Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.02.1980

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   EuGH, 20.03.1980 - 87/79   

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EuGH, 20.03.1980 - 87/79 (https://dejure.org/1980,1507)
EuGH, Entscheidung vom 20.03.1980 - 87/79 (https://dejure.org/1980,1507)
EuGH, Entscheidung vom 20. März 1980 - 87/79 (https://dejure.org/1980,1507)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Bagusat / Hauptzollamt Berlin-Packhof

    1 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFPOSITIONEN - TARIFIERUNG VON WAREN - VERORDNUNGSRECHT DER KOMMISSION - TRAGWEITE

  • EU-Kommission

    Bagusat / Hauptzollamt Berlin-Packhof

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; VO 1709/74 Art. 1

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    EWG-Vertrag Art. 177; VO 1709/74 Art. 1
    1. GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFPOSITIONEN - TARIFIERUNG VON WAREN - VERORDNUNGSRECHT DER KOMMISSION - TRAGWEITE

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 20.03.1980 - 113/79
    Auszug aus EuGH, 20.03.1980 - 87/79
    URTEIL VOM 20.3.1980 - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 87, 112 UND 113/79 rifnummer 08.11 fallen können, wenn sie nicht durch das angewandte Konservierungsverfahren zum unmittelbaren Genuß ungeeignet geworden sind.

    In den verbundenen Rechtssachen 87, 112 und 113/79 betreffend dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof (VII. Senat) in den vor ihm anhängigen Verfahren GEBRÜDER BAGUSAT KG, Possenhofen, gegen.

    HAUPTZOLLAMT BAD REICHENHALL (Rechtssache 113/79) vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummer 08.11 und der Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs erläßt.

    "Ist die Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen, daß unter sie auch solche Früchte fallen, die in ein 12 Gewichtshundertteile Alkohol enthaltendes Alkohol-Aroma-Wassergemisch eingelegt worden sind (70 % Fruchtanteil, 30 % Flüssigkeitsanteil), um sie für die Zeit des Transports in Fässern haltbar zu machen, und die für die Schokoladenindustrie bestimmt sind?" 3. Die Einkaufsgesellschafi der deutschen Konservenindustrie mbH, Klägerin in den Ausgangsverfahren der Rechtssachen 112 und 113/79, ließ im November 1974 (Rechtssache 112/79) bzw. im September 1974 (Rechtssache 113/79) bei deutschen Zollämtern jeweils eine Sendung Kirschen zum freien Verkehr abfertigen.

    Die Kirschen waren in Fässern aus Jugoslawien eingeführt und für die Zeit des Transports zur Haltbarmachung in ein 15, 9 Raumhundertteile (Rechtssache 112/79) bzw. 12, 5 bis 16, 3 Gewichtshundertteile (Rechtssache 113/79) Weingeist enthaltendes Alkohol-Wasser-Gemisch eingelegt worden.

    "Ist die Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen, daß unter sie auch solche Früchte fallen, die in ein 12, 5 oder 16, 3 Gewichtshundertteile Weingeist enthaltendes Alkohol-Wasser- Gemisch eingelegt worden sind, um sie für die Zeit des Transports in Fässern haltbar zu machen?" (Rechtssache 113/79).

    Der Vorlagebeschluß in der Rechtssache 87/79 ist am 31. Mai 1979, die Vorlagebeschlüsse in den Rechtssachen 112 und 113/79 sind am 25. Juli 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

    Mit Beschluß vom 12. September 1979 hat der Gerichtshof die Rechtssachen 112 und 113/79 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    Mit Beschluß vom 21. November 1979 hat der Gerichtshof die verbundenen Rechtssachen 112/79 und 113/79 an die Dritte Kammer verwiesen.

    Mit Beschluß vom gleichen Tage hat die Dritte Kammer die Rechtssachen 87/79, 112/79 und 113/79 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    B - Die Klägerin in den Ausgangsverfahren der Rechtssachen 112 und 113/79 trägt vor, bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1709/74 seien die in Frage stehenden Kirschen gemäß dem erwähnten Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16. Januar 1973 der Tarifnummer 08.11 GZT zugeordnet worden.

    Die Klägerin in den Ausgangsverfahren der Rechtssachen 112 und 113/79 schlägt demgemäß vor, die Fragen dahingehend zu beantworten, daß.

    Bezüglich der Rechtssachen 112 und 113/79 weist die Kommission insbesondere die Auffassung zurück, diese Verfahren unterschieden sich von der Rechtssache 37/75:.

