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   OLG Dresden, 16.01.2019 - 8 W 8/19   

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https://dejure.org/2019,494
OLG Dresden, 16.01.2019 - 8 W 8/19 (https://dejure.org/2019,494)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.01.2019 - 8 W 8/19 (https://dejure.org/2019,494)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16. Januar 2019 - 8 W 8/19 (https://dejure.org/2019,494)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Sachsen

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  • IWW

    § 40 GKG
    Streitwert

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GKG § 40
    Gebührenstreitwert nach Abtrennung des Verfahrens gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern nach teilweiser Klagerücknahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahren abgetrennt: Gebührenstreitwert des abgetrennten Verfahrens?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 510
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 13.12.2016 - 15 U 2407/16

    Addition nacheinander geltend gemachter wirtschaftlich nicht identischer

    Auszug aus OLG Dresden, 16.01.2019 - 8 W 8/19
    Die Terminsgebühr des Rechtsanwalts kann sich zwar ggf. nach einem niedrigeren Wert zum Zeitpunkt des Termins richten; dann liegt jedoch ein Fall des § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG vor (OLG München, NJW-RR 2017, 700).
  • OLG München, 01.03.1996 - 11 W 811/96

    Vorliegen einer stillschweigenden Verfahrenstrennung im Falle einer Verweisung

    Auszug aus OLG Dresden, 16.01.2019 - 8 W 8/19
    Die Abtrennung eines Verfahrens gegen einen von mehreren Streitgenossen führt daher nicht zu einer Änderung des ursprünglich entstandenen Streitwerts (OLG München, MDR 1996, 642, 643); dies gilt auch dann, wenn die Klage der Höhe nach vor der Abtrennung teilweise zurückgenommen wurde.
  • OLG Bremen, 05.01.2022 - 2 W 56/21

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung; Wert des Streitgegenstandes im

    Eine teilweise Klagerücknahme nach Klageerhebung hat demnach keine Auswirkungen auf den für die Gerichtsgebühren festzusetzenden Streitwert (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 02. März 2018 - 26 W 62/17 -, juris Rn. 7, AGS 2018, 344; OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 15 U 2407/16 -, juris Rn. 16, NJW-RR 2017, 700), so dass zeitlich gestaffelte Festsetzungen für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzierung des Streitwertes nicht erfolgen (vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 8 W 24/19 -, juris Rn. 10, NJW-RR 2019, 575; Beschluss vom 16. Januar 2019 - 8 W 8/19 -, juris Rn. 9, MDR 2019, 510; Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 8; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 63 GKG Rn. 64; BeckOK KostR/Jäckel, 35. Ed., § 63 GKG Rn. 22).

    Soweit der Kläger das Interesse, eine Herabsetzung des Wertes für die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit zu erreichen, auch durch einen hilfsweise gestellten Antrag auf gesonderte Festsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG verfolgt und das Landgericht diesen Antrag durch weiteren Beschluss des Einzelrichters als unzulässig verworfen hat, ist gegen diese gesonderte Entscheidung eine - fristgebundene, § 33 Abs. 3 S. 3 RVG - Beschwerde nicht eingelegt worden, so dass offen bleiben muss, ob das Landgericht diesen Antrag als zulässig hätte ansehen und den Wert für die Terminsgebühren gemäß § 33 Abs. 1 RVG gesondert hätte festsetzen müssen (so aber OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 15 U 2407/16 -, juris Rn. 16, NJW-RR 2017, 700; KG Berlin, Beschluss vom 02. März 2018 - 26 W 62/17 -, juris Rn. 9, AGS 2018, 344; OLG Dresden, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 8 W 8/19 -, juris Rn. 9, MDR 2019, 510; Beschluss vom 17. Januar 2019 - 8 W 24/19 -, juris Rn. 11, NJW-RR 2019, 575).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.08.2020 - L 11 KR 1639/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Wertfestsetzung für die

    Die Gegenauffassung geht davon aus, dass eine zeitlich gestaffelte Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nicht zu erfolgen hat, da die Streitwertfestsetzung lediglich der Bemessung der Gerichtsgebühren dient, und greift in den genannten Fällen auf § 33 RVG zurück (so OLG München 13.12.2016, 15 U 2407/16, MDR 2017, 243; KG Berlin 02.03.2018, 26 W 62/17; OLG Koblenz 12.10.2018, 2 W 464/18, BeckRS 2018, 37487; OLG Dresden 16.01.2019, 8 W 8/19, MDR 2019, 510; OLG Rostock 08.01.2020, 4 W 25/19, MDR 2020, 374; Sommerfeldt in BeckOK-RVG, Stand: 01.03.2020, § 33 Rn 3c; Schneider aaO, Rn 60 f).
  • VGH Bayern, 19.02.2024 - 3 C 24.127

