Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548)   
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Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe

(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Rechtsprechung zu § 546a BGB

Literatur im Internet zu § 546a BGB

Querverweise

Auf § 546a BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Allgemeine Vorschriften
                § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
              Beendigung des Mietverhältnisses
                Allgemeine Vorschriften
                  § 569 (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
                  § 571 (Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum)
Redaktionelle Querverweise zu § 546a BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 280 II (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung)
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 7 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) (zu § 546a I)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 812 (Herausgabeanspruch)

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