    III - Mündliche Verhandlung Die Klägerin im Ausgangsverfahren der Rechtssache 87/79, vertreten durch Rechtsanwalt Ehle, die Klägerin in den Ausgangsverfahren der Rechtssachen 112 und 113/79, vertreten durch Rechtsanwältin Festge, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Wägenbaur, haben in der Sitzung vom 17. Januar 1980 mündliche Ausführungen gemacht.

    Diese Fragen werden in drei Verfahren zwischen der Firma Bagusat KG (Rechtssache 87/79) beziehungsweise der Einkaufsgesellschaft der deutschen Konservenindustrie mbH (Rechtssachen 112 und 113/79) einerseits und der deutschen Zollverwaltung andererseits gestellt; in diesen Verfahren geht es um die Frage, ob Kirschen, die in eine Alkohol-Wasser-Mischung eingelegt sind, um sie für die Dauer des Transports in die Gemeinschaft und bis zu dem Zeitpunkt vorläufig haltbar zu machen, zu dem sie nach Abpumpen der Flüssigkeit in der Schokoladenindustrie der Gemeinschaft Verwendung finden, der Tarifstelle 20.06 B I zuzuordnen sind.

    Die Fragen des Bundesfinanzhofes in den Rechtssachen 112 und 113/79 gleichen der in der Rechtssache 87/79 gestellten, nur weist die Mischung, in die die Waren eingelegt sind, ein anderes Wasser-Alkohol-Verhältnis auf.

    Allerdings hat die Klägerin in den Ausgangsverfahren der Rechtssachen 112 und 113/79 vorgetragen, der Alkohol, in den die von ihr eingeführten Waren eingelegt seien, weise einen stärkeren Verunreinigungsgrad auf, als ihn die einschlägigen deutschen Bestimmungen zuließen; jedoch ist keine der Klägerinnen so weit gegangen, zu behaupten, der unveränderte Verzehr der fraglichen Waren, die für die Lebensmittelindustrie bestimmt sind, bringe eine besondere Gefährdung der Gesundheit mit sich.

  • EuGH, 11.11.1975 - 37/75

    Bagusat / Hauptzollamt Berlin Packhof

    Auszug aus EuGH, 20.03.1980 - 87/79
    Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Berlin, vor das der Rechtsstreit gelangte, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. November 1975 (Rechtssache 37/75, Slg. 1975, 1339) für Recht erkannt:.

    Der Bundesfinanzhof hielt die Anregung der Klägerin des Ausgangsverfahrens, ein neues Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten, für begründet, da die in der Rechtssache 37/75 ergangene Vorabentscheidung die bestehenden Zweifel für die Beurteilung des konkreten Falles nicht behoben habe.

    Es erscheine dem Bundesfinanzhof denkbar, daß, "wie bereits der Generalanwalt [in der Rechtssache 37/75] ausgeführt hatte", nicht alle "Kirschen, in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt," ohne Rücksicht auf die Konzentration des Konservierungsmittels unter die Tarifstelle 20.06 B I fielen und die Verordnung nicht alle solche Kirschen habe erfassen wollen.

    Im gegenwärtigen Fall lägen die Tatsachen anders als in der vom Gerichtshof entschiedenen Rechtssache 37/75: - In dem Fall, der der Rechtssache 37/75 zugrunde lag, seien den Kirschen noch Aromastoffe zugesetzt gewesen.

    A - Nach Ansicht der Firma Bagusat, der Klägerin im Ausgangsverfahren der Rechtssache 87/79, enthält das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 37/75 keine Antwort auf die vom Bundesfinanzhof gestellte Frage.

    Das Gutachten von Herrn Pölert in der Rechtssache 37/75 habe zu dem gleichen Ergebnis geführt.

    Nach Ansicht der Klägerin ist die Verordnung Nr. 1709/74 entgegen der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache 37/75 ungültig.

    In bezug auf das zweite Merkmal bemüht sich die Klägerin dazulegen, daß die von der Kommission in ihrem Schriftsatz in der Rechtssache 37/75 vertretene Auslegung irrig sei :.

    C - Nach Ansicht der Kommission ist die Antwort auf die gestellten Fragen unzweideutig in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1709/74 enthalten, deren Gültigkeit der Gerichtshof in der Rechtssache 37/75 anerkannt habe.

    Die Kommission bezieht sich daher auf ihre in der Rechtssache 37/75 eingereichten Erklärungen.

    Bezüglich der Rechtssachen 112 und 113/79 weist die Kommission insbesondere die Auffassung zurück, diese Verfahren unterschieden sich von der Rechtssache 37/75:.

    der Zusatz von Aromastoffen in der Mischung, um die es in der Rechtssache 37/75 gegangen sei, sei ohne Bedeutung;.

    ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Berlin ergangenen Urteil vom 11. November 1975 in der Rechtssache 37/75 (Bagttsat/Hauptzollamt Bertin-Packhof, Slg. 1975, 1339).

    In ihrer zum Bundesfinanzhof eingelegten Revision trug die Firma Bagusat vor, die Vorabentscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 37/75 habe nicht alle Zweifel über die Anwendbarkeit der Tarifstelle 20.06 B I auf die fraglichen Einfuhren behoben; aus diesem Grund beantragte sie, den Gerichtshof erneut um Vorabentscheidung zu ersuchen.

  • EuGH, 20.03.1980 - 112/79
    Auszug aus EuGH, 20.03.1980 - 87/79
    HAUPTZOLLAMT HAMBURG-WALTERSHOF (Rechtssache 112/79), EINKAUFSGESELLSCHAFT DER DEUTSCHEN KONSERVENINDUSTRIE MBH, Berlin, gegen.

    "Ist die Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen, daß unter sie auch solche Früchte fallen, die in ein 12 Gewichtshundertteile Alkohol enthaltendes Alkohol-Aroma-Wassergemisch eingelegt worden sind (70 % Fruchtanteil, 30 % Flüssigkeitsanteil), um sie für die Zeit des Transports in Fässern haltbar zu machen, und die für die Schokoladenindustrie bestimmt sind?" 3. Die Einkaufsgesellschafi der deutschen Konservenindustrie mbH, Klägerin in den Ausgangsverfahren der Rechtssachen 112 und 113/79, ließ im November 1974 (Rechtssache 112/79) bzw. im September 1974 (Rechtssache 113/79) bei deutschen Zollämtern jeweils eine Sendung Kirschen zum freien Verkehr abfertigen.

    Die Kirschen waren in Fässern aus Jugoslawien eingeführt und für die Zeit des Transports zur Haltbarmachung in ein 15, 9 Raumhundertteile (Rechtssache 112/79) bzw. 12, 5 bis 16, 3 Gewichtshundertteile (Rechtssache 113/79) Weingeist enthaltendes Alkohol-Wasser-Gemisch eingelegt worden.

    ein 15, 9 Raumhundertteile Weingeist enthaltendes Alkohol-Wasser-Gemisch eingelegt worden sind, um sie für die Zeit des Transports in Fässern haltbar zu machen?" (Rechtssache 112/79).

    Mit Beschluß vom 21. November 1979 hat der Gerichtshof die verbundenen Rechtssachen 112/79 und 113/79 an die Dritte Kammer verwiesen.

    Mit Beschluß vom gleichen Tage hat die Dritte Kammer die Rechtssachen 87/79, 112/79 und 113/79 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

  • BFH, 16.01.1973 - VII K 18/69
    Auszug aus EuGH, 20.03.1980 - 87/79
    In dem vom Bundesfinanzhof durch Urteil vom 16. Januar 1973 (VII K 18/69) entschiedenen Verfahren sei ein von Chemiedirektor Dr. Köberlein unterzeichnetes Sachverständigen-Gutachten eingereicht worden; es habe bestätigt, daß die in Alkohol eingelegten Kirschen zum Verzehr ungeeignet gewesen seien.
  • EuGH, 08.07.1981 - 170/80

    Einkaufsgesellschaft der Deutschen Konservenindustrie / Hauptzollamt Bad

    A - Erklärungen der Kommission Die Kommission fragt sich, ob der Gerichtshof die Antwort auf die vorliegende Frage nicht bereits in seinem Urteil vom 20. März 1980 (verbundene Rechtssachen 87, 112 und 113/79, Bagusat, Slg. 1980, 1159) gegeben hat.

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. März 1980 (verbundene Rechtssachen 87, 112 und 113/79, Bagusat, Slg. 1980, 1159) ausgeführt hat, ergibt sich aus dem in der Tarifnummer 08.11 verwandten Ausdruck "Früchte, vorläufig haltbar gemacht..., zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet", daß vorläufig haltbar gemachte Früchte nur dann unter diese Tarifnummer fallen können, wenn sie durch das angewandte Konservierungsverfahren zum unmittelbaren Genuß ungeeignet geworden sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.1994 - C-143/93

    Gebroeders van Es Douane Agenten BV gegen Inspecteur der Invoerrechten en

    ( 23 ) Siehe auch die Urteile des Gerichtshofes vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 141/86 (Imperial Tobacco, Slg. 1988, 57, Randnr. 13), vom 20. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 87/79, 112/79 und 113/79 (Bagusat, Slg. 1980, 1159, Randnr. 10), vom 28. März 1979 in der Rechtssache 158/78 (Biegi, Slg. 1979, 1103, Randnr. 5) und vom 11. November 1975 in der Rechtssache 37/75 (Bagusat, Slg. 1975, 1339, Randnrn. 7 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.1994 - C-401/93

