Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548)   

§ 539
Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters

(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.

(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.

Rechtsprechung zu § 539 BGB

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Literatur im Internet zu § 539 BGB

Querverweise

Auf § 539 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Allgemeine Vorschriften
                § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
                § 552 (Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters)
              Die Miete
                Vereinbarungen über die Miete
                  § 556b (Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 539 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Geschäftsführung ohne Auftrag
            § 677 (Pflichten des Geschäftsführers) (zu § 539 I)
            § 683 (Ersatz von Aufwendungen) (zu § 539 I)
            § 684 (Herausgabe der Bereicherung) (zu § 539 I)
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