate keine Zahlungen mehr erbrachte, als die Klage eingereicht wurde.

  • KG, 20.12.2006 - 12 W 66/06

    Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung

    Auszug aus KG, 19.09.2011 - 8 W 57/11
    Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine längere oder kürzere Frist erwarten lassen, ist von einem Zeitraum von 12 Monaten auszugehen (KG ZMR 2006, 207; 2007, 366; OLG Stuttgart MDR 2011, 513, jew. m.w.N.).

    Es handelt sich also um den "Normalfall", wie er etwa den Entscheidungen KG ZMR 2006, 207 und 2007, 366 sowie OLG Stuttgart MDR 2011, 513 zugrunde lag, dass der Mieter über Monate keine Zahlungen mehr erbrachte, als die Klage eingereicht wurde.

  • KG, 22.12.2005 - 12 W 46/05

    Gebührenstreitwert für Klage auf Nutzungsentschädigung bis zur Räumung

    Auszug aus KG, 19.09.2011 - 8 W 57/11
    Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine längere oder kürzere Frist erwarten lassen, ist von einem Zeitraum von 12 Monaten auszugehen (KG ZMR 2006, 207; 2007, 366; OLG Stuttgart MDR 2011, 513, jew. m.w.N.).

    Es handelt sich also um den "Normalfall", wie er etwa den Entscheidungen KG ZMR 2006, 207 und 2007, 366 sowie OLG Stuttgart MDR 2011, 513 zugrunde lag, dass der Mieter über Monate keine Zahlungen mehr erbrachte, als die Klage eingereicht wurde.

  • BGH, 20.11.2002 - VIII ZB 66/02

    Klageweise Geltendmachung der künftig fällig werdenden Nutzungsentschädigung

    Auszug aus KG, 19.09.2011 - 8 W 57/11
    Der Antrag auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zum Zeitpunkt der Herausgabe (vgl. BGH NJW 2003, 1395) ist nach § 3 ZPO ausgehend von dem Zeitraum zu bemessen, der nach den im Zeitpunkt der Klageeinreichung (s. § 40 GKG) ersichtlichen Umständen bis zu einer Vollstreckung der Räumungspflicht voraussichtlich vergehen wird.
  • LG Mühlhausen, 13.01.2011 - 1 T 250/10

    Streitwertbestimmung in einer Mietsache wegen Mietminderung und zukünftiger

    Auszug aus KG, 19.09.2011 - 8 W 57/11
    Dahin stehen kann, ob es bei einem auf Titulierung einer Zahlungspflicht für künftig fällige Beträge überhaupt möglich ist, das Interesse des Klägers auf einen unter dem Zahlbetrag liegenden Wert anzunehmen (dagegen etwa LG Mühlhausen, Beschl. v. 13.01.2011, 1 T 250/10, bei Juris Tz 14).
  • KG, 31.05.1999 - 8 W 3707/99

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

    Auszug aus KG, 19.09.2011 - 8 W 57/11
    Denn nach § 40 GKG bemisst sich das streitwertrelevante Interesse des Klägers allein nach dem Zeitpunkt der Klageeinreichung und kann durch Umstände zwischen Einreichung und Zustellung der Klage nicht mehr vermindert werden (s. Senat NJW-RR 2000, 215).
  • LG Berlin, 03.02.2015 - 67 T 29/15

    Außerordentliche Kündigung des Wohnraummietvertrages: Unerlaubte entgeltliche

    Die Festsetzung des Beschwerdewertes, der mit dem Kosteninteresse der Klägerin - ausgehend von einem erstinstanzlichen Gebührenstreitwert von 14.208,00 EUR (Räumung: 6.192,00 EUR (12 x 516, 00 EUR), §§ 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG; künftige Nutzungsentschädigung: 8.016,00 EUR (12 x 668, 00 EUR), § 3 ZPO, vgl. KG, Beschl. v. 19. September 2011 - 8 W 57/11 -, GE 2011, 1616)) - zu bemessen war, beruht auf § 3 ZPO.
  • KG, 30.05.2016 - 8 W 13/16