    GoldStar Europe GmbH gegen Hauptzollamt Ludwigshafen. - Gemeinsamer Zolltarif -

    (12) ° Rechtssache 37/75 (Bagusat/Hauptzollamt Berlin-Packhof, Slg. 1975, 1339) und verbundene Rechtssachen 87/79, 117/79 und 113/79 (Bagusat/Hauptzollamt Berlin-Packhof, Slg. 1980, 1159).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1981 - 170/80

    Einkaufsgesellschaft der Deutschen Konservenindustrie GmbH gegen Hauptzollamt Bad

    Sie hat schon in der Rechtssache 37/75 (Bagusat KG/Hauptzollamt Berlin-Packhof, Urteil vom 11. November 1975, Slg. 1975, 1339) und in den verbundenen Rechtssachen 87/79 (Gebrüder Bagusat KG/Hauptzollamt Berlin-Packhof), 112 und 113/79 (Einkaufsgesellschaft der deutschen Konservenindustrie mbH/ Hauptzollamt Hamburg-Waltershof und Hauptzollamt Bad Reichenhall, Urteil vom 20. März 1980, Slg. 1980, 1159) eine Rolle gespielt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1990 - C-265/89

    Gebr. Vismans Nederland BV gegen Inspecteur der invoerrechten en accijnzen. -

    - Siehe die Urteile vom II. November 1975 in der Rechtssache 37/75, Bagusat, Slg. 1975, 1339; vom 28. März 1979 in der Rechtssache 158/78, Biegi, Slg. 1979, 1103; vom 20. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 87/79, 112/79 und 113/79, Bagusat, Slg. 1980, 1159, und vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 141/86, Customs and Excise ex parte Imperial Tobacco, Slg. 1988, 57.7 - Siehe u. a. das Urteil vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-233/88, Giįs van de Kolk, Slg. 1990, 1-265, Randnr. 12, in dem auf das Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 38/76, Luma, Slg. 1976, 2027, Randnr. 7, Bezug genommen wird.
  • FG Hamburg, 30.09.2013 - 4 K 5/13

    Tarifrecht: Tarifierung von getrockneten und gesalzenen Tomaten

    In seinem Urteil vom 20.03.1980 (C-87/79 Rz. 12) führt der EuGH entsprechend aus, dass vorläufig haltbar gemachte Früchte nicht unter die Tarifnummer 08.11 fallen können, wenn sie nicht durch das angewandte Konservierungsverfahren zum unmittelbaren Genuss ungeeignet geworden sind.
  • FG Hamburg, 30.09.2013 - 4 K 73/12

    Tarifrecht: Tarifierung von getrockneten und gesalzenen Tomaten

    In seinem Urteil vom 20.03.1980 (C-87/79 Rz. 12) führt der EuGH entsprechend aus, dass vorläufig haltbar gemachte Früchte nicht unter die Tarifnummer 08.11 fallen können, wenn sie nicht durch das angewandte Konservierungsverfahren zum unmittelbaren Genuss ungeeignet geworden sind.
  • FG Hamburg, 30.09.2013 - 4 K 48/12

    Tarifrecht: Tarifierung von getrockneten und gesalzenen Tomaten

    In seinem Urteil vom 20.03.1980 (C-87/79 Rz. 12) führt der EuGH entsprechend aus, dass vorläufig haltbar gemachte Früchte nicht unter die Tarifnummer 08.11 fallen können, wenn sie nicht durch das angewandte Konservierungsverfahren zum unmittelbaren Genuss ungeeignet geworden sind.
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   Generalanwalt beim EuGH, 14.02.1980 - 87/79   

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https://dejure.org/1980,10455
Generalanwalt beim EuGH, 14.02.1980 - 87/79 (https://dejure.org/1980,10455)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Gebrüder Bagusat KG gegen Hauptzollamt Berlin-Packhof ; Einkaufsgesellschaft der deutschen Konservenindustrie mbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Waltershof und Hauptzollamt Bad Reichenhall.

    Gemeinsamer Zolltarif, in eine Wasser-Alkohol Mischung eingelegte Kirschen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.11.1975 - 37/75

    Bagusat / Hauptzollamt Berlin Packhof

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.02.1980 - 87/79
    Daraufhin kam es aufgrund eines Beschlusses des Finanzgerichts Berlin vom 25. März 1975 zur Einleitung eines ersten Vorlageverfahrens (Rechtssache 37/75, Bagusat KG gegen Hauptzollamt Berlin- Packhof, Urteil vom 11. November 1975, Slg. 1975, 1339), in dem folgende Fragen aufgeworfen wurden:.

