Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548) |
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
Rechtsprechung zu § 539 BGB
344 Entscheidungen zu § 539 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 16.01.2008 - VIII ZR 222/06
Mietrecht - Selbstbeseitigung eines Mangels: Ersatzanspruch des Mieters?
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.06.1997 - XII ZR 63/95
Ausschluß von Gewährleistungsrechten wegen vorbehaltloser Weiterzahlung des ...
- BGH, 31.05.2000 - XII ZR 41/98
Mietrecht - Recht auf fristlose Kündigung trotz Zahlung des Mietzinses
- OLG Düsseldorf, 19.05.2005 - 10 U 196/04
Mietrecht - Kündigung wegen wiederholten Hochwassers
- BGH, 05.07.1989 - VIII ZR 334/88
Zulässigkeit der Parteivernehmung; Ansprüche des Leasingnehmers wegen ...
- AG Rudolstadt, 23.01.2002 - 2 C 139/99
Rechtsfolgen vorbehaltloser Zahlung der Miete
- BGH, 30.10.1972 - VIII ZR 165/71
- BGH, 26.02.2003 - XII ZR 66/01
Mietrecht - Verwirkung des Anspruchs auf den vollen Mietzins
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (32)
Eigene Frage stellen