    Klage des Mieters auf Feststellung der Mietminderung wegen eines Sachmangels:

    Von diesen Grundsätzen ausgehend entspricht es zu Recht anerkannter Rechtsprechung, dass die mit einer Räumungsklage verbundene Klage des Vermieters auf Zahlung von Nutzungsentschädigung nach § 3 ZPO zu bewerten und im Regelfall, sofern im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung (§ 40 GKG) für die Prozessführung einschließlich einer Zwangsvollstreckung keine kürzere oder längere Dauer bis zur Herausgabe zu erwarten ist, ein Jahresbetrag anzusetzen ist (s. KG, Beschl. v. 20.12.2006 - 12 W 66/06, MDR 2007, 645; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2011 - 5 U 158/10, MDR 2011, 513; Senat, Beschl. v. 19.09.2011 - 8 W 57/11, GE 2011, 1616; OLG Dresden, Beschl. v. 02.08.2012 - 5 W 745/12, NJW-RR 2012, 1214; OLG Celle, Beschl. v. 17.02.2014 - 2 W 32/14, MDR 2014, 568).
  • KG, 18.09.2023 - 8 W 31/23

    Gebührenstreitwert für eine Klage auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung

    Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zum - unbekannten - Zeitpunkt der Räumung richtet sich nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO (siehe Senatsbeschluss vom 19.09.2011 - 8 W 57/11, Grundeigentum 2011, 1616; Rn 3; OLG Stuttgart Beschluss vom 17.01.2011 - 5 U 158/10, MDR 2011, 513, Rn 9 OLG Dresden Beschluss vom 02.08.2012 - 5 W 745/12, NJW-RR 2012, 1214, Rn 10 jeweils m.w.N.; s. Zöller/Herget, ZPO, 34. Auflage, § 3 ZPO, Rn 16.177 Stichwort "Mietstreitigkeiten"; Anders/Gehle, ZPO, 80. Auflage, Anh. § 3, Rn 83).

    Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine längere oder kürzere Frist erwarten lassen, ist regelmäßig von einem Zeitraum von 12 Monaten auszugehen (Senatsbeschluss vom 19.09.2011 - 8 W 57/11, a.a.O., Rn 3; OLG Stuttgart; OLG Hamburg Beschluss vom 12.04.2016 - 8 W 62/15, WuM 2016, 447).

  • KG, 11.06.2012 - 8 W 44/12

    Streitwertfestsetzung: Klage eines Mieters auf Feststellung von Mietminderung

    In dieser Fallgestaltung kann als anerkannt gelten, dass es nach § 3 ZPO auf den absehbaren Endzeitpunkt und nicht den in § 9 S. 1 ZPO genannten Zeitraum ankommt, wobei verbreitet im Regelfall ein Zeitraum von 12 Monaten zugrunde gelegt wird (vgl. Senat, Grundeigentum 2011, 1616; OLG Stuttgart MDR 2011, 513; insoweit auch Herget in: Zöller, a.a.O., § 3 Rn 16 -Mietstreitigkeiten, Unterpunkt Feststellungsklagen-).
  • LG Würzburg, 05.07.2018 - 3 T 1087/18

    Streitwertfestsetzung, Beschwerde, Streitwert

    Die Beschwerdekammer des Landgerichtes ... ist jedoch hinsichtlich der hierfür angemessenen Dauer anderer Ansicht als die Beschwerdeführerin und nimmt insoweit auf die Entscheidung des Kammergerichtes ... vom 19.09.2011 (8 W 57/11) Bezug.
  • LG Bochum, 20.04.2017 - 9 T 8/17
    Für die Bestimmung des Streitwerts ist das Interesse der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung bis zur tatsächlichen Räumung maßgebend, also die Bemessung der Zeitspanne von Klageeinreichung bis Vollstreckung, betrachtet aus der Perspektive bei Klageeinreichung (KG Berlin, Beschluss v. 19.09.2011, 8 W 57/11).
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