    Daneben übte sie Kritik an der Vorabentscheidung 37/75 und machte geltend, es habe sich seinerzeit um einen etwas anders gelagerten Sachverhalt gehandelt.

    Überdies sei die Verordnung Nr. 1709/74 in verschiedener Hinsicht unklar; auch sei die Vorabentscheidung 37/75 nicht eindeutig im Sinne der vom Finanzgericht vorgenommenen Tarifierung und habe, da sie nicht auf alle für das Verfahren wichtigen Punkte eingegangen sei, keine definitive Klärung gebracht, also nicht alle Zweifel behoben.

    Der Bundesfinanzhof kam bei der Würdigung der Fälle zu dem Ergebnis, die Vorabentscheidung 37/75, zu der es aufgrund einer zu allgemeinen Fragestellung des Finanzgerichts Berlin gekommen sei, stelle keine zuverlässige Entscheidungshilfe für die vorliegenden Verfahren dar.

    Daran fehlt es bisher jedoch, wurde doch - wie schon gesagt - im Urteil der Rechtssache 37/75 ausdrücklich festgestellt, es sei nichts erkennbar geworden, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1709/74 beeinträchtigen könnte.

    Ich komme danach zu der vom Bundesfinanzhof erbetenen Auslegung der Tarifstelle 20.06 B I, die unter Umständen zu der Schlußfolgerung führen könnte, die Verordnung Nr. 1709/74 müsse, solle ihre Gültigkeit gewahrt werden, restriktiv ausgelegt werden, oder die - sollte so nicht verfahren werden könn e n - die Feststellung nach sich ziehen könnte, die Verordnung sei in Abweichung von der im Verfahren 37/75 ergangenen Wertung als ungültig zu betrachten.

    Dabei muß - was den zuletzt genannten Punkt angeht - vorweg daran erinnert werden, daß im Urteil 37/75 betont wurde, die Kommission habe für Tarifierungsentscheidungen nach der Verordnung Nr. 97/69 "einen weiten Beurteilungsspielraum".

    Andernfalls stünde man vor einer Tarifierungslücke, Dafür läßt sich auch auf das Urteil der Rechtssache 37/75 hinweisen.

    Dafür lasse sich ferner auf das Gutachten verweisen, das schon in der Rechtssache 37/75 eine Rolle gespielt habe und in dem gleichfalls unter Hinweis auf das Fehlen süßen Geschmacks, die Dominanz von Säuren, den brennenden Geschmack und das Fehlen von Aroma betont worden sei, es handle sich hier nur um Halbfertigfabrikate, die zum Genuß nicht geeignet seien.

    Außerdem spricht meines Erachtens für diese Wertung, daß schon in dem in der Rechtssache 37/75 vorgelegten Gutachten die fehlende Genußeignung hervorgehoben worden ist, daß dies den Gerichtshof aber keineswegs veranlaßt hat, die in der Verordnung Nr. 1709/74 angeordnete Tarifierung für bedenklich zu erklären.

    Das von der Gesellschaft für Marktforschung angefertigte Gutachten beweist nämlich - wenn es davon spricht, der Geschmack sei negativ beurteilt worden, die Testpersonen seien weitgehend nicht bereit gewesen, die Kirschen so zu verwenden, es habe ein Minimum an Kaufbereitschaft festgestellt werden können - nichts anderes als eine Verkehrsauffassung zu Verzehrgewohnheiten, wie sie schon im Urteil der Rechtssache 37/75 in bezug auf ein anderes Gutachten für unbeachtlich erklärt worden ist.

  • EuGH, 20.03.1980 - 112/79
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.02.1980 - 87/79
    Ist die Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen, daß unter sie auch solche Früchte fallen, die in ein 15, 9 Raumhundertteile Weingeist enthaltendes Alkohol-Wasser-Gemisch eingelegt worden sind, um sie für die Zeit des Transports in Fässern haltbar zu machen? (Rechtssache 112/79).
  • EuGH, 20.03.1980 - 113/79
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.02.1980 - 87/79
    Ist die Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen, daß unter sie auch solche Früchte fallen, die in ein 12, 5 oder 16, 3 Gewichtshundertteile Weingeist enthaltendes Alkohol-Wasser-Gemisch eingelegt worden sind, um sie für die Zeit des Transports in Fässern haltbar zu machen? (Rechtssache 113/79) Zu diesen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:.
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