    Streitwertbeschwerde, Subjektive (passive) Klagehäufung, Verfahrenstrennung,

    Auch im Falle einer Prozesstrennung ist auf den Streitwert zum Zeitpunkt der Einleitung des Ausgangsverfahrens abzustellen (OLG Dresden, B.v. 16.1.2019 - 8 W 8/19 - juris Rn. 8; Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 40 GKG Rn. 30).
  • LSG Sachsen, 07.11.2022 - L 1 KR 240/19
    Abweichend hiervon eröffnet jedoch § 33 Abs. 1 RVG unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit der gesonderten Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit ( OLG Dresden, Beschluss vom 19.07.2022 - 12 W 367/22 - juris Rn. 4; Beschluss vom 16.01.2019 - 8 W 8/19 - juris Rn. 9) .

    Sofern beim Rechtsanwalt im Vergleich zu den Gerichtsgebühren unterschiedliche Werte für verschiedene Gebühren maßgebend sein können und sich Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr nicht zwangsläufig nach demselben Gegenstandswert richten wie die Gerichtsgebühren, bedingt dies daher - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - nicht die Notwendigkeit der Bildung von Stufenstreitwerten bereits im Rahmen der nach § 63 Abs. 2 Satz GKG vorzunehmenden Festsetzung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2020 - L 11 KR 1639/20 B - juris Rn. 18 unter Verweis auf: OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 15 U 2407/16 - juris; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 02.03.2018 - 26 W 62/17 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 02.03.2018 - 26 W 62/17 - juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.10.2018 - 2 W 464/18 - juris; OLG Dresden - Beschluss vom 16.01.2019 - 8 W 8/19 ; OLG Rostock, Beschluss vom 08.01.2020 - 4 W 25/19 - juris).

  • OLG Stuttgart, 28.11.2019 - 3 W 52/19

    Streitwertbemessung, Gebührenstreitwert bei mehreren Streitgegenständen,

    Nach der Gegenauffassung sind wirtschaftlich nicht identische Streitgegenstände zur Festsetzung des Gerichtsgebührenstreitwerts unabhängig davon zu addieren, wann sie in der jeweiligen Instanz geltend gemacht werden; eine differenzierende Darstellung des Streitwertes komme nicht in Betracht (u.a. OLG Dresden, Beschluss vom 16.01.2019, 8 W 8/19; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 02.03.2018, 26 W 62/17; OLG München, Beschluss vom 13.12.2016, 15 U 2407/16; OLG Gelle, Beschluss vom 09.06.2015, 2 W 132/15; tendenziell auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.06.2016, 4 W 42/16, Rn. 19 (zitiert nach juris); BeckOK Kostenrecht, a.a.0., Rn. 1 f; Zöller, Zivilprozessordnung , Kommentar, 32. Aufl. 2018, § 5, Rn. 3 und § 263, Rn. 32).

    Soweit eine zeitliche Differenzierung für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren relevant sein könnte, wird hierüber nicht gemäß § 63 GKG und von Amts wegen entschieden, sondern durch gesonderten Beschluss aufgrund eines entsprechenden Antrags gemäß § 33 Abs. 1 RVG (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 16.01.2019, 8 W 8/19, Rn. 9 (zitiert nach juris), m.w.N.; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 02.03.2018, 26 W 62/17, Rn. 9 (zitiert nach juris)).

  • LAG Köln, 08.01.2020 - 9 Ta 203/19

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Trennung eines arbeitsgerichtlichen

    Zwar führt die Abtrennung eines Verfahrens nicht zu einer Änderung des ursprünglich entstandenen Streitwerts (OLG Dresden, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 8 W 8/19, MDR 2019, 510).
  • VG München, 18.08.2020 - M 5 M 20.3059

    Erinnerung gegen die Kostenrechnung

    Für den Standpunkt, dass die Verfahrensgebühr aus dem Streitwert vor der Trennung von Verfahren zu berechnen ist, mag sprechen, dass die Anhängigkeit des Verfahrens der maßgebliche Zeitpunkt für das Entstehen der Verfahrensgebühr (Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz) ist (so: Schindler in Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, Beck OK Kostenrecht, Stand: 1.6.2020, § 39 GKG Rn. 24; Elzer in Hartmann/Toissant, Kostenrecht, 50. Auflage 2020, Anhang I zu § 48 GKG "Trrennung"; OLG Dresden, B.v. 16.1.2019 - 8 W 8/19 - MDR 2019, 510, juris Rn. 